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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20 (https://dejure.org/2021,10605)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.03.2021 - 12 B 3.20 (https://dejure.org/2021,10605)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. März 2021 - 12 B 3.20 (https://dejure.org/2021,10605)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369, juris Rn. 75; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1, juris Rn. 64 m.w.N.).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a.a.O.).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a.a.O., juris Rn. 65 m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17

    Umlage von Verbandsbeiträgen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) dazu für den Haushaltsplan 2014 konkret ausgeführt (Urteil vom 19. Dezember 2019 - 5 K 1088/15 - juris Rn. 84): "Grundsätzliche Bedenken gegen die Umlagefähigkeit dieser Kosten bestehen nicht (vgl. m.w.N. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. Mai 2019 - 5 K 2522/17 - juris Rn. 48 ff).

    Es ist gerichtsbekannt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2019, a.a.O., Rn. 52), dass der Verband durch die Rechtsverfolgung erheblich höhere Forderungen gegenüber Dritten realisieren konnte.

    Eine unzulässige Vermögenbildung wird damit nicht beabsichtigt, denn ein prognostizierter Jahresüberschuss in dieser Höhe kann jederzeit durch geringfügige Kostensteigerungen im laufenden Geschäftsjahr aufgezehrt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2018 - OVG 12 N 11.18 - S. 5 des Entscheidungsabdrucks; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 83; Urteil vom 24. Mai 2019 - 5 K 2522/17 - juris, Rn. 47).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 7.18

    Gerichtliche Überprüfung des Vorhalts der unangemessen hohen Rücklagenbildung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
    Grundsätzlich kann der einzelne Umlageschuldner der Umlage auch den Einwand entgegenhalten, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die hierfür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (std. Rspr, vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 79.15 - juris Rn. 10; zuletzt Senatsurteil vom 12. Juli 2018 - OVG 12 B 7.18 - juris Rn. 37).

    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt (OVG Berlin-Brandenburg, Senatsurteil vom 12. Juli 2018, a.a.O. Rn. 46; Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 - LKV 2016, 80, juris Rn. 33 unter Hinweis auf den Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 - juris Rn. 12).

    Mit dem Einwand einer fehlenden exakten Zuordnung insbesondere der Gemeinkosten zu den einzelnen Aufgabenfeldern hat sich der Senat bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Zuordnung im Rahmen des Gesamthaushalts gebildeter Rücklagen auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Gewässerunterhaltungsverbände - bislang und das gilt auch für das Jahr 2014 - zu einer nach Aufgabenbereichen getrennten Wirtschaftsführung und Ausweisung von Rücklagen nicht verpflichtet seien; dies käme im Ergebnis der Bildung getrennter Verbände für die dargestellten Aufgabenbereiche gleich (Senatsurteil vom 12. Juli 2018, a.a.O., Rn. 48; auch Beschluss vom 1. Oktober 2018 - OVG 12 N 29.18 - juris Rn. 11).

  • BVerfG - 1 BvL 6/08 (anhängig)
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200, juris Rn. 128 m.w.N.; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/08 - BVerfGE 132, 302, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Für solche Rückwirkungen wird grundsätzlich unterschieden zwischen echter Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen in einem abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - BVerfGE 148, 217, juris Rn. 135) und sog. unechter Rückwirkung, bei der die Norm auf gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1999, a.a.O. juris Rn. 96; Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186, juris Rn. 212), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1, juris Rn. 57; Beschluss vom 10. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn. 42).

    Im Steuerrecht ist anerkannt, dass jedenfalls noch während des Veranlagungszeitraums vorgenommene Änderungen der unechten Rückwirkung zuzuordnen sind, wenngleich an solche rückwirkenden Änderungen gesteigerte Verhältnismäßigkeitsanforderungen gestellt werden, da sie einer echten Rückwirkung nahekommen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn 44 ff. und vom 7. Juli 2010, a.a.O., juris Rn. 59 ff.).

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
    Dem liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Niederschlagsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert und den Eigentümern der Flächen im Verbandsgebiet eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u.a. - NVwZ 2008, 314, juris Rn. 33 und vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 - BVerwGE 42, 210, juris Rn. 14 f.).

    Das ist bei jedem Grundstück im Einzugsbereich der Fall, da es allein durch seine Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zu dessen Unterhaltungsbedarf beiträgt und die Eigentümer insoweit eine Lastengemeinschaft bilden, ohne dass es auf eine konkrete Zurechenbarkeit der (allgemeinen) Unterhaltungsmaßnahmen, das Ausmaß der Erschwernis oder eine äquivalente Leistungsbeziehung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u.a. - NVwZ 2008, 314, juris Rn. 34, Beschluss vom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 - NVwZ-RR 1992, 611, juris Rn. 3 m.w.N.; Urteil vom 23. Mai 1973, a.a.O., Rn. 14 f.; VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - LVerfGE 21, 97, juris Rn. 41, 45; OVG Berlin-Brandenburg, Senatsurteil vom 21. Juni 2018 - OVG 12 B 3.18 - juris Rn. 24, Urteile vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 - LKV 2016, 80, juris Rn. 25, und vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - OVGE BE 27, 263, juris Rn. 16).

    Sie wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos erhoben, sondern stellt nach ihren gesetzlichen Grundlagen als Refinanzierung der Verbandslast eine Abgabe sui generis dar, die sich von den nichtsteuerlichen kommunalen Abgaben wie Beiträgen und Gebühren unterscheidet; dabei wohl an eine Gegenleistung anknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 - NvwZ-RR 1992, 611, juris Rn. 4; Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 - BVerwGE 42, 210, juris Rn. 20), aber keine Entgeltabgabe oder Vorzugslast ist und nicht vergleichbar strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt, da es nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlage auf die Nutznießer der Gewässerunterhaltung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508, juris Rn. 15; bereits Urteil vom 23. Mai 1973, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200, juris Rn. 128 m.w.N.; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/08 - BVerfGE 132, 302, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, a.a.O., juris Rn. 91; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67, juris Rn. 41).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) dazu für den Haushaltsplan 2014 konkret ausgeführt (Urteil vom 19. Dezember 2019 - 5 K 1088/15 - juris Rn. 84): "Grundsätzliche Bedenken gegen die Umlagefähigkeit dieser Kosten bestehen nicht (vgl. m.w.N. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. Mai 2019 - 5 K 2522/17 - juris Rn. 48 ff).

    Eine unzulässige Vermögenbildung wird damit nicht beabsichtigt, denn ein prognostizierter Jahresüberschuss in dieser Höhe kann jederzeit durch geringfügige Kostensteigerungen im laufenden Geschäftsjahr aufgezehrt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2018 - OVG 12 N 11.18 - S. 5 des Entscheidungsabdrucks; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 83; Urteil vom 24. Mai 2019 - 5 K 2522/17 - juris, Rn. 47).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2014 - 9 N 50.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt (OVG Berlin-Brandenburg, Senatsurteil vom 12. Juli 2018, a.a.O. Rn. 46; Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 - LKV 2016, 80, juris Rn. 33 unter Hinweis auf den Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 - juris Rn. 12).

    Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit nicht, plakativ einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 - juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, juris Rn. 94).

    Für solche Rückwirkungen wird grundsätzlich unterschieden zwischen echter Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen in einem abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - BVerfGE 148, 217, juris Rn. 135) und sog. unechter Rückwirkung, bei der die Norm auf gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1999, a.a.O. juris Rn. 96; Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186, juris Rn. 212), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1, juris Rn. 57; Beschluss vom 10. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn. 42).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
    Für solche Rückwirkungen wird grundsätzlich unterschieden zwischen echter Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen in einem abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - BVerfGE 148, 217, juris Rn. 135) und sog. unechter Rückwirkung, bei der die Norm auf gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1999, a.a.O. juris Rn. 96; Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186, juris Rn. 212), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1, juris Rn. 57; Beschluss vom 10. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn. 42).

    Im Steuerrecht ist anerkannt, dass jedenfalls noch während des Veranlagungszeitraums vorgenommene Änderungen der unechten Rückwirkung zuzuordnen sind, wenngleich an solche rückwirkenden Änderungen gesteigerte Verhältnismäßigkeitsanforderungen gestellt werden, da sie einer echten Rückwirkung nahekommen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn 44 ff. und vom 7. Juli 2010, a.a.O., juris Rn. 59 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13.05

    Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

  • BVerwG, 03.07.1992 - 7 B 149.91

    Kommunale Selbstverwaltung - Erlaß einer Ortssatzung - Ersatzvornahme -

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2018 - 12 N 29.18

    Festsetzung der nach Einzugsgebieten zu bestimmenden Verbandsgebietsgrenzen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 9 N 25.13

    Gewässerunterhaltung; Gewässer II. Ordnung; Gewässerunterhaltungsverband;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18

    Unmittelbare Anwendbarkeit des GUVG BB § 2 Abs 1 bei Einladung zur

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15

    Umlage des Beitrags zur Gewässerunterhaltung durch Gemeinde auf Eigentümer;

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2015 - 9 N 5.15

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 79.15

    Status des gesetzlichen Vertreters einer Gemeinde mit Körperschaftsstatus als

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerwG, 29.04.2020 - 7 C 29.18

    Umlagefähigkeit von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der ökologischen

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 3.18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; Gewässerunterhaltungsumlage als

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

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