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   OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 12 U 123/17   

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https://dejure.org/2018,55919
OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 12 U 123/17 (https://dejure.org/2018,55919)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2018 - 12 U 123/17 (https://dejure.org/2018,55919)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. März 2018 - 12 U 123/17 (https://dejure.org/2018,55919)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG, § 1 Abs 4 ProdHaftG, § 2 ProdHaftG, § 3 Abs 1 ProdHaftG, § 4 Abs 2 ProdHaftG
    Produkthaftung: Ansprüche aufgrund eines Produktfehlers einer Hüftprothese

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 12 U 123/17
    Dabei kann ein Konstruktionsfehler in Gestalt eines "potenziellen Fehlers" bei zur Implantation vorgesehenen medizinischen Produkten wie der hier streitgegenständlichen Hüftprothese auch dann anzunehmen sein, wenn Produkte der Serie Fehlfunktionen aufweisen und damit die berechtigten Sicherheitserwartungen nicht erfüllen, der Fehler beim konkreten Einzelprodukt aber nicht feststellbar ist (vgl. zu implantierbaren Cardioverter Defibrillatoren BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 327/12, sowie zu Herzschrittmachern mit einem nennenswert erhöhten Ausfallrisiko BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 284/12, jeweils zuvor EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13 und C-504/13 - zitiert nach juris).

    Anders als etwa im Fall einer feststehenden hohen Bruchrate von Hüftprothesen (so in dem dem Urteil des KG Berlin zugrunde liegenden Fall, Urteil vom 28.08.2015, 4 U 189/11 - zitiert nach juris; vgl. zu Herzschrittmachern, in deren Serie ein erhöhtes Ausfallrisiko festgestellt wurde, BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 284/12, s.o.) ist vorliegend auch in Anbetracht der vorgelegten Register (Anl. K7) und öffentlichen Berichte des Dr. R. (Anl. B4) aufgrund der Ausführungen insbesondere des Sachverständigen Prof. Dr. M. nicht ersichtlich, dass Produkte der Serie, der die streitgegenständliche Prothese angehört, mit den berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Benutzers nicht zu vereinbaren und fehlerhaft sind.

  • OLG Köln, 23.09.2009 - 5 U 220/08

    Unzulässigkeit eines Teilurteils im Arzthaftungsprozess wegen der Gefahr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 12 U 123/17
    Die Haftung nach dem ProduktHaftG ist mithin abhängig von einem Fehler des Produkts, der die Verletzung eines der durch § 1 ProduktHaftG geschützten Rechtsgutes zur Folge hatte (vgl. Kullmann, ProdHaftG, 6. Auflage 2010, § 3 Rn. 3), was insoweit bereits für die Frage des Vorliegens eines Fehlers die Prüfung eines gewissen Ursachenzusammenhangs impliziert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.09.2009, 5 U 220/08 - zitiert nach juris).

    Der Rückschluss vom Schadenseintritt auf einen solchen Fehler würde allerdings voraussetzen, dass andere Schadensursachen nicht in Betracht kommen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.09.2009, 5 U 220/08 - zitiert nach juris, dort Rn. 33).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-503/13

    Hat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 12 U 123/17
    Dabei kann ein Konstruktionsfehler in Gestalt eines "potenziellen Fehlers" bei zur Implantation vorgesehenen medizinischen Produkten wie der hier streitgegenständlichen Hüftprothese auch dann anzunehmen sein, wenn Produkte der Serie Fehlfunktionen aufweisen und damit die berechtigten Sicherheitserwartungen nicht erfüllen, der Fehler beim konkreten Einzelprodukt aber nicht feststellbar ist (vgl. zu implantierbaren Cardioverter Defibrillatoren BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 327/12, sowie zu Herzschrittmachern mit einem nennenswert erhöhten Ausfallrisiko BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 284/12, jeweils zuvor EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13 und C-504/13 - zitiert nach juris).
  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 327/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 12 U 123/17
    Dabei kann ein Konstruktionsfehler in Gestalt eines "potenziellen Fehlers" bei zur Implantation vorgesehenen medizinischen Produkten wie der hier streitgegenständlichen Hüftprothese auch dann anzunehmen sein, wenn Produkte der Serie Fehlfunktionen aufweisen und damit die berechtigten Sicherheitserwartungen nicht erfüllen, der Fehler beim konkreten Einzelprodukt aber nicht feststellbar ist (vgl. zu implantierbaren Cardioverter Defibrillatoren BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 327/12, sowie zu Herzschrittmachern mit einem nennenswert erhöhten Ausfallrisiko BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 284/12, jeweils zuvor EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13 und C-504/13 - zitiert nach juris).
  • KG, 28.08.2015 - 4 U 189/11

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer Hüftprothese

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 12 U 123/17
    Anders als etwa im Fall einer feststehenden hohen Bruchrate von Hüftprothesen (so in dem dem Urteil des KG Berlin zugrunde liegenden Fall, Urteil vom 28.08.2015, 4 U 189/11 - zitiert nach juris; vgl. zu Herzschrittmachern, in deren Serie ein erhöhtes Ausfallrisiko festgestellt wurde, BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 284/12, s.o.) ist vorliegend auch in Anbetracht der vorgelegten Register (Anl. K7) und öffentlichen Berichte des Dr. R. (Anl. B4) aufgrund der Ausführungen insbesondere des Sachverständigen Prof. Dr. M. nicht ersichtlich, dass Produkte der Serie, der die streitgegenständliche Prothese angehört, mit den berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Benutzers nicht zu vereinbaren und fehlerhaft sind.
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