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   OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15   

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OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15 (https://dejure.org/2015,29112)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.08.2015 - 11 UF 887/15 (https://dejure.org/2015,29112)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21. August 2015 - 11 UF 887/15 (https://dejure.org/2015,29112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 33 VersAusglG; § 50 FamFG
    Umfang der Kürzung eines Anrechts durch den Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der Anpassung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begrenzung der Anpassung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 559
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15
    Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 25) hat der Bundesgerichtshof nämlich klargestellt, dass im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen sei, wenn dieser Unterhaltstitel zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten "auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung" bestehe.

    In einem solchen Fall kann aber der vereinbarte Unterhalt von 400,-- Euro tatsächlich als Obergrenze der Aussetzung verstanden werden, mit der Vereinbarung wird zugleich der Unterhaltsanspruch nach § 33 Abs. 3 VersAusglG bestimmt (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 25).

  • OLG Frankfurt, 02.02.2012 - 4 UF 261/10

    Kürzung einer laufenden Versorgung durch Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15
    Die Festsetzung des Verfahrenswerts gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG i. V. m. § 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Verfahrenswerts einer vergleichbaren Unterhaltssache (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1805; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2012, Az.: 4 UF 261/10 - juris; Thiel/Schneider, FamFR 2010, 409 ff.; Schwamb, NJW 2011, 1648, 1651) kann zwar für sich anführen, dass das Anpassungsverfahren gemäß § 33 VersAusglG von Umfang und Inhalt her häufig eher mit einer Unterhaltssache als mit einer Festsetzung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung zu vergleichen ist.
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in zwei Entscheidungen (BGH FamRZ 2013, 1364 Rn. 14; 2013, 189 Rn. 23) entschieden, dass die Anpassung der Rentenkürzung sowohl durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts also auch durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts begrenzt sei, wenn die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben.
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12

    Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15
    Anträge nach § 33 VersAusglG haben aber lediglich verfahrenseinleitende Funktion und bedürfen an sich auch keiner Bezifferung oder sonstigen Konkretisierung dahingehend, welche laufende Versorgungen der Ausgleichspflichtigen in welcher Höhe angepasst werden sollen (vgl. BGH FamRZ 2014, 827 Rn. 11).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 677/12

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung bei vereinbarter Einmalzahlung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in zwei Entscheidungen (BGH FamRZ 2013, 1364 Rn. 14; 2013, 189 Rn. 23) entschieden, dass die Anpassung der Rentenkürzung sowohl durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts also auch durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts begrenzt sei, wenn die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben.
  • BGH, 13.04.2005 - XII ZB 165/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15
    Fehlt es aber an einer solchen Bindung, so kann die Beschwerdeführerin auch über ihren eigenen Antrag hinaus geltend machen, dass durch die getroffene Regelung "in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in ihre Rechtsstellung eingegriffen" wurde (BGH FamRZ 2005, 1240 Rn. 7).
  • OLG Zweibrücken, 25.11.2011 - 2 UF 158/09

    Zulässigkeit des Treffens einer Entscheidung über einen Antrag auf Anpassung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15
    Sie kommt etwa zum Tragen, wenn bereits im Scheidungsverbund über § 33 VersAusglG entschieden wird und ein Betrag ermittelt wird, der vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu zahlen ist (so etwa in dem Beschluss OLG Zweibrücken NJW 2012, 1298) oder wenn die Höhe des geschuldeten Unterhaltes, wie etwa bei einer konkreten Bedarfsbemessung, nicht von der Höhe des Anpassungsbetrages abhängt.
  • OLG Stuttgart, 06.06.2012 - 16 WF 118/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bestimmung des Verfahrenswerts für

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15
    Der Senat folgt dem Ansatz des Ausgangsgerichts, wonach der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamFG, also bei der Anpassung eines Anrechts mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten, zu berechnen ist (vgl. hierzu OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 775 Rn. 34; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1972; Holzwarth, a.a.O. , Rn. 30 jeweils mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand).
  • OLG Zweibrücken, 15.08.2013 - 2 UF 116/13
    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15
    Der Senat folgt dem Ansatz des Ausgangsgerichts, wonach der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamFG, also bei der Anpassung eines Anrechts mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten, zu berechnen ist (vgl. hierzu OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 775 Rn. 34; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1972; Holzwarth, a.a.O. , Rn. 30 jeweils mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2018 - 2 UF 362/15

    Zur Berechnung des für den Aussetzungsbetrag nach § 33 VersAusglG maßgeblichen

    Dabei ist zur berücksichtigen, dass die Grundlage für die Berechnung des sog. fiktiven Unterhaltsanspruchs im Rahmen des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG nicht die Nettorente des Antragstellers ist, sondern die Bruttorente, die nicht um Sozialabgaben und Steuerabgaben bereinigt ist (Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., S. 576 ff.; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, Rdnr. 872; Thiel, NZFam 2017, 690 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2016 zu 13 UF 530/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2016, FamRZ 2017, 105 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2016, FamRZ 2016, 559 ff.).

    Insoweit teilt der Senat die von dem OLG Nürnberg, dem OLG Koblenz und dem OLG Düsseldorf vertretene Auffassung, weil sonst der Verfassungsauftrag, den § 33 VersAusglG zur Meidung von Härten im Versorgungsausgleich verfolgt, verfehlt wäre (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2015 zu 11 UF 887/15, FamRZ 2016, 559-561; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 105ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2015 zu 13 UF 191/15; BVerfG, Beschluss vom 28.02.1980 zu Aktenzeichen: 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, Rn. 173 , zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 1 UF 34/16

    Herabsetzung der Aussetzung einer Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich

    In diesen Fällen begrenzt die Unterhaltsvereinbarung die Aussetzung der Rentenkürzung nicht (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1721 f.; Breuers, FuR 2016, 185 f.).

    In diesen Fällen begrenzt die Unterhaltsvereinbarung die Aussetzung der Rentenkürzung nicht (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1721 f.; Breuers, FuR 2016, 185 f.).

  • OLG Bamberg, 22.01.2019 - 2 UF 41/17

    Voraussetzungen und Umfang des Rentnerprivilegs im Versorgungsausgleich

    Begrenzt wird der Aussetzungsbetrag allerdings durch die Höhe eines vereinbarten Unterhalts, soweit diesem ebenfalls die ungekürzte Versorgung zugrunde lag (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 559 ff.).
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