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   BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 115/19   

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https://dejure.org/2020,43358
BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 115/19 (https://dejure.org/2020,43358)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - XIII ZB 115/19 (https://dejure.org/2020,43358)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19 (https://dejure.org/2020,43358)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 428 FamFG, § 14 Abs 3 S 3 AsylVfG, § 31 Abs 1 S 3 AsylVfG, § 55 Abs 1 S 3 AsylVfG, § 15 Abs 3 VwVG
    Freiheitsentziehungsverfahren: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege; erforderliches Vorgehen des Bundesamts und der beteiligten Behörde bei Ablehnung eines Asylantrags aus der Abschiebungshaft als ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und in Fällen des Vollzugs der gerichtlich angeordneten Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus; Einstellung des Vollzugs der Abschiebungshaft schon an dem ...

  • rewis.io

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege; erforderliches Vorgehen des Bundesamts und der beteiligten Behörde bei Ablehnung eines Asylantrags aus der Abschiebungshaft als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 428 ; VwVG § 15 Abs. 3
    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und in Fällen des Vollzugs der gerichtlich angeordneten Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus; Einstellung des Vollzugs der Abschiebungshaft schon an dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege; erforderliches Vorgehen des Bundesamts und der beteiligten Behörde bei Ablehnung eines Asylantrags aus der Abschiebungshaft als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 419
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 60/17

    Erlass einer Abschiebungsanordnung während der angeordneten Haft im Gegensatz zur

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 115/19
    (aa) Ein solcher Rückgriff ist möglich, weil die Abschiebungshaft, um deren gesetzliches Ende es hier geht, den Zweck hat, die Vollstreckung der gesetzlichen oder durch Bescheid begründeten Verlassenspflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung abzusichern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2012 - V ZB 31/12, InfAuslR 2013, 38 Rn. 6, und vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 12).

    Sie setzt den (Fort-)Bestand der Verlassenspflicht voraus (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 12) und ist deshalb zu beenden, wenn diese nicht mehr besteht.

  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 119/16

    Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die behördliche

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 115/19
    Die behördliche Freiheitsentziehung kann zwar ebenso wie die gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung auch eine vorläufige Maßnahme sein, die nach § 70 Abs. 4 FamFG einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugänglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, FGPrax 2017, 184 Rn. 9).
  • BGH, 27.09.2012 - V ZB 31/12

    Abschiebungshaft: Begründungszwang für Haftantrag

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 115/19
    (aa) Ein solcher Rückgriff ist möglich, weil die Abschiebungshaft, um deren gesetzliches Ende es hier geht, den Zweck hat, die Vollstreckung der gesetzlichen oder durch Bescheid begründeten Verlassenspflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung abzusichern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2012 - V ZB 31/12, InfAuslR 2013, 38 Rn. 6, und vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 12).
  • BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon

    Vielmehr entfällt mit der zwischenzeitlichen Aufenthaltsgestattung etwa durch die Stellung eines Asylantrags - ähnlich wie bei der Zurückweisung eines Asylantrags als "einfach" unbegründet nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG (dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19, NVwZ-RR 2021, 419 Rn. 11) - die Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise.
  • BGH, 26.09.2023 - XIII ZB 65/21

    Wiederaufnahmeantrag eines Asylsuchenden mit tunesischer Staatsangehörigkeit mit

    Er hat sich daher entschlossen, die Gestattungswirkung eines aus der (Abschiebungs-)Haft gestellten Asylantrags generell hinauszuschieben und in den in § 14 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AsylG genannten Fallgruppen gar nicht eintreten zu lassen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19, InfAuslR 2021, 119 Rn. 14, 15 mwN).
  • BGH, 02.08.2022 - XIII ZB 79/20

    Anordnung und Vollzug der Haft eines Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung

    Die ordentlichen Gerichte sind nämlich nach § 428 FamFG auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und damit auch für Fälle zuständig, in denen eine gerichtlich angeordnete Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus vollzogen oder nicht rechtzeitig von der beteiligten Behörde beendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19, InfAuslR 2021, 119 Rn. 8; vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 10/21, juris Rn. 6).
  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 10/21

    Abschiebungshaft: Gerichtszuständigkeit für Feststellung der Rechtswidrigkeit der

    Bei einer möglicherweise rechtswidrigen Fortsetzung einer durch das Gericht im ordentlichen Verfahren angeordneten Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus liegt keine vorläufige Maßnahme vor, die nach § 70 Abs. 4 FamFG einer Rechtsbeschwerde nicht zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19, InfAuslR 2021, 119 Rn. 7 f.).
  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 130/19

    Abschiebung eines Betroffenen nur im Einvernehmen mit der zuständigen

    Dies kann zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, obwohl das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft nicht getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19; z. Veröff. bestimmt).
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