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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17 (https://dejure.org/2022,25722)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.06.2022 - 10 B 3.17 (https://dejure.org/2022,25722)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - 10 B 3.17 (https://dejure.org/2022,25722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 6 Nr 2 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 8 BauGB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 6 Nr 2 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 8 BauGB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO, § 4 Abs 3 Nr 1 BauNVO, § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO
    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; fehlender Zugang eines Fristverlängerungsantrages; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verneint); Organisationsverschulden einer Behörde; entsprechende Geltung anwaltlicher ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerwG, 03.09.1998 - 4 B 85.98

    Allgemeines Wohngebiet; Zulässigkeit einer Gaststätte; Versorgung des Gebiets.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
    Im Interesse der Wahrung dieser Belange, und damit aus Gründen überlegter Städtebaupolitik, nimmt sie die Störungen in Kauf, die Gaststätten in einem Wohngebiet regelmäßig schon deshalb hervorrufen, weil sie auch zu Zeiten betrieben zu werden pflegen, zu denen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 - juris Rn. 5; Urteil vom 20. März 2019 - BVerwG 4 C 5.18 -, juris Rn. 17 f.).

    Wie weit die Grenze zu ziehen ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern bestimmt sich nach den konkreten städtebaulichen Verhältnissen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 - juris Rn. 5).

    Bildet das ausgewiesene Wohngebiet mit angrenzenden Gebieten, die rechtlich oder tatsächlich ebenfalls als Wohngebiet zu qualifizieren sind, einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich, so kann dies ein Grund sein, den räumlichen Bezugsrahmen entsprechend zu erweitern (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 - juris Rn. 4 f.).

    Das maßgebliche Gebiet reicht danach nur so weit, wie bei typisierender Betrachtung überhaupt die Möglichkeit besteht, die Schank- und Speisewirtschaft ggf. auch ohne Kraftfahrzeug zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 - juris Rn. 5).

    Außer Betracht bleiben zum anderen Gebiete, die weder die Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets oder eines Kleinsiedlungsgebiets aufweisen noch überhaupt durch Wohnnutzung geprägt werden, sondern durch eine andere Nutzungsart gekennzeichnet sind; denn die mit der Regelung intendierte Beschränkung liefe leer, wenn der mit "Gebiet" umschriebene Versorgungsbereich mit dem Gemeindegebiet oder Gemeindegebietsteilen gleichzusetzen wäre (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 - juris Rn. 4).

    Durch die Ausrichtung auf die Gebietsversorgung soll mithin sichergestellt werden, dass die Schank- und Speisewirtschaft nur in einem ins Gewicht fallenden Umfang von einem Personenkreis aufgesucht wird, der die mit einem Gaststättenbetrieb ohnehin verknüpften nachteiligen Folgen für die Anwohner in der Umgebung der Betriebsstätte nicht noch dadurch erhöht, dass er durch An- und Abfahrtverkehr Unruhe erzeugt, die von einem Wohngebiet ferngehalten werden soll (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85/98 -, juris Rn. 5) .

  • BVerwG, 20.03.2019 - 4 C 5.18

    Allgemeines Wohngebiet; Antrag; Begründung; Bezugnahme; Gebietsversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
    Im Interesse der Wahrung dieser Belange, und damit aus Gründen überlegter Städtebaupolitik, nimmt sie die Störungen in Kauf, die Gaststätten in einem Wohngebiet regelmäßig schon deshalb hervorrufen, weil sie auch zu Zeiten betrieben zu werden pflegen, zu denen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 - juris Rn. 5; Urteil vom 20. März 2019 - BVerwG 4 C 5.18 -, juris Rn. 17 f.).

    Das Erfordernis der Gebietsversorgung verhindert so, dass Unruhe in das allgemeine Wohngebiet hineingetragen wird (Külpmann, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 6 zu BVerwG, Urteil vom 20.03.2019 - BVerwG 4 C 5.18 -).

    § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient dem Ausgleich dieser konkurrierender Belange, indem es von gebietsversorgenden Schank- und Speisewirtschaften ausgehende Störungen der Wohnruhe im Interesse der Versorgung des Wohngebietes hinnimmt; die von ihnen bei typisierender Betrachtung ausgehenden Störungen hält der Verordnungsgeber deshalb für gebietsverträglich (BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 - BVerwG 4 C 5.18 -, juris Rn. 19).

    Ist die Schank- und Speisewirtschaft auf gebietsfremde Gäste ausgerichtet, so ist sie in einem allgemeinen Wohngebiet daher gebietsunverträglich und damit unzulässig (BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 - BVerwG 4 C 5.18 -, juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2012 - 10 N 9.11

    Baugenehmigung; Erweiterung einer Gaststätte; Bestimmung der näheren Umgebung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
    Die gegen diese Baugenehmigung eingelegten Widersprüche der Klägerin und einer weiteren Nachbarin wies der Beklagte zurück; auf deren Klagen hob das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteilen vom 10. November 2010 -VG 3 K 588/07, VG 3 K 600/07 - die Genehmigungen unter Verweis auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs und die Unwirksamkeit des erlassenen Bebauungsplans auf; die Berufungszulassungsanträge des Beklagten wies der Senat mit Beschlüssen vom 18. September 2012 - OVG 10 N 4.11, OVG 10 N 9.11 - zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens OVG 10 B 4.17, die Gerichtsakten der vorausgegangenen Verfahren des Senats und des Verwaltungsgerichts Cottbus betreffend Vorhaben in der F ... 14 (VG 3 K 588/07 bzw. OVG 10 N 9.11, VG 3 K 600/07 bzw. OVG 10 N 4.11; VG 3 L 235/12 bzw. OVG 10 S 23.12; VG 3 L 165/13 bzw. OVG 10 S 34.13, VG 3 K 886/13; VG 3 K 592/14 und VG 3 K 635/14) und betreffend den Bebauungsplan vom 2. April 2008 (OVG 10 A 2.09; OVG 10 A 14.10/9.12/4.13) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend Vorhaben in der F ... 14 und 16, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen ist.

    Für die Bestimmung der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB gelten folgende Kriterien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37, 39): Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2012 - OVG 10 N 9.11 -, juris Rn. 7).

    Erst danach kommt in der weiteren Umgebung der Bauhof, der aufgrund dieser städtebaulichen Struktur nicht Teil der näheren Umgebung des Bauvorhabens selbst ist (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 19. September 2012 - OVG 10 N 9.11 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 18.01.1993 - 4 B 230.92

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Zulässigkeit eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
    Eine Schank- und Speisewirtschaft dient der Versorgung des Gebiets, wenn sie in einem ins Gewicht fallenden Umfang von den Bewohnern der Umgebung aufgesucht wird und sich deshalb dem Gebiet, in dem sie liegt, funktional zuordnen lässt (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1993 - BVerwG 4 B 230.92 - juris Rn. 5).

    Das zu versorgende Gebiet entspricht grundsätzlich dem konkreten, durch Bebauungsplan festgesetzten oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Baugebiet (Ziegler in: Brügemann, BauGB, Stand 1/2022, § 2 BauNVO Rn. 38), dies ist jedoch nicht zwingend (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1993 - BVerwG 4 B 230.92 -, juris Rn. 5).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einigen Entscheidungen (Beschluss vom 18. Januar 1993 - BVerwG 4 B 230.92 -, juris Rn. 5; Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9/97 -, juris Rn. 11) allein darauf abgestellt hat, ob die Schank- und Speisewirtschaft in erheblichem Umfang von Bewohnern des umliegenden Gebiets besucht wird, ohne dessen Charakter näher zu bestimmen, war in den genannten Fällen bereits erstere Voraussetzung nicht gegeben.

  • OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92

    Bauplanungsrecht, Restaurant im allgemeinen Wohngebiet, Ausflugsgebiet,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
    Eine solche konkrete Betrachtungsweise gestattet am ehesten die Feststellung, ob eine Gaststätte nach ihrem voraussichtlichen Einzugsbereich in ein allgemeines Wohngebiet gehört und verhindert sachwidrige Ergebnisse für den Fall, dass das Plangebiet bzw. faktische Baugebiet verhältnismäßig klein ist oder aber weite Bereiche eines Gemeindegebietes überspannt oder nicht zusammenhängende Teilflächen erfasst (OVG Berlin, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 - juris Rn. 21).

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist für die Bestimmung des gebietsversorgenden Betriebsanteils allein der Versorgungsbedarf der Wohnbevölkerung, nicht jedoch der durch die sonstigen regel- und ausnahmezulässigen Vorhaben i.S.d. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO ausgelöste Versorgungsbedarf zu berücksichtigen (a.A OVG Berlin, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 - juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2002 - 3 S 650/01 -, juris Rn. 39).

    In dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 - entschiedenen Sonderfall, der dem Verwaltungsgericht Anlass zur Zulassung der Berufung gegeben hat, ist das Gericht davon ausgegangen, ein im Rahmen von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzuerkennender Versorgungsbedarf an sich gebietsfremder Personen könne auch durch eine den Gebietscharakter in spezifischer Weise prägende städtebauliche Situation und Beschaffenheit des Wohngebiets hervorgerufen werden (Rn. 28).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
    Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf von vornherein nicht außer Acht gelassen werden; da die Betrachtung jedoch auf das Wesentliche zurückzuführen ist, muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 -, juris Rn. 12 ; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018.

    Außer Betracht bleiben singuläre Anlagen, die nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen, weil sie quantitativ oder qualitativ völlig aus dem Rahmen herausfallen und deshalb wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 -, juris Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97

    Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einigen Entscheidungen (Beschluss vom 18. Januar 1993 - BVerwG 4 B 230.92 -, juris Rn. 5; Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9/97 -, juris Rn. 11) allein darauf abgestellt hat, ob die Schank- und Speisewirtschaft in erheblichem Umfang von Bewohnern des umliegenden Gebiets besucht wird, ohne dessen Charakter näher zu bestimmen, war in den genannten Fällen bereits erstere Voraussetzung nicht gegeben.

    Das Betriebskonzept ist zwar nicht belanglos, hat jedoch nur indizielle Bedeutung, etwa im Hinblick auf seine bisherige und künftige wirtschaftliche Tragfähigkeit (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9.97 -, juris Rn. 11); spricht es eine andere Sprache als die objektiven Verhältnisse, gibt daher nicht den Ausschlag (Stock in: König/ Röser/ Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 16).

  • BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17

    Abgrenzung von Einfügen; Abgrenzungskriterien; Bebauungszusammenhang;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
    Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 - BVerwG 4 B 51/17 -, juris Rn. 6).

    - BVerwG 4 B 51/17 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17

    Eigenheim; Finanzierung; Gemeinschaftseinrichtung; Investitionsentscheidung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens OVG 10 B 4.17, die Gerichtsakten der vorausgegangenen Verfahren des Senats und des Verwaltungsgerichts Cottbus betreffend Vorhaben in der F ... 14 (VG 3 K 588/07 bzw. OVG 10 N 9.11, VG 3 K 600/07 bzw. OVG 10 N 4.11; VG 3 L 235/12 bzw. OVG 10 S 23.12; VG 3 L 165/13 bzw. OVG 10 S 34.13, VG 3 K 886/13; VG 3 K 592/14 und VG 3 K 635/14) und betreffend den Bebauungsplan vom 2. April 2008 (OVG 10 A 2.09; OVG 10 A 14.10/9.12/4.13) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend Vorhaben in der F ... 14 und 16, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen ist.

    So wurden nach den detaillierten Aufzeichnungen der Klägerin und der Kläger des Parallelverfahrens OVG 10 B 4.17, die seitens der übrigen Beteiligten nicht substantiell Zweifel gezogen worden sind, im Jahr 2013 mindestens 30 Feiern, im Jahr 2014 mindestens 50 Feiern und im ersten Halbjahr 2015 mindestens 20 Feiern veranstaltet.

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
    (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1/02 -, juris Rn. 12-15).
  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 CN 6.17

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 28.81

    Schweinemast am Rande des Baugebiets - § 34 BauGB, Rücksichtnahmegebot im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20

    (Keine) Anwendbarkeit des BauGB § 34 Abs 2 auf urbane Baugebiete

  • VGH Hessen, 28.10.2019 - 4 C 2447/17

    Baurechts - Bebauungsplan Nr. 14 "Zum Ritzhagen I, 1. Änderung"

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 10 N 34.10

    Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Gewerbebetrieb;

  • VGH Hessen, 10.10.2001 - 3 TG 2595/01

    Verzicht auf nachbarliches Abwehrrecht; Gebietserhaltungsanspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2005 - 10 B 1350/04

    Schank- und Speisewirtschaft in Allgemeinen Wohngebiet?

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 3 S 650/01

    Allgemeines Wohngebiet: Gebietsversorgung - Versorgungsbedarf -

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

  • BVerwG, 02.10.2007 - 4 B 39.07

    Nachwirkende Prägung einer aufgegebenen Nutzung

  • BVerwG, 08.11.2010 - 4 B 43.10

    Beurteilungszeitpunkt für Drittschutz; Wirkkraft der Baugenehmigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2018 - 2 M 53/18

    Stopp der Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 10 S 4.18

    Gebietserhaltungsanspruch im unbeplanten Innenbereich

  • BVerwG, 24.05.1988 - 4 CB 12.88

    Voraussetzungen für einen Mangel der Vertretung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Einzelhandelsbetrieb;

  • VGH Bayern, 23.05.2005 - 25 ZB 03.881

    Zulassungsantrag, Begründungsfrist, Fristversäumnis durch Vertreter des

  • BVerwG, 07.05.1991 - 4 B 52.91

    Bestehender Betrieb für Zulassung nach § 34 Abs. 3 BauGB erforderlich

  • BVerwG, 22.12.2000 - 11 C 10.00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden;

  • BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 10 N 39.08

    Baugenehmigung für Windkraftanlage; Windfarm; Einvernehmen der Gemeinde;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - 8 B 225/12

    Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.1990 - 24 B 3064/89

    Rechtsamt der Stadt; Mitarbeiter; Rechtsamt der Stadt; Verschulden einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20

    Öffentliches Baurecht: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Schaffung

    Unter dem Blickwinkel der übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie dem Maß der baulichen Nutzung, hier nach den Maßfaktoren der Grundfläche und der Geschosszahl, sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und umgekehrt die Wirkung der Umgebung auf das Bauvorhaben in der Regel auf einen engeren Kreis begrenzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.).

    Wie oben (unter II.1.a)) bereits ausgeführt, ist für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung grundsätzlich nur das an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21

    Errichtung eines zehngeschossigen Gebäudes

    Außer Betracht bleiben singuläre Anlagen, die nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen, weil sie quantitativ oder qualitativ völlig aus dem Rahmen herausfallen und deshalb wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

    Wenn die Rechtsprechung in Abgrenzung zu der Art der baulichen Nutzung für die übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in der Regel eine engere Grenzziehung befürwortet (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 -, juris Rn. 36), so bedeutet dies nicht etwa, dass die prägende nähere Umgebung im vorliegenden Fall für die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung zwingend identisch zu bestimmen wäre.

  • VG Berlin, 26.10.2023 - 19 K 422.19
    Diese Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn die erteilte Genehmigung gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt, die drittschützende Wirkung hat, also zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 - juris Rn. 5, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 - juris Rn. 31).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2023 - 10 N 17.21

    Baugenehmigung für Schulungs- und Fortbildungsstandort der Bundesbank am Wannsee

    In den ersten drei Schritten ist es der Frage eines Verstoßes gegen den drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 - BVerwG 4 C 6.20 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.) nachgegangen, die unabhängig von einer individuellen Betroffenheit zu beantworten ist.

    Innerhalb der im ersten Schritt eröffneten Bandbreite der im Baugebiet zugelassenen Regel- oder Ausnahmebebauung schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit solcher Vorhaben, die in dem Baugebiet an sich - regelmäßig oder zumindest ausnahmsweise - zulässig sind, dennoch aus, wenn sie aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise gleichwohl im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Baugebiets - hier als allgemeines Wohngebiet - allgemein nicht gebietsverträglich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022, a.a.O., Rn. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2023 - 6 A 3495/20

    Begründung der Berufung i.R.d. Frist; Besondere Sorgfalt zur Wahrung der

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.11.2004 - 5 B 105.04 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255 = juris Rn. 3, vom 22.12.2000 - 11 C 10.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 237 = juris Rn. 7, und vom 6.6.1995 - 6 C 13.93 -, NVwZ-RR 1996, 60 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 11.7.1990 - 24 B 3064/89 -, NVwZ 1991, 490; OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 1.6.2022 - 10 B 3.17 -, juris Rn. 27, und Beschluss vom 28.4.2021 - 2 B 23/20 -, juris Rn. 6; OVG S.-A., Beschluss vom 10.7.2008 - 3 L 163/08 -, juris Rn. 9.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20

    Öffentliches Baurecht: Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Erweiterung

    Dies gilt insbesondere in entsprechend differenzierten städtebaulichen Strukturen, insbesondere bei kleinteilig angeordneten und innerhalb dessen homogenen Gebäudestrukturen (BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 -, juris Rn. 36; Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019 § 34 Rn. 34; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 148. EL Oktober 2022, § 34 Rn. 36, 45).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2023 - 10 N 53.23

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Versäumung der Begründungsfrist - Störung des

    Die für einen Rechtsanwalt geltenden Sorgfaltspflichten bei der persönlichen Bearbeitung des Mandats und der Organisation des Kanzleibetriebes gelten sinngemäß auch für die Prozessvertretung von Behörden durch den in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personenkreis, denn das in dieser Vorschrift eingeräumte "Behördenprivileg" besteht ausschließlich darin, dass auch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertretungsberechtigt sind, bezweckt jedoch keine Besserstellung der Behörde im Hinblick auf die von einem Vertretungsberechtigten im Rahmen seiner Prozessführung zu wahrenden Sorgfaltspflichten (OVG Bln-Bbg, Urteil des Senats vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 -, juris Rn. 27).
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