Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)
Zweiter Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 - 18) |
(1) 1Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. 2Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.
(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 25.11.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.11.2014 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes | 25.11.2014 |
Rechtsprechung zu § 11 VwVG
391 Entscheidungen zu § 11 VwVG in unserer Datenbank:
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Datenschutzrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht
Querverweise
Auf § 11 VwVG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 9 (Zwangsmittel)