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Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)

   Zweiter Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 - 18)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VwVG (https://dejure.org/gesetze/VwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VwVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/VwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 12
Unmittelbarer Zwang

Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

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Rechtsprechung zu § 12 VwVG

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Querverweise

Auf § 12 VwVG verweisen folgende Vorschriften:

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