Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)
Zweiter Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 - 18) |
(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
(2) 1Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. 2Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.
Rechtsprechung zu § 15 VwVG
234 Entscheidungen zu § 15 VwVG in unserer Datenbank:
- OVG Thüringen, 14.06.2022 - 1 KO 270/20
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer ...
- VG Freiburg, 02.03.2022 - 4 K 557/21
Zwangsgeldandrohung; Auflage; Kinderspielplatz; Herstellungspflicht; ...
- BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 115/19
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für die Entscheidung über die ...
- VGH Bayern, 10.07.2020 - 9 C 19.1343
Festsetzung bzw. Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung aus gerichtlichem ...
- VG Hamburg, 16.07.2015 - 15 K 5677/14
Vollstreckungshindernis einer Zwangsgeldfestsetzung bei Nichtvorlage eines ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2014 - 8 B 10591/14
Vollstreckung einer Beseitigungsverfügung - nachträgliche Einwendungen im ...
- VG Freiburg, 02.10.2020 - 4 K 1969/20
Bauverpflichtung zur Herstellung eines Kinderspielplatzes bei Rechtsänderung
- VG Berlin, 03.12.2014 - 19 L 291.14
Wiederholte Zwangsgeldfestsetzung nach § 13 Abs. 6 S. 1 VwGO: Erledigung des ...
- VG Frankfurt/Oder, 25.05.2016 - 5 K 369/13
Abfallbeseitigungsrecht
- VG Cottbus, 07.03.2019 - 6 K 1010/13
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen