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OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11 |
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 307 Abs. 2 BGB; § 315 BGB; § 5 Abs. 2 GasGVV
Anforderungen an die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gasversorgers; Erfordernis einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bei Preisänderungen in Normsonderverträgen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gasversorgers; Erfordernis einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bei Preisänderungen in Normsonderverträgen
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BGB § 307 Abs. 2; BGB § 315; GasGVV § 5 Abs. 2
Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den AGB eines Gasversorgers
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 14.04.2011 - 9 O 3717/10
- OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (14)
- BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08
Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
Er hat nicht bezweifelt, dass die Preisänderungen nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB erfolgt sind, aber unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes VIII ZR 246/08 vom 14.07.2010 die Auffassung vertreten, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen Unwirksamkeit der in den neuen AGB verwendeten Preisänderungsklausel kein Preisanpassungsrecht zugestanden habe.Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus den ab dem 01.04.2007 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, denn die darin enthaltene Preisanpassungsklausel ist nach dem Urteil des BGH vom 14.07.2010 ( VIII ZR 246/08 ) wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, weil sich bei kundenfeindlichster Auslegung aus der Klausel nicht hinreichend deutlich ergibt, dass Preisänderungen auch bei Normsonderverträgen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen, und zudem unklar ist, ob die Bekanntgabe und Mitteilungspflichten der Beklagten nach § 5 Abs. 2 GasGVV auch für Normsonderkunden gelten.
Mache der Kunde auf diese Weise deutlich, dass er mit weiteren Preiserhöhungen nicht einverstanden sei, bestehe für den Versorger Anlass, auch eine Kündigung des mit dem Kunden bestehenden Vertrages "etwa mit dem Ziel der Rückkehr in ein Tarifkundenverhältnis in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen." ( VIII ZR 246/08 vom 14.07.2010 = BGHZ 186, 180 Rn. 51 und VIII ZR 295/09 vom 09.02.2011 Rn. 39).
Dem in der Entscheidung VIII ZR 246/08 vom 14.07.2010 Rn. 52 enthaltenen obiter dictum ist zu entnehmen, dass der BGH seinerzeit die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung erwogen hat für den Fall eines langjährigen Gasversorgungsverhältnisses, bei dem der Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht.
- BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der …
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betreffenden Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (V ZR 162/03 vom 12.10.2005 Rn 47 = BGHZ 164, 297.Sie scheitert, anders als bei Verträgen zwischen einzelnen Personen, auch nicht daran, dass - was hier seinerzeit ohnehin nicht der Fall war - mehrere Möglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslücke in Betracht kommen (V ZR 162/03 vom 12.10.2005 Rn 47 = BGHZ 164, 297 unter Verweis auf VIII ZR 54/83 vom 01.02.1984 = BGHZ 90, 69).
- BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09
Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
Zu fragen wäre dann, was die Parteien nach angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner vereinbart hätten ( XI ZR 197/09 vom 13.04.2010 Rn. 18 = BGHZ 185, 166), wenn sie am 01.04.2007 die planwidrige Lücke im Vertragswerk erkannt hätten.XI ZR 197/09 vom 13.04.2010 Rn. 18 = BGHZ 185, 166).
- BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des …
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
Denn es wäre unbillig und widerspräche der Zielsetzung des AGBRechts, dem Kunden auf diese Weise einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn zu verschaffen ( VIII ZR 54/83 vom 01.02.1984 Rn. 24 = BGHZ 90, 69 .Sie scheitert, anders als bei Verträgen zwischen einzelnen Personen, auch nicht daran, dass - was hier seinerzeit ohnehin nicht der Fall war - mehrere Möglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslücke in Betracht kommen (V ZR 162/03 vom 12.10.2005 Rn 47 = BGHZ 164, 297 unter Verweis auf VIII ZR 54/83 vom 01.02.1984 = BGHZ 90, 69).
- BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
so für InternetProvider auch III ZR 63/07 vom 11.10.2007 Rn. 19 = NJW-RR 2008, 134). - BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
Diese dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ( VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 Rn. 30 = BGHZ 178, 362. VIII ZR 36/06 vom 13.06.2007 Rn. 22 = BGHZ 172, 315. - BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
Diese dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ( VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 Rn. 30 = BGHZ 178, 362. VIII ZR 36/06 vom 13.06.2007 Rn. 22 = BGHZ 172, 315. - BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06
Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
Wenn er dann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibe, führe das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis und eine ergänzende Vertragsauslegung komme deshalb nicht in Betracht (ständig seit VIII ZR 274/06 vom 17.12.2008 Rn. 26 = BGHZ 179, 186). - BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit …
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
VIII ZR 25/06 vom 13.12.2006 Rn. 20 = NJW 2007, 1054 [BGH 13.12.2006 - VIII ZR 25/06] . - BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96
Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht …
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2011 - 5 U 103/11
IX ZR 289/96 vom 13.11.1997 Rn. 11 = BGHZ 137, 153. - BGH, 14.04.2005 - VII ZR 56/04
Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch …
- BGH, 22.02.2002 - V ZR 26/01
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel; Zumutbarkeit des Festhaltens am …
- BGH, 27.06.1995 - XI ZR 8/94
Wirksamkeit von Globalabtretungen und Sicherungsübereignungen nach AGB-Banken
- BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88
Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen …