Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,14680
OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96 (https://dejure.org/1999,14680)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.09.1999 - 1 U 1044/96 (https://dejure.org/1999,14680)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. September 1999 - 1 U 1044/96 (https://dejure.org/1999,14680)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,14680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Energieversorgungsunternehmens zur Abnahme der von einer Windkraftanlage erzeugten elektrischen Energie nur auf der Basis eines Stromeinspeisungsvertrages; Anspruch auf Abnahme des Stroms trotz des Nichtbestehens eines ausdrücklichen oder konkludenten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2031
  • NVwZ 2001, 236 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.09.1993 - VIII ZR 107/93

    Kostentragung bei Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96
    Das StromEG enthält keine abschließende Regelung, die individuelle Stromeinspeisungsverträge und damit eine hierauf gerichtete Feststellungsklage von vornherein ausschließt (BGH WM 1994, 76, 77 [BGH 29.09.1993 - VIII ZR 107/93] ).

    Die Stromeinspeisung in ein öffentliches Versorgungsnetz gegen Vergütung ist ein gewöhnliches, als Kaufvertrag oder kaufähnlicher Vertrag zu qualifizierendes Austauschgeschäft (BGH NJW 1983, 1777 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 81/82] ; BGH WM 1994, 76, 78 [BGH 29.09.1993 - VIII ZR 107/93] ).

    Durch den Erlass des StromEG vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 2633), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I 730, 734), hat sich nichts daran geändert, dass die Lieferung von Strom aus Windkraftanlagen gegen Bezahlung ein privates Kaufgeschäft ist, das den Abschluss eines Schuldvertrages - hier eines Stromeinspeisungsvertrages - voraussetzt (BGH WM 1994, 76, 77 [BGH 29.09.1993 - VIII ZR 107/93] ).

    Zwar unterliegt die Klägerin als öffentliches Energieversorgungsunternehmen nach § 2 StromEG einem Kontrahierungszwang, der sie zum Vertragsschluss verpflichtet (BGH WM 1994, 76, 77 [BGH 29.09.1993 - VIII ZR 107/93] ).

    Nach Außerkrafttreten des Gesetzes muss die Klägerin die Möglichkeit haben, den bisherigen Vertrag durch Kündigung zu beenden und eine Neufestsetzung der Vergütung zu verlangen (BGH WM 1994, 76, 78 [BGH 29.09.1993 - VIII ZR 107/93] .

  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82

    Bestimmung der Leistung - Stromversorgung - Sonderabnehmer - Bestehender

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96
    Vielmehr herrscht zwischen den Parteien ein mittels der vorliegenden Feststellungsklage zu klärender vertragsloser Zustand (vgl. zu einer anderen Fallgestaltung BGH NJW 1983, 1777 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 81/82] ).

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach ein Energieversorger bei gekündigten Sonderabnehmerverträgen einseitig die anwendbaren Stromtarife bestimmen darf (vgl. BGH NJW 1983, 1777 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 81/82] ; WM 1971, 1456), finden für die hier streitigen Vertragsklauseln eines Stromeinspeisungsvertrags keine Anwendung.

    Die Stromeinspeisung in ein öffentliches Versorgungsnetz gegen Vergütung ist ein gewöhnliches, als Kaufvertrag oder kaufähnlicher Vertrag zu qualifizierendes Austauschgeschäft (BGH NJW 1983, 1777 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 81/82] ; BGH WM 1994, 76, 78 [BGH 29.09.1993 - VIII ZR 107/93] ).

  • BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95

    "Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96
    Auch der Gesetzeszweck, die Förderung und Verbreitung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (BGH NJW 1997, 574, 577 [BGH 22.10.1996 - KZR 19/95] ), steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen den Abschluss eines Stromeinspeisevertrags an eine Einigung über ihre Vertragsbedingungen knüpft.

    Der Zielsetzung des Stromeinspeisungsgesetzes lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die verfassungsrechtlich geschützte Vertragsgestältungsfreiheit der Versorgungsunternehmen stärker eingeschränkt werden sollte, als dies zur Erreichung der Ziele des Gesetzes erforderlich ist (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des StromEG BGH NJW 1997, 574, 577 ff. [BGH 22.10.1996 - KZR 19/95] ; BVerfG NJW 1997, 573).

  • BGH, 25.02.1998 - VIII ZR 276/96

    Haftungsbegrenzung in Stromlieferungsverträgen wirksam

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96
    Soweit sich die Haftungsregelung für die Belieferung der Beklagten mit elektrischer Energie (§ 2 Abs. 3 des Vertragsentwurfs) an § 6 AVBEltV orientiert, ist dies nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BGH BB 1998, 1223, 1227 [BGH 25.02.1998 - VIII ZR 276/96] ).
  • RG, 26.02.1940 - V 147/39

    Hat der Käufer eines Grundstücks gegenüber dem Anspruch auf Einwilligung in die

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96
    Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der von ihnen in erster Instanz geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist gegenüber einem Feststellungsantrag schon begrifflich ausgeschlossen (RGZ 163, 62).
  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96
    Der Klägerin steht auch nicht die einer Feststellungsklage vorgehende Möglichkeit zu Gebote, den vertragslosen Zustand zwischen den Parteien durch einseitige Bestimmung der zwischen ihnen anzuwendenden Vertragsklauseln gemäß § 315 Abs. 1, 3, 316 BGB zu beenden (vgl. BGH NJW 1998, 454, 456 [BGH 08.10.1997 - IV ZR 220/96] ).
  • BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 71/56

    Elektrizitätslieferung

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96
    Daher kommt hier anders als bei der Abnahme von Strom durch Tarifkunden (BGHZ 23, 175) ein Vertragsschluss nach den Grundsätzen des faktischen Vertrags nicht in Betracht.
  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96
    Der Zielsetzung des Stromeinspeisungsgesetzes lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die verfassungsrechtlich geschützte Vertragsgestältungsfreiheit der Versorgungsunternehmen stärker eingeschränkt werden sollte, als dies zur Erreichung der Ziele des Gesetzes erforderlich ist (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des StromEG BGH NJW 1997, 574, 577 ff. [BGH 22.10.1996 - KZR 19/95] ; BVerfG NJW 1997, 573).
  • BGH, 06.10.1992 - KZR 10/91

    Stromeinspeisung durch Wasserkraftwerk

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96
    Etwas Anderes gilt nur, wenn unbillige oder gegenüber anderen Stromeinspeisern diskriminierende Bedingungen verlangt werden (vgl. BGHZ 119, 335 ff.).
  • BGH, 01.07.1971 - KZR 16/70

    Grundsätze über das Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages trotz

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96
    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach ein Energieversorger bei gekündigten Sonderabnehmerverträgen einseitig die anwendbaren Stromtarife bestimmen darf (vgl. BGH NJW 1983, 1777 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 81/82] ; WM 1971, 1456), finden für die hier streitigen Vertragsklauseln eines Stromeinspeisungsvertrags keine Anwendung.
  • RG, 21.03.1923 - I 203/22

    Spedition; Freizeichnung von der Haftpflicht

  • RG, 26.10.1921 - I 123/21

    Spedition; Beschränkung der Haftpflicht

  • RG, 24.03.1931 - VII 322/30

    1. Inwieweit liegt in der von einem Elektrizitätswerk vorgenommenen Verhängung

  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Anlagenbetreiber könne von dem Netzbetreiber lediglich den Abschluß eines Stromeinspeisungsvertrages verlangen und erst auf dessen Grundlage Abnahme und Vergütung des Stroms beanspruchen (neben dem Berufungsgericht OLG Koblenz NJW 2000, 2031 = RdE 2000, 74; Busche, Privatautonomie und Kontrahierungszwang, S. 511 ff.; Pingel in Pingel/Pohlmann/Wehlmann, StrEG 1998, S. 51 f.; Pohlmann, Rechtsprobleme der Stromeinspeisung, 1996, S. 39).
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Anlagenbetreiber könne von dem Netzbetreiber lediglich den Abschluß eines Stromeinspeisungsvertrages verlangen und erst auf dessen Grundlage Abnahme und Vergütung des Stroms beanspruchen (neben dem Berufungsgericht OLG Koblenz NJW 2000, 2031 = RdE 2000, 74; Busche, Privatautonomie und Kontrahierungszwang, S. 511 ff.; Pingel in Pingel/Pohlmann/ Wehlmann, StrEG 1998, S. 51 f.; Pohlmann, Rechtsprobleme der Stromeinspeisung, 1996, S. 39).
  • OLG Schleswig, 01.10.2002 - 6 W 32/02

    Vorsitzender der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter

    Denn sie könnten auf Grund der Komplexität der notwendigen Vertragswerke (vgl. OLG Koblenz, NJW 2000, S. 2031, 2032 f) im Rahmen langwieriger Gerichtsverfahren durch mehrere Instanzen den Anschluß hinauszögern.
  • LG Dortmund, 17.04.2002 - 6 O 53/02

    Einstweilige Verfügung gerichtet auf den Anschluss einer Windkraftanlage an das

    Sie ist aber nicht zum Leistungsaustausch schlechthin verpflichtet, sondern es gilt auch insoweit der Grundsatz der Vertragsfreiheit, soweit das Gesetz (EEG) nichts anderes bestimmt (vgl. OLG Koblenz NJW 2000, Seite 2031, 2032).
  • AG Rendsburg, 08.04.2002 - 11 C 565/01
    Auch die Argumentation in den Entscheidungen des BGH (NJW-RR 1994, S. 175-177) und des OLG Koblenz (Urteil v. 28.09.1999 - 1 U 1044/96) vermögen eine gegenteilige Rechtsauffassung nicht überzeugend zu stützen, da diese sich auf die frühere Rechtslage beziehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht