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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13 (https://dejure.org/2014,13877)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 3 S 71.13 (https://dejure.org/2014,13877)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - 3 S 71.13 (https://dejure.org/2014,13877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 82 Abs 4 AufenthG 2004, § 11 VwVG, § 12 VwVG
    Vollstreckung der Anordnung der Ausländerbehörde zum persönlichen Erscheinen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 82 Abs 4 AufenthG, § 11 VwVG, § 12 VwVG
    Anordnung der Ausländerbehörde zum persönlichen Erscheinen; Passbeschaffung; Vorführung; Vollstreckung; Androhung; Zwangsmittel; Zwangsgeld; unmittelbarer Zwang; Untunlichkeit; Erfolglosigkeit; Verhältnismäßigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 82 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 82, VwVG § 12
    Persönliches Erscheinen, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, Zwangsgeld, Zwangsmittel, zwangsweise Vorführung bei Auslandsvertretung, Androhung, Androhung eines Zwangsgeldes, Androhung unmittelbaren Zwangs, Zwangsandrohung, Auslandsvertretung, Botschaft, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.2011 - 8 B 10278/11

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung - Nutzung als Wettbüro

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13
    Untunlichkeit des Zwangsgeldes bzw. der - hier mangels vertretbarer Handlung nicht in Betracht kommenden - Ersatzvornahme im Verhältnis zu unmittelbarem Zwang hat die obergerichtliche Rechtsprechung bejaht, wenn deren Einsatz zwar Erfolg versprechend sei, der unmittelbare Zwang sich aber im konkreten Fall als wirksamer darstelle (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 14. April 2011 - 8 B 10278/11 -, juris Rn. 20; ähnlich Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 12 VwVG Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2006 - 19 B 1789/06

    D (A), Mitwirkungspflichten, Passverfügung, Passbeschaffung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13
    Soweit § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorsieht, dass diese Verpflichtung bei Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt werden kann, lässt sich schon dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen, dass dies allein oder zumindest vorrangig im Wege unmittelbaren Zwanges zu geschehen hat (so auch OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2006 - 19 B 1789/06 -, juris Rn. 9; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 82 Rn. 127; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 82 AufenthG Rn. 61; Albrecht, in: Storr/Wenger u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 82 AufenthG Rn. 20; a.A. ohne Begründung für die ebenfalls in § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG normierte ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 12 VwVG Rn. 40, 7.
  • OVG Thüringen, 24.09.2003 - 1 KO 404/02

    Zur Frage der Privilegierung einer Jagdhütte nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13
    Im Verhältnis zum Zwangsgeld ist eine Ersatzvornahme als untunlich im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften angesehen worden, wenn sie schlechterdings oder auch nur in hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig sei (so OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 3 O 24/12 -, juris Rn.18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 -, juris; OVG Weimar, Urteil vom 24. September 2003 - 1 KO 404/02 -, juris Rn.49; VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1989 - 3 TM 668/89 -, juris Rn. 8).
  • VGH Hessen, 19.04.1989 - 3 TM 668/89

    Ersatzvornahme als nicht untunliches Zwangsmittel der Vergleichsvollstreckung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13
    Im Verhältnis zum Zwangsgeld ist eine Ersatzvornahme als untunlich im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften angesehen worden, wenn sie schlechterdings oder auch nur in hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig sei (so OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 3 O 24/12 -, juris Rn.18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 -, juris; OVG Weimar, Urteil vom 24. September 2003 - 1 KO 404/02 -, juris Rn.49; VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1989 - 3 TM 668/89 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06

    Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes vor der Ersatzvornahme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13
    Im Verhältnis zum Zwangsgeld ist eine Ersatzvornahme als untunlich im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften angesehen worden, wenn sie schlechterdings oder auch nur in hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig sei (so OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 3 O 24/12 -, juris Rn.18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 -, juris; OVG Weimar, Urteil vom 24. September 2003 - 1 KO 404/02 -, juris Rn.49; VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1989 - 3 TM 668/89 -, juris Rn. 8).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2012 - 3 O 24/12

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich - Zwangsmittel bei baurechtlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13
    Im Verhältnis zum Zwangsgeld ist eine Ersatzvornahme als untunlich im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften angesehen worden, wenn sie schlechterdings oder auch nur in hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig sei (so OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 3 O 24/12 -, juris Rn.18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 -, juris; OVG Weimar, Urteil vom 24. September 2003 - 1 KO 404/02 -, juris Rn.49; VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1989 - 3 TM 668/89 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 3 M 154.11

    Kosten der eine Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen; Klärung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13
    Da § 82 Abs. 4 AufenthG keine allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen normiert, die sich auf eine Durchsetzung der Anordnung mit Zwangsmitteln beziehen, ist auf die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts zurückzugreifen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - 3 M 154.11 -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 04.08.2017 - 8 L 1261.16

    Anordnung auf Duldung einer Feuerstättenschau; Zutrittsrecht der Mitarbeiter der

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. Juni 2014 - OVG 3 S 71.13 -, juris, Rn. 11) ist die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes dann nicht zielführend, wenn es in der Vergangenheit bereits versagt hat oder aber dessen Erfolglosigkeit von vornherein offenkundig ist.

    Als untunlich ist ein Zwangsgeld dann zu qualifizieren, wenn sein Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 10).

    Schließlich können auch beide Voraussetzungen für eine Androhung unmittelbaren Zwanges vorliegen, insbesondere wenn unmittelbarer Zwang zur Abwehr drohender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter nötig ist, weil eine mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein Zwangsgeld zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 1997 - OVG 2 S 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 412 [413]).

  • VG Berlin, 10.05.2017 - 4 L 134.17

    Schließung einer Spielhalle; Versagung der Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. Juni 2014 - OVG 3 S 71.13 -, juris, Rn. 11) ist die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes dann nicht zielführend, wenn es in der Vergangenheit bereits versagt hat oder aber dessen Erfolglosigkeit von vornherein offenkundig ist.

    Als untunlich ist ein Zwangsgeld dann zu qualifizieren, wenn sein Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 10).

    Schließlich können auch beide Voraussetzungen für eine Androhung unmittelbaren Zwanges vorliegen, insbesondere wenn unmittelbarer Zwang zur Abwehr drohender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter nötig ist, weil eine mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein Zwangsgeld zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 1997 - OVG 2 S 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 412 (413)).

  • VG Berlin, 30.05.2018 - 8 L 101.18

    Vollziehbarkeit einer Duldungsverfügung für die anlassbezogene Überprüfung einer

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. Juni 2014 - OVG 3 S 71.13 -, juris, Rn. 11) ist die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes dann nicht zielführend, wenn es in der Vergangenheit bereits versagt hat oder aber dessen Erfolglosigkeit von vornherein offenkundig ist.

    Als untunlich ist ein Zwangsgeld auch dann zu qualifizieren, wenn sein Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 10).

    Schließlich können auch beide Voraussetzungen für eine Androhung unmittelbaren Zwanges vorliegen, insbesondere wenn unmittelbarer Zwang zur Abwehr drohender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter nötig ist, weil eine mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein Zwangsgeld zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 1997 - OVG 2 S 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 412 [413]).

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 4 L 84.19

    Vorläufiger Rechtsschutzes gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. Juni 2014 - OVG 3 S 71.13 -, juris, Rn. 11) ist die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes nur dann nicht zielführend, wenn es in der Vergangenheit bereits versagt hat oder aber dessen Erfolglosigkeit von vornherein offenkundig ist.

    Als untunlich ist ein Zwangsgeld dann zu qualifizieren, wenn sein Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 10).

  • VG Stuttgart, 13.11.2020 - 4 K 5144/20

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Verdacht der Strohmanntätigkeit

    Untunlichkeit des Zwangsgelds oder der - hier mangels vertretbarer Handlung nicht in Betracht kommenden - Ersatzvornahme im Verhältnis zum unmittelbaren Zwang ist zu bejahen, wenn die Androhung, Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgelds schlechterdings oder im hohen Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.06.2014 - 3 S 71.13 - in juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2021 - 3 S 18.21

    Verbot der zeitgleichen Anordnung von Zwangsmittelandrohung und -festsetzung

    Da § 82 Abs. 4 AufenthG keine vollstreckungsrechtliche Sonderregelung enthält (vgl. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014 - OVG 3 S 71.13 - juris Rn. 4 ff.), ist dieses Vorgehen mit dem insoweit anwendbaren § 14 Satz 1 VwVG nicht vereinbar.
  • OVG Sachsen, 29.10.2014 - 5 B 274/14

    Auslegung eines Antrags auf vorläufigen Rechtschutz, Brandverhütungsschau,

    Untunlichkeit des Zwangsgelds oder der - hier mangels vertretbarer Handlung nicht in Betracht kommenden - Ersatzvornahme im Verhältnis zum unmittelbaren Zwang ist zu bejahen, wenn die Anordnung des Zwangsgelds schlechterdings oder im hohen Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. Juni 2014 - 3 S 71.13 -, juris Rn. 10; OVG MV, Beschl. v. 11. Juli 2012, NJW 2012, 3801, 3802).
  • VG Ansbach, 31.03.2022 - AN 5 X 22.00734

    Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung eines Reisepasses

    Aus den Gesamtumständen ist daher zu folgern, dass der Antragsteller den Reisepass nur unter Anwendung von Zwang wird erlangen können (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 5.6.2014 - OVG 3 S 71.13 -, juris Rn. 13).
  • VG Augsburg, 15.03.2022 - Au 6 S 21.2604

    Anordnung zur Vorsprache vor einem Generalkonsulat

    d) Ziffer 3 des Bescheids begegnet nach summarischer Prüfung im Zeitpunkt der Be willigungsreife ebenfalls rechtlichen Bedenken, da insoweit im Bescheidstenor kein konkretes Zwangsmittel angedroht wurde (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG) und § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG keine vollstreckungsrechtliche Spezialvorschrift darstellt, die einen Rückgriff auf allgemeine vollstreckungsrechtliche Vorschriften ausschließt, weshalb auf die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts zurückzugreifen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 5.6.2014 - OVG 3 S 71.13 - juris Rn. 4, 8).
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