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   OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11   

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https://dejure.org/2012,12465
OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11 (https://dejure.org/2012,12465)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 1 U 39/11 (https://dejure.org/2012,12465)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 1 U 39/11 (https://dejure.org/2012,12465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 111d StPO; § 111g Abs. 3 S. 1, 6 StPO; § 80 Abs. 2 S. 1 InsO; § 131 InsO
    Rechtswirkungen eines Veräußerungsverbots des Verletzten im Strafverfahren bei einem im Wege der Rückgewinnungshilfe ausgebrachten dinglichen Arrest nach § 111d StPO; Umfang der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausbringung eines Arrestes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirkungen eines Veräußerungsverbots des Verletzten im Strafverfahren bei einem im Wege der Rückgewinnungshilfe ausgebrachten dinglichen Arrest nach § 111d StPO; Umfang der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausbringung eines Arrestes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswirkungen des Veräußerungsverbots des Verletzten im Strafverfahren; Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausbringung eines Arrestes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 6
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05

    Wirksamkeit der strafprozessualen Beschlagnahme von Geld in der Insolvenz des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11
    Eine entsprechende Rückwirkung auf den Zeitpunkt des ausgebrachten Arrestes nach § 111d StPO gilt nicht für ein Pfändungspfandrecht, das der Geschädigte später durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erwirbt (im Anschluss an BGH, Urt. 24.5.2007, IX ZR 41/05).

    Soweit das Landgericht sich auf die Entscheidung des BGH vom 24.5.2007, Az. IX ZR 41/05, berufen habe, habe es verkannt, dass es in dieser Entscheidung des BGH um eine Beschlagnahme i.S.d. § 111c StPO gegangen sei und nicht um einen dinglichen Arrest gem. § 111d StPO.

    Der BGH hat dementsprechend auch zutreffend entschieden, dass die in § 111 Abs. 3 S. 1 StPO angeordnete Rückwirkung nicht entsprechend auch für ein vom Verletzten erworbenes Pfändungspfandrecht gilt (vgl. BGH vom 24.5.2007, Az. IX ZR 41/05, Tz. 10, NJW 2007, 3350, 3351).

    Die Entscheidung des BGH vom 24.5.2007, Az. IX ZR 41/05, NJW 2007, 3350, 3351, ist zur Rechtslage vor Einfügung des § 111g Abs. 3 S. 6 StPO ergangen.

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03

    Anfechtbarkeit einer einer Vorpfändung nachfolgenden Hauptpfändung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11
    Der Beklagte hat durch die Zwangsvollstreckung (Forderungspfändung) eine Sicherung erhalten, die ihm im anfechtungsrelevanten Zeitraum von 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung nicht mehr zustand, da in dieser Zeit das in der Einzelzwangsvollstreckung grundsätzlich geltende Prioritätsprinzip bereits durch das insolvenzrechtliche Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verdrängt wird (st. Rspr., vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff.; 157, 350, 353; 167, 11, 14 f.).

    Das System der Anfechtungsregeln führt zu einer zeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes und damit verbunden zu einer Zurückdrängung des Prioritätsprinzips; nach Eintritt der Krise und der damit verbundenen materiellen Insolvenz soll eine Ungleichbehandlung gerade nicht mehr durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel erzwungen werden (BGHZ 167, 11, 15 m.w.N.; HK-InsO/Kreft, § 131 InsO Rn. 17).

    Eine während des anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraums von 3 Monaten im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung ist daher als inkongruent zu werten (vgl. BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 14 f.; BGH NJW 2003, 897 zur KO, jeweils mwN; HK-InsO/Kreft, § 131 Rn. 17; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. § 131 InsO Rn. 20 (S. 1888)).

    Die Norm bringt dabei den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass über die Frage der Anfechtbarkeit derjenige Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (vgl. BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 16).

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11
    Der Beklagte hat durch die Zwangsvollstreckung (Forderungspfändung) eine Sicherung erhalten, die ihm im anfechtungsrelevanten Zeitraum von 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung nicht mehr zustand, da in dieser Zeit das in der Einzelzwangsvollstreckung grundsätzlich geltende Prioritätsprinzip bereits durch das insolvenzrechtliche Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verdrängt wird (st. Rspr., vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff.; 157, 350, 353; 167, 11, 14 f.).

    Eine während des anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraums von 3 Monaten im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung ist daher als inkongruent zu werten (vgl. BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 14 f.; BGH NJW 2003, 897 zur KO, jeweils mwN; HK-InsO/Kreft, § 131 Rn. 17; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. § 131 InsO Rn. 20 (S. 1888)).

    Die Norm bringt dabei den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass über die Frage der Anfechtbarkeit derjenige Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (vgl. BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 16).

  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 138/99

    Zahlung durch den Drittschuldner als selbständige Rechtshandlung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11
    a) Die Pfändung durch den Beklagten in Vollziehung des durch das LG Osnabrück ausgebrachten Arrestes stellt im Verhältnis zum nachfolgend erwirkten Überweisungsbeschluss und der späteren Überweisung des Betrages durch die Landesjustizkasse eine selbständige und damit auch isoliert anfechtbare Rechtshandlung dar (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1215; vgl. HK-InsO/Kreft, 6. Auflage, § 140 Rn. 4, jeweils m.w.N.).

    Diese hätten bei wirksamer und insolvenzfester Pfändung nicht mehr zu einer Gläubigerbenachteiligung führen können, da der Pfändungspfandgläubiger nur das erhalten hätte, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts zustand (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1215; 167, 11, 14; jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11
    Dementsprechend vermögen auf dem Sozialstaatsprinzip gründende Belange Eingriffe in das Ranggefüge des Insolvenzrechts nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (BVerfGE 65, 182, 193 f.).
  • OLG Stuttgart, 06.11.2000 - 1 Ws 210/00
    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11
    Diese Klarstellung hielt der Gesetzgeber für notwendig, da die Frage einer Anwendbarkeit der Rückwirkungsregelung des § 111g Abs. 1 bis 3 StPO auf einen gem. § 111d StPO angeordneten dinglichen Arrest zuvor in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet worden war (ablehnend OLG Köln, NJW 2003, 2546, 2547 f., m.w.N.; im Ergebnis befürwortend z.B. OLG Stuttgart, ZIP 2001, 484).
  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11
    Der Beklagte hat durch die Zwangsvollstreckung (Forderungspfändung) eine Sicherung erhalten, die ihm im anfechtungsrelevanten Zeitraum von 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung nicht mehr zustand, da in dieser Zeit das in der Einzelzwangsvollstreckung grundsätzlich geltende Prioritätsprinzip bereits durch das insolvenzrechtliche Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verdrängt wird (st. Rspr., vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff.; 157, 350, 353; 167, 11, 14 f.).
  • BGH, 26.09.2002 - IX ZR 66/99

    Selbstbegünstigungsabsicht des Landes in der Krise eines Schuldners

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11
    Eine während des anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraums von 3 Monaten im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung ist daher als inkongruent zu werten (vgl. BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 14 f.; BGH NJW 2003, 897 zur KO, jeweils mwN; HK-InsO/Kreft, § 131 Rn. 17; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. § 131 InsO Rn. 20 (S. 1888)).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit

    § 111c Abs. 5 StPO knüpft an die strafprozessuale Beschlagnahme gemäß § 111b Abs. 1 und 5, § 111c StPO lediglich ein solches relatives Veräußerungsverbot (vgl. BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 13 ff. nach juris mit zustimm. Anm. Malitz, EWiR 2007, 693 f.; OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rdn. 57 nach juris; Ott/Vuia, in: MünchKommInsO, 2. Aufl., § 80 Rdn. 154 m.w.N.; FK-InsO/App, 7. Aufl., § 80 Rdn. 33).

    Auch die Anordnung und Vollziehung eines dinglichen Arrestes zugunsten des Staates zur Sicherung der den Verletzten aus einer Straftat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche (§ 111b Abs. 2 und 5, §§ 111d, 111e StPO) begründet lediglich ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne von § 136 BGB (OLG Frankfurt ZIP 2009, 1582 Rdn. 12 f. nach juris; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., Vor § 111b ff. Rdn. 48; § 111i Rdn. 8; s.a. OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rdn. 57 nach juris).

    Auch in diesem Fall muss sich das insolvenzrechtliche Verteilungsverfahren gegenüber der Rückgewinnungshilfe durchsetzen, um eine Masseschmälerung und damit eine Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung zu vermeiden (OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rdn. 54 nach juris; Hees ZIP 2004, 298, 301; Rönnau ZInsO 2012, 509, 511 m.w.N.).

    Die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe lässt das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen (KG NStZ-RR 2010, 179 Rdn. 5 nach juris; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348, Rdn. 4 nach juris), da sie nicht die umfassende Realisierung von Schadensersatzansprüchen des Verletzten gewährleistet, sondern diesen lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen kann (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten, BT-Drucks 16/700, S. 14; dem folgend OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271 Rn. 51).

    Hierbei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Vollstreckung an, denn die Wirkungen der Pfändung und eines damit begründeten Pfändungspfandrechts treten mit der Zustellung des Arrestpfändungsbeschlusses ein (OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271 Rn. 35 nach juris), nicht auf den Zeitpunkt des Zulassungsbeschlusses (§ 111g Abs. 2; § 111h Abs. 2 StPO), die Rückwirkungsfiktion (§ 111g Abs. 3 StPO) oder die Rangänderung (§ 111h Abs. 1 StPO; vgl. Lohse, in: AnwaltKommentarStPO, 2. Aufl., Vor §§ 111b ff. Rdn. 19; Von Gleichenstein ZIP 2008, 1151, 1158).

    Denn im Insolvenzfall scheidet eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der früheren strafprozessualen Arrestvollziehung nach § 111d StPO aus und ist vor allem auch nicht aus § 111g Abs. 3 StPO herzuleiten (vgl. hierzu ausführlich OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.).

    Auch wenn etwa § 111g StPO der Privilegierung der durch die Tat verletzten Gläubiger vor anderen Gläubigern dient, stellt dies nicht den grundsätzlichen Vorrang des insolvenzrechtlichen Grundprinzips der Gleichbehandlung aller Gläubiger in Frage (OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rdn. 54 nach juris; Hees/Albeck ZIP 2000, 871, 876; Malitz NStZ 2002, 337, 341).

    Insoweit ist eher darauf abzustellen, dass die gesetzlichen Mittel, welche die Strafprozessordnung einsetzt, solche der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung, und zwar der Einzelzwangsvollstreckung sind, die im Falle der Insolvenz wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger zurücktreten (vgl. OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rdn. 54 nach juris; von Gleichenstein ZIP 2008, 1151, 1155).

  • OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12

    Vermögensabschöpfung: Arrestgrund für einen der Rückgewinnungshilfe dienenden

    Die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe lässt das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen (KG NStZ-RR 2010, 179 Rdn. 5 nach juris; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348, Rdn. 4 nach juris), da sie nicht die umfassende Realisierung von Schadensersatzansprüchen des Verletzten gewährleistet, sondern diesen lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen kann (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten, BT-Drucks 16/700, S. 14; dem folgend OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271 Rn. 51).
  • OLG Köln, 02.09.2013 - 2 Ws 311/13

    Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit der

    Das Landgericht K.öln ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen lässt (KG NStZ-RR 2010, 179 Rn. 5 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348 , Rn. 4, zitiert nach juris), da sie nicht die umfassende Realisierung von Schadensersatzansprüchen des Verletzten gewährleistet, sondern diesen lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen kann (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten, BT-Drucks 16/700, S. 14; dem folgend OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271 , Rn. 51 , zitiert nach juris).
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