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   OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06   

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https://dejure.org/2007,7896
OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06 (https://dejure.org/2007,7896)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.02.2007 - 3 U 180/06 (https://dejure.org/2007,7896)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 3 U 180/06 (https://dejure.org/2007,7896)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vollstreckungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage bei Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner; "Erledigung" eines Rechtsmittels; Anweisung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • Judicialis

    ZPO § 91a; ; ZPO § 91a Abs. 1; ; BGB § 371; ; BGB § 931

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a § 767; BGB § 371 § 931
    Zum Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsabwehrklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 270
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
    Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, selbst wenn der Beklagte, der die Zwangsvollstreckung bei Klageerhebung uneingeschränkt betrieb, später erklärt, er verzichte auf die weitere Vollstreckung (BGH NJW 1984, 2826; NJW 1992, 2148; OLG Köln, JurBüro 1999, 609).

    Wenn sich der Titel noch in der Hand des Gläubigers befindet, vermag deshalb selbst ein Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung oder einer Einigung von Gläubiger und Schuldner darüber, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt, das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners nicht zu beseitigen (BGH NJW 1984, 2826).

  • BGH, 21.01.1994 - V ZR 238/92

    Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage bei Aushändigung einer

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
    Damit war eine Vollstreckung aus dem Titel zuverlässig ausgeschlossen, so dass es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlte (BGH NJW 1994, 1161).
  • BGH, 16.06.1992 - XI ZR 166/91

    Pflichten der Bank gegenüber Anlegern bei Referenzbezeichnung in Prospekt eines

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
    Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, selbst wenn der Beklagte, der die Zwangsvollstreckung bei Klageerhebung uneingeschränkt betrieb, später erklärt, er verzichte auf die weitere Vollstreckung (BGH NJW 1984, 2826; NJW 1992, 2148; OLG Köln, JurBüro 1999, 609).
  • OLG Hamm, 31.07.2017 - 5 U 142/15

    Zwangsvollstreckungsgegenklage; Ausübung des Widerrufsrechts

    Mit der Löschung der streitgegenständlichen Grundschuld war das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage entfallen (vgl. OLG München OLGR 1995, 225 - Rdnr. 27 zitiert nach Juris; OLG Rostock JurBüro 2007, 325 Rdnr. 7 zitiert nach Juris und Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 767 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen).
  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 82/16
    Solange ein Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält ist dem entsprechend eine Vollstreckungsabwehrklage auch nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig anzusehen ( BGH , WM 1974, Seiten 59 ff.; BGH , WM 1975, Seite 1213; BGH , WM 1988, Seiten 1592 f.; BGH , NJW 1984, Seite 2826; BGH , NJW 1992, Seite 2148; BGH , NJW 1994, Seiten 1161 ff.; OLG Köln , JurBüro 1999, Seite 609 ), weil - wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner noch nicht ausgehändigt worden ist - weiterhin die Gefahr der Vollstreckung für ihn fortbestehen kann, so dass - wenn sich der Titel noch weiterhin in der Hand der Gläubigerin befindet - deshalb selbst ein Verzicht der Gläubigerin auf die Zwangsvollstreckung oder eine Einigung von Gläubigerin und Schuldner darüber, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt, das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage des Klägers/Schuldners noch nicht unbedingt zu beseitigen vermag ( BGH , NJW 1984, Seite 2826; OLG Rostock , Beschluss vom 08.02.2007, Az.: 3 U 180/06, u.a. in: NJOZ 2007, Seiten 1727 f. ).
  • OLG Brandenburg, 27.06.2017 - 10 UF 138/16

    Vollstreckungsabwehrantrag: Rechtsschutzbedürfnis nach Herausgabe des Titels

    Erst recht fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Vollstreckungsabwehrantrag, wenn der Gläubiger den Titel bereits an den Schuldner herausgegeben hat (BGH, NJW 1984, 2826, 2827; OLG Rostock, NJOZ 2007, 1727, 1729, Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 767 Rn. 18; Preuß in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 24. Edition, § 767 Rn. 32; Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm zur ZPO, 5. Aufl., § 767 Rn. 43; Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn. 8).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 6 AS 1052/11
    Dh, die Vollstreckung aus dem Titel muss vollständig beendet sein und der Titel herausgegeben werden bzw aus anderen Gründen unzweifelhaft keine Vollstreckungsmöglichkeiten mehr bieten (BGH Urteil vom 19. September 1988, II ZR 362/87, OLG Rostock Beschluss vom 8. Februar 2007, 3 U 180/06, mwN, Preuß in Beck"scher Online-Kommentar ZPO, Stand April 2013, § 767 ZPO Rnr 32).
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