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   OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17   

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https://dejure.org/2017,68218
OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17 (https://dejure.org/2017,68218)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2017 - 2 W 5/17 (https://dejure.org/2017,68218)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. August 2017 - 2 W 5/17 (https://dejure.org/2017,68218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 2 StGBEG, Art 9 Abs 2 S 4 Nr 1 StGBEG, § 765a ZPO, Art 2 Abs 2 S 1 GG
    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach Insolvenzverfahrenseröffnung; Ruhen der Vollstreckungsverjährung nach Vollstreckungsschutzantrag; Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gefahr für Leib und Leben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EGStGB § 8 Abs. 2
    Herabsetzung eines Ordnungshaftbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Dieses sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren LG Stuttgart, Az.: 35 O 22/15 KfH (OLG Stuttgart, Az.: 2 W 74/16) und LG Stuttgart, Az.: 35 O 75/15 KfH (OLG Stuttgart, Az.: 2 W 4/17) wiesen Besonderheiten auf, mit denen sich die (veröffentlichte) Rechtsprechung bislang nicht auseinandergesetzt habe und von denen auch der Gesetzgeber nicht ausgegangen sei.

    Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2017 (Az.: 2 W 74/16) eingehend mit dem auch im vorliegenden Verfahren Vorgetragenen befasst.

    Durch Beschluss vom 23. März 2017 hat der Senat die Vollstreckung in der vorliegenden Beschwerdesache in Bezug auf alle drei verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittel auf die Dauer von fünf Monaten ausgesetzt, längstens jedoch bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in dem Parallelverfahren 2 W 74/16.

    Wie schon im Senatsbeschluss zum Aktenzeichen 2 W 74/16 ausgeführt, ist auch vorliegend jede Ordnungshaft zu halbieren und festzulegen, dass Zahlungen auf das Ordnungsgeld vorrangig dem Betroffenen auf die Ordnungshaft anzurechnen sind, da der Beugezweck nachträglich weggefallen ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 788, 891 S. 3 ZPO, Die Herabsetzung der Ordnungshaftdauer führt vorliegend nicht zu einer Kostenbelastung der Vollstreckungsschuldnerin und gibt auch keinen Grund, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen (so schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16).

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 18/04

    Verjährung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die Vollstreckung von festgesetzten zivilprozessualen Ordnungsmitteln, sie setzt die Rechtskraft des Vollstreckungstitels nicht voraus, verjährt nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 EGStGB nach zwei Jahren (BGHZ 161, 60, 63; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, MDR 2011, 1503, bei juris Rz. 7 f.).

    Hat, wie vorliegend, das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt, kann keine Verfolgungsverjährung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EGStGB mehr eintreten (BGHZ 161, 60, 64 ff.).

    Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittels (Art. 9 Abs. 2 S. 3 EGStGB; vgl. BGHZ 161, 60).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Das gilt jedenfalls dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG konkret zu besorgen ist und eine an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen den widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des Schuldners führt (vgl. BVerfGE 52, 214, 220).

    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290, bei juris Rz. 14, m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW 2016, 336, bei juris Rz. 6 ff.).

  • BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die gegen jenen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17, bei juris, nicht zur Entscheidung angenommen.

    Davon dass hier eine Aussetzung der Vollziehung von Verfassungs wegen geboten gewesen ist, ist im Parallelverfahren ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 BvR 335/17, bei juris).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 20/11

    Aufschiebende Wirkung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die Vollstreckung von festgesetzten zivilprozessualen Ordnungsmitteln, sie setzt die Rechtskraft des Vollstreckungstitels nicht voraus, verjährt nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 EGStGB nach zwei Jahren (BGHZ 161, 60, 63; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, MDR 2011, 1503, bei juris Rz. 7 f.).

    Denn auch Beschwerden gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels haben aufschiebende Wirkung (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, MDR 2011, 1503, bei juris Rz. 9 ff., m.w.N.; OLG Nürnberg, MDR 1998, 1498, bei juris Rz. 21).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Ein Fortsetzungszusammenhang ist bei wiederholten Verstößen nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, juris Rz. 14; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 20 zu § 890 ZPO), eine natürliche Handlungseinheit zwischen den Verstößen, welche den drei verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittelbeschlüssen zugrunde liegen, besteht jedenfalls nicht beschlussübergreifend.
  • BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290, bei juris Rz. 14, m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW 2016, 336, bei juris Rz. 6 ff.).
  • BVerfG, 21.11.2012 - 2 BvR 1858/12

    § 765a ZPO gebietet Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bzgl des Bestehens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290, bei juris Rz. 14, m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW 2016, 336, bei juris Rz. 6 ff.).
  • BVerfG, 29.06.2017 - 1 BvR 1021/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Dies bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein derartiger Antrag ein Vollstreckungshindernis begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 BvR 1021/17, bei juris).
  • OLG Hamm, 21.05.2015 - 18 U 132/14

    Pflichtenstellung eines Versicherungsmaklers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290, bei juris Rz. 14, m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW 2016, 336, bei juris Rz. 6 ff.).
  • OLG Stuttgart, 07.05.2015 - 2 W 18/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen

  • BSG, 22.09.2014 - B 2 U 152/14 B
  • OLG Stuttgart, 07.04.2015 - 2 W 2/15

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung:

  • OLG Nürnberg, 19.08.1998 - 3 W 106/98

    Verstöße gegen Unterlassungstitel - Kein Fortsetzungszusammenhang

  • OLG Stuttgart, 05.10.2017 - 2 W 4/17

    Ordnungsmittelverfahren: Glaubhaftmachung des Zugangs einer Beschwerdeschrift;

    Seit seiner Zustellung sind noch keine zwei Jahre vergangen, so dass sich weitere Ausführungen zur Vollstreckungsverjährung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 W 5/17, m.w.N.) hier erübrigen.

    Ein Fortsetzungszusammenhang ist bei wiederholten Verstößen nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, bei juris Rz. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 W 5/17; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 20 zu § 890 ZPO).

    Der Betroffene hat als verantwortliches Organ der Vollstreckungsschuldnerin wiederholt gegen verschiedene gerichtliche Unterlassungstitel verstoßen, wie in den Ordnungsmittelbeschlüssen und den Beschwerdeentscheidungen hierzu aufgezeigt; dies auch noch als in den Parallelverfahren gegen die Vollstreckungsschuldnerin schon mehrfach - teils fünfstellige - Ordnungsgelder festgesetzt worden waren, teils auch schon vom Senat im Beschwerdeverfahren bestätigt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16; und vom 1. August 2017 - 2 W 5/17, je m.w.N., zum Verfahrensgang).

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