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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06 (https://dejure.org/2007,24975)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2007 - 11 S 54.06 (https://dejure.org/2007,24975)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. April 2007 - 11 S 54.06 (https://dejure.org/2007,24975)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit eines Insolvenzverwalters für die Entsorgung von Schlamm aus der Abwasseraufbereitung einer Kunststoffaufbereitungsanlage; Verlust der Verfügungsgewalt über Abfälle durch eine immissionsschutzrechtlich beachtliche Freigabe aus dem ...

  • Judicialis

    BImSchG § 5; ; BImSchG § ... 5 Abs. 3; ; BImSchG § 5 Abs. 3 Nr. 2; ; BImSchG § 17; ; BImSchG § 17 Abs. 1; ; InsO § 80; ; InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 148; ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ; BBodSchG § 4 Abs. 3; ; BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 4; ; BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2; ; OBG Bbg § 17; ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ordnungspflicht bei Freigabe durch Insolvenzverwalter

Verfahrensgang

  • VG Frankfurt/Oder - 7 L 91/06
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06
    In Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 (- 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75) sei für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass eine insolvenzrechtliche Freigabe von Abfällen immissionsschutzrechtlich beachtlich sei.

    Dies war vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf entsprechende Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts (offen gelassen im Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, zit. nach juris, Rn 10; Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 12: "fragwürdig", ausdrücklich ablehnend zu § 36 Abs. 2 Krw-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 -, zit. nach juris, Rn 14) angezweifelt worden.

    So hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass eine Freigabeerklärung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "wegen der Tatbestandsmerkmale, an welche die Ordnungspflicht anknüpft, ordnungsrechtlich ins Leere gehen kann" (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 20; Urteil vom 22. Oktober 1998, - 7 C 38.97 -, zit. nach juris, Rn 14).

    Dieser Einwand dürfte auf die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 23. September 2004 (- 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 20 ff.) erörterte weitere, eine ordnungsrechtliche Unbeachtlichkeit der insolvenzrechtlich zulässigen Freigabe begründende Voraussetzung abzielen, dass der Gesetzgeber der Freigabe "gezielt die ordnungsrechtlichen Wirkungen nimmt, wie es für die Eigentumsaufgabe in § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG geschehen ist".

    Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG angestellten Erwägungen (Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 22 ff.), mit denen eine entsprechende Anwendung der für die Eigentumsaufgabe getroffenen Regelung auf eine Freigabe aus dem Konkursbeschlag abgelehnt wurde, gebieten auch hier eine Anerkennung der Freigabe.

    Dies gilt um so mehr, als die Freigabe von die Masse belastenden Vermögenswerten nicht nur nicht sittenwidrig ist, sondern sogar eine Amtspflicht des - zur Schonung der Masse mit dem Ziel einer möglichst hohen Quote für die Insolvenzgläubiger verpflichteten - Insolvenzverwalters darstellen kann (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 16, 18).

  • BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 38.97

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung; Pflicht des Betreibers zur Beseitigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06
    Dies war vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf entsprechende Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts (offen gelassen im Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, zit. nach juris, Rn 10; Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 12: "fragwürdig", ausdrücklich ablehnend zu § 36 Abs. 2 Krw-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 -, zit. nach juris, Rn 14) angezweifelt worden.

    So hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass eine Freigabeerklärung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "wegen der Tatbestandsmerkmale, an welche die Ordnungspflicht anknüpft, ordnungsrechtlich ins Leere gehen kann" (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 20; Urteil vom 22. Oktober 1998, - 7 C 38.97 -, zit. nach juris, Rn 14).

    So lag der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 1998 (- 7 C 38.97 -, zit. nach juris) entschiedene Fall.

    Hierzu wurde ausgeführt, dass die Freigabe aus dem Konkursbeschlag deshalb nicht beachtlich sei, weil die immissionsschutzrechtliche Ordnungspflicht "nicht an sein konkursrechtliches Verwaltungs- und Verfügungsrecht" anknüpfe, das mit der Freigabeerklärung aufgegeben werde, sondern an seine - im dortigen Fall durch Weiterbetrieb der Anlage kraft eigenen Rechts und in eigenem Namen erlangte - Stellung als früherer Betreiber der Anlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, zit. nach juris, Rn 10, 14).

  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 3.06

    Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung; Betriebsdeponie; Deponieinhaber;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06
    Dies war vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf entsprechende Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts (offen gelassen im Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, zit. nach juris, Rn 10; Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 12: "fragwürdig", ausdrücklich ablehnend zu § 36 Abs. 2 Krw-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 -, zit. nach juris, Rn 14) angezweifelt worden.

    Auch das bloße Unterlassen der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands einer Sache begründet keine Verhaltenshaftung (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 -, zit. nach juris, Rn 16).

  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 281/03

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06
    Dem steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht entgegen, dass eine in der Form einer GmbH organisierte Schuldnerin gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, NJW 2005, 2015).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2002 - 10 S 2153/01

    Störerauswahl: Mieter oder Eigentümer - Zweckveranlasser; Dereliktion

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06
    Der Antragsgegner verkennt insoweit bereits, dass Verhaltensstörer im polizeirechtlichen Sinne nur derjenige ist, dessen Verhalten - auch in der Form des Unterlassens - die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, der also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze dadurch überschreitet, dass er bei wertender Betrachtung die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg setzt, oder der - als Zweckveranlasser - durch sein Verhalten in zurechenbarer Weise eine Situation schafft, die Dritten die Möglichkeit verschafft, die öffentliche Sicherheit zu gefährden oder zu stören (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2002 - 10 S 2153/01 -, zit. nach juris, Rn 108, 113 f. m.z.N.).
  • VG Cottbus, 18.07.2018 - 3 K 1732/14
    Nach der Freigabe eines insolvenzbefangenen Gegenstandes gehen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich darauf beziehen, grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an auf den Insolvenzschuldner über (vgl. zur Zulässigkeit der Freigabe BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 37.80 -, NJW 1984, 2427, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75, 80 ff., juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 - OVG 11 S 54.06 -, juris Rn. 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. April 2009 - 7 B 838/09 -, NZI 2009, 695, 697, juris Rn. 36; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 7 ME 55/09 -, NZI 2010, 235, 236, juris Rn. 13).

    Nur durch diese wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem Zurechnungsgrund und der Gefahr lässt sich ermitteln, ob eine unmittelbare Verursachung im Sinne eines hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhanges zwischen der Gefahr und dem Verhalten der Person vorliegt, die deren Pflichtigkeit als zumutbar rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 - OVG 11 S 54.06 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 1996 - 5 S 2104/95 -, juris Rn. 23; Urteil vom 18. September 2001 - 10 S 259/01 -, juris Rn. 53; Urteil vom 30. Juli 2002 - 10 S 2153/01 -, juris Rn. 108; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, juris Rn. 18).

    Allerdings begründet das bloße Unterlassen der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands einer Sache keine Verhaltenshaftung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 3.06 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 - OVG 11 S 54.06 -, juris Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16

    Beräumungsanordnung; Anlage zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; Insolvenz

    Denn jedenfalls hat dieser unstreitig den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht fortgeführt, die Stilllegung der Anlage zum 28. Februar 2011 angezeigt und die auf dem Grundstück lagernden Abfälle vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin am 28. März 2015 aus der Insolvenzmasse freigegeben, was einen Insolvenzverwalter von einer durch Abfallbesitz begründeten Entsorgungspflicht grundsätzlich befreit (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. Dezember 2009 - 7 ME 55/09 -, juris, Rn. 12; vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 17. April 2007 - 11 S 54/06 - juris Rn. 12 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - 11 S 11.18

    Abfallrechtliche Anordnung an Abfallerzeuger zur Rückholung vermischter Abfälle

    Die unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss v. 17. April 2007 - 11 S 54.06 -, juris) begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der für die T... bestellte Insolvenzverwalter im konkreten Fall nicht habe in Anspruch genommen werden können, weil er den Anlagenbetrieb nach Insolvenzeröffnung nicht fortgeführt und "die Abfälle" - präziser insoweit der zu Recht auf das Betriebsgrundstück abstellende Bescheid des Antragsgegners (vgl. S. 6 des Bescheides) - aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben habe, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach mit Aufgabe des Besitzes an einem Grundstück und dem damit verbundenen Verlust des Besitzes an den dort lagernden Abfällen auch die Entsorgungspflicht des bisherigen Abfallbesitzers entfalle (BVerwG, Urteil v. 22. Juli 2004 - 7 C 17.03 -, juris Rn 16; hieran hält auch das Urteil v. 28. Juni 2007 - 7 C 5.07 -, juris Rn 15, fest) wird mit der fristgemäßen Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Frage gestellt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung;

    Soweit dieser meint, dass die Änderung des § 5 Abs. 3 BImSchG die Betreiberstellung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eher in den Hintergrund gestellt habe, da der einleitende Satzteil nicht mehr laute: "Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ..." (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG i.d.F. v. 14. Mai 1990, BGBl I, S. 880), sondern: "Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass ..." (§ 5 Abs. 3 BImSchG i.d.F. der Änderung durch Art. 3 des Bodenschutzgesetzes v. 17. März 1998, BGBl I, S. 502), überzeugt dies nicht (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 17. April 2007 - 11 S 54.06 -, zit. nach juris, Rn 11).
  • VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17

    Fortbestehen der Pflicht des Erzeugers von Abfällen für deren Beseitigung nach

    Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich neben der Antragstellerin auch der Insolvenzverwalter herangezogen werden könnte; indes hat dieser die Abfälle aus seinem Beschlag freigegeben, so dass dieser als Zustandsverantwortlicher nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 - 11 S 54.06).
  • VG Frankfurt/Oder, 09.01.2018 - 5 L 1475/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung im Abfallrecht

    Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich neben der Antragstellerin auch der I... herangezogen werden könnte, indes hat dieser die Abfälle aus seinem Beschlag freigegeben, so dass dieser als Zustandsverantwortlicher nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 - 11 S 54.06).
  • VG Cottbus, 13.05.2019 - 3 L 566/18

    Sofortvollzug einer Ordnungsverfügung zum Rückbau einer baulichen Anlage;

    Nach der Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse gehen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich darauf beziehen, grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an auf den Insolvenzschuldner über (vgl. zur Zulässigkeit der Freigabe BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 37.80 -, juris, Rn. 10 f.; Urt. v. 23. September 2004 - BVerwG 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75, 80 ff., juris, Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2007 - OVG 11 S 54.06 -, juris, Rn. 13; Hessischer VGH, Beschl. v. 20. April 2009 - 7 B 838/09 -, juris, Rn. 36; Niedersächsisches OVG, Besch.
  • VG Düsseldorf, 13.05.2013 - 3 L 590/13

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters und letzten immissionsschutzrechtlichen

    Die vorgenannte Rechtsprechung steht unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls nicht in Widerspruch weder zu der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch zu der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 17. April 2007 - OVG 11 S 54.06 - und vom 10. November 2009- OVG 11 N 30.7 -, jeweils juris, weil diese nicht an das aktive Verhalten im Falle einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter als Betreiber anknüpft, sondern allein an seine Zustandshaftung auf Grund der Erlangung der Verfügungsbefugnis über Massegegenstände.
  • VG Düsseldorf, 22.06.2015 - 3 K 3381/13

    Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalter zur Erfüllung der

    vgl. nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2013- 8 B 612/13 - Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 495/04 - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11 - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 22 CS 10.439 -, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 - OVG 11 S 54.06 - grundsätzlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22/03 - und Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 7 B 65/05 -.
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