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   VG Würzburg, 16.11.2018 - W 3 S 18.32283   

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VG Würzburg, 16.11.2018 - W 3 S 18.32283 (https://dejure.org/2018,38911)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16.11.2018 - W 3 S 18.32283 (https://dejure.org/2018,38911)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 (https://dejure.org/2018,38911)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 7; AsylG § 16 Abs. 1 Satz 1; VwVG § 9 Abs. 1 Buchst. c; VwVG § 12; VwVG § 13 Abs. 1 Satz 1; VO (EG) Nr. 2725/2000
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Würzburg, 07.04.2014 - W 3 K 14.30023

    Äthiopierin; alleinstehend; keine soziale Gruppe; keine Gruppenverfolgung

    Auszug aus VG Würzburg, 16.11.2018 - W 3 S 18.32283
    Mit Urteil vom 7. April 2014 hob das Gericht im gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2013 gerichteten Klageverfahren W 3 K 14.30023 Ziffer 4. und die Androhung der Abschiebung nach Äthiopien in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass bei der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

    Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Bundesamtes, welche dem Gericht in elektronischer Form vorliegen, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 K 18.32282 und W 3 K 14.30023 Bezug genommen.

    Insbesondere ist nicht erkennbar, welchem bedeutenden Rechtsgut unmittelbare Gefahren drohen, sollte die Antragstellerin nicht unverzüglich erkennungsdienstlich behandelt werden, dies umso mehr, als die Antragsgegnerin die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung seit dem 9. November 2011 versäumt hat und selbst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Verfahren W 3 K 14.30023 am 24. Mai 2014 weit über vier Jahre vergangen sind, bevor die Antragsgegnerin die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in Angriff genommen hat.

  • VG Chemnitz, 21.02.2018 - 6 L 77/18
    Auszug aus VG Würzburg, 16.11.2018 - W 3 S 18.32283
    § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im vorliegenden Fall anwendbar, denn der Rechtsstreit findet seine Rechtsgrundlage im Asylgesetz, nämlich in dessen § 15 und § 16. Hat die Behörde § 15 AsylG herangezogen, ist grundsätzlich von einer asylrechtlichen Streitigkeit auszugehen (Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand: Mai 2017, § 15 AsylG Rn. 74; VG Leipzig, B.v. 19.6.2018 - 7 L 647/18.A - juris Rn. 7; VG Chemnitz, B.v. 21.2.2018 - 6 L 77/18.A - juris Rn. 12; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, Kommentar, 12. Aufl. 2018, § 16 AsylG Rn. 26).

    Da aber die EURODAC-Verordnung in Verbindung mit dem Schengen-System, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ihre Wirkung über den Abschluss eines nationalen Asylverfahrens hinaus entfaltet und eine illegale Migration und gegebenenfalls erneute Asylantragstellung unter anderem Namen verhindern soll, ergibt sich hieraus, dass auch § 15 und § 16 AsylG in ihrer Geltung über den Abschluss des Asylverfahrens hinaus angelegt sind (vgl. auch Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand: Mai 2017, § 16 AsylG Rn. 8; Jobs in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: März 2018, § 16 AsylG Rn. 8; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1/13 - juris Rn. 21 f.; VG Leipzig, B.v. 19.6.2018 - 7 L 647/18.A - juris für den Fall der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person, die ihren Asylantrag zuvor zurückgenommen hatte; VG Chemnitz, B.v. 21.2.2018 - 6 L 77/18.A - juris für den Fall der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person, der zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war).

  • VG Leipzig, 19.06.2018 - 7 L 647/18
    Auszug aus VG Würzburg, 16.11.2018 - W 3 S 18.32283
    § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im vorliegenden Fall anwendbar, denn der Rechtsstreit findet seine Rechtsgrundlage im Asylgesetz, nämlich in dessen § 15 und § 16. Hat die Behörde § 15 AsylG herangezogen, ist grundsätzlich von einer asylrechtlichen Streitigkeit auszugehen (Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand: Mai 2017, § 15 AsylG Rn. 74; VG Leipzig, B.v. 19.6.2018 - 7 L 647/18.A - juris Rn. 7; VG Chemnitz, B.v. 21.2.2018 - 6 L 77/18.A - juris Rn. 12; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, Kommentar, 12. Aufl. 2018, § 16 AsylG Rn. 26).

    Da aber die EURODAC-Verordnung in Verbindung mit dem Schengen-System, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ihre Wirkung über den Abschluss eines nationalen Asylverfahrens hinaus entfaltet und eine illegale Migration und gegebenenfalls erneute Asylantragstellung unter anderem Namen verhindern soll, ergibt sich hieraus, dass auch § 15 und § 16 AsylG in ihrer Geltung über den Abschluss des Asylverfahrens hinaus angelegt sind (vgl. auch Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand: Mai 2017, § 16 AsylG Rn. 8; Jobs in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: März 2018, § 16 AsylG Rn. 8; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1/13 - juris Rn. 21 f.; VG Leipzig, B.v. 19.6.2018 - 7 L 647/18.A - juris für den Fall der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person, die ihren Asylantrag zuvor zurückgenommen hatte; VG Chemnitz, B.v. 21.2.2018 - 6 L 77/18.A - juris für den Fall der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person, der zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 10 C 1.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Anfechtungsklage; Angaben zum Reiseweg; Anlass für

    Auszug aus VG Würzburg, 16.11.2018 - W 3 S 18.32283
    Da aber die EURODAC-Verordnung in Verbindung mit dem Schengen-System, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ihre Wirkung über den Abschluss eines nationalen Asylverfahrens hinaus entfaltet und eine illegale Migration und gegebenenfalls erneute Asylantragstellung unter anderem Namen verhindern soll, ergibt sich hieraus, dass auch § 15 und § 16 AsylG in ihrer Geltung über den Abschluss des Asylverfahrens hinaus angelegt sind (vgl. auch Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand: Mai 2017, § 16 AsylG Rn. 8; Jobs in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: März 2018, § 16 AsylG Rn. 8; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1/13 - juris Rn. 21 f.; VG Leipzig, B.v. 19.6.2018 - 7 L 647/18.A - juris für den Fall der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person, die ihren Asylantrag zuvor zurückgenommen hatte; VG Chemnitz, B.v. 21.2.2018 - 6 L 77/18.A - juris für den Fall der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person, der zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war).
  • Drs-Bund, 08.11.2001 - BT-Drs 14/7386
    Auszug aus VG Würzburg, 16.11.2018 - W 3 S 18.32283
    Die Änderungen des damaligen Asylverfahrensgesetzes zum 1. Januar 2002 dienten auch der Anpassung an die EURODAC-Verordnung (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 36 und S.59).
  • VG Frankfurt/Main, 17.12.2018 - 5 L 4457/18

    Reichweite der Mitwirkungspflichten nach bestandskräftigem Abschluss des

    Hingegen finden die Mitwirkungspflichten des Asylgesetzes und damit § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Falle des Antragstellers keine Anwendung mehr, weil sein Asylverfahren durch den bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden ist, längst abgeschlossen ist (so auch VG Halle (Saale), Beschluss vom 13. Februar 2018 - 7 B 64/18 HAL -, juris Rn. 6; a.A.: VG Würzburg, Beschluss vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 -, juris Rn. 22 ff., betreffend die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet; VG Leipzig, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 7 L 647/18.A -, juris Rn. 15, betreffend die Rücknahme eines Asylantrages; VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris Rn. 17 ff., betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft).

    Darüber hinaus bestehen auch hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwanges erhebliche Bedenken seitens des Gerichts, da die Antragsgegnerin weder ausreichend erläutert hat, aus welchen Gründen eine Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft untunlich sein sollen noch die diesbezüglichen Verhältnismäßigkeitserwägungen dargelegt hat (vgl. hierzu in einzelnen VG Würzburg, Beschluss vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 -, juris Rn. 35 ff. ).

  • VG Berlin, 27.04.2020 - 33 K 395.19
    Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 5 AsylG, wobei es hier keiner Klärung bedarf, ob diese Vorschrift auch im Falle anderweitiger Beendigungen des Asylverfahrens ("erst recht") anzuwenden ist (so VG Würzburg, Beschluss vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 -, juris Rn. 23; VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, Asylmagazin 2018, 216 = juris Rn. 17; a.A. VG Gießen, Urteil vom 4. Februar 2019 - 8 K 5676/18.GI.A -, juris Rn. 24 f.; wohl auch VG Halle (Saale), Beschluss vom 13. Februar 2018 - 7 B 64/18 HAL -, Asylmagazin 2018, 219 = juris Rn. 6).
  • VG München, 30.07.2020 - M 11 K 19.30183

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Rücknahme des Asylantrags

    Eine zeitliche Begrenzung der Durchführung erkennungsdienstliche Maßnahmen lässt sich deshalb weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Regelungszusammenhang ableiten (ebenso: VG Berlin, U.v. 27.4.2020 - 33 K 395.19.A - juris Rn.17; VG Würzburg, B.v. 16.11.2018 - W 3 S 18.32283 - juris Rn. 26 ff. m.w.N.; VG Chemnitz, B.v. 21.2.2018 - 6 L 77/18.A - juris Rn. 17; VG Leipzig, B.v. 19.6.2018 - 7 L 647/18.A - juris Rn. 10 ff unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1/13, BVerwGE 147, 329; OVG Rheinlandpfalz, B.v. 24.1.2007 - 6 E 11489/06 - juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 22.6.2007 - 4 MB 52/07 - juris Rn.2 a.E.; Sieweke/ Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, AsylG, Stand 1.11.2019, § 16, Rn. 4).
  • VG Wiesbaden, 26.08.2019 - 7 K 2373/18

    Keine grundlose Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Abschluss des

    Soweit das VG Würzburg (Beschluss vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 -, juris) und das VG Chemnitz (Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris) die nachträgliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen losgelöst von den oben genannten Kriterien als rechtmäßig erachten, ergibt sich daraus kein Widerspruch zu der oben genannten Argumentation, weil die Entscheidungen noch vor Einführung des § 73 Abs. 3a AsylG allein auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG i.V.m. § 16 AsylG ergangen sind.
  • VG Hamburg, 13.08.2021 - 1 A 5518/19
    Zwangsgeld als mildestes Mittel führt nur dann nicht zum Ziel, wenn es bereits erfolglos angewendet worden ist oder wenn bereits vor der Anwendung feststeht, dass es nicht zum Ziel führen kann (Urteil des VG Würzburg vom 16.11.2018, Az: W 3 S 18.32283).
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