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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19 (https://dejure.org/2021,1897)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.02.2021 - 3 N 57.19 (https://dejure.org/2021,1897)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - 3 N 57.19 (https://dejure.org/2021,1897)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19
    Weil der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wird dem Beteiligten zwar keine Glaubhaftmachung seiner Tatsachenbehauptungen abverlangt, etwa im Sinne von § 294 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 13 m. w. Nachw.).

    Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO; vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2019 - 3 N 147.17

    Verknüpfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug mit dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19
    Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug führt in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in der Regel zu einem angemessenen Interessenausgleich (vgl. dazu sowie zum Folgenden näher nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - OVG 3 N 147.17 - juris Rn. 7 m. w. Nachw.).

    Danach obliegt es im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Interessenausgleichs dem nachzugswilligen Ausländer, will er die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten zeitnah erreichen, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu bemühen, sofern nicht ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingreift (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - OVG 3 N 147.17 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12

    Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19
    Ein Bemühen um Spracherwerb ist auch von demjenigen zu verlangen, bei dem aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nur der Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse erfolgversprechend erscheint (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 C 40/18 - juris Rn. 35; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12/12 - juris Rn. 28).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19
    Derartige Zweifel setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19
    In dieser konkreten Prozesssituation wäre es Sache des Klägers gewesen, in prozessual geeigneter Weise auf die von ihm für geboten erachtete Beweiserhebung hinzuwirken; demgegenüber durfte das Verwaltungsgericht abwarten, welche Beweisanträge in welcher Form in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellt werden würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1/11 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19
    Ein Bemühen um Spracherwerb ist auch von demjenigen zu verlangen, bei dem aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nur der Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse erfolgversprechend erscheint (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 C 40/18 - juris Rn. 35; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12/12 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 13.06.2007 - 4 BN 6.07

    Verwaltungserichtliche Behandlung eines Beweisantrags und Voraussetzungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19
    Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 4 BN 6/07 -, juris Rn. 10 m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11

    Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19
    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es das Vorbringen der Beteiligten rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11/11 -, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 3 A 917/17.A - juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 12.02.2020 - 3 A 917/17

    Klagefrist; Eingangsbestätigung; Posteingangsstempel; Wiedereinsetzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19
    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es das Vorbringen der Beteiligten rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11/11 -, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 3 A 917/17.A - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 08.09.2021 - 31 K 809.18
    Der dahingehende, von dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 7. September 2021 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2021 bedingt (hilfsweise) für den Fall der ansonsten drohenden Klageabweisung gestellte Beweisantrag, über den das Gericht im Urteil entscheiden kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - BVerwG 2 B 56/17 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -, juris Rn. 49), ist mangels konkreten Tatsachenbezugs und hinreichender Spezifizierung des Vorbringens bereits unsubstantiiert (vgl. zur Unzulässigkeit unsubstantiierter Beweisanträge nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 - OVG 3 N 57.19 -, juris Rn. 10 m.w.Nachw.).
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