Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)

   Zweiter Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VwVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VwVG (https://dejure.org/gesetze/VwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VwVG
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/VwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 17
Vollzug gegen Behörden

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 17 VwVG

71 Entscheidungen zu § 17 VwVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 71 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht