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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2021 - 5 B 9.18   

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https://dejure.org/2021,8007
OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2021 - 5 B 9.18 (https://dejure.org/2021,8007)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2021 - 5 B 9.18 (https://dejure.org/2021,8007)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2021 - 5 B 9.18 (https://dejure.org/2021,8007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Auskunft zu einer Onlineplattform aufgrund des Zweckentfremdungsrechts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 Nr 1 WoZwEntfrG BE, § 5 Abs 1 Nr 3 WoZwEntfrG BE, § 5 Abs 1 Nr 3 WoZwEntfrG BE, § 7 Abs 3 WoZwEntfrG BE, § ... 1 Abs 1 S 1 TMG, § 2 S 1 Nr 1 TMG, § 2 S 1 Nr 2 TMG, § 2 S 1 Nr 3 TMG, § 5 TMG, EGRL 31/2000, EGRL 45/95, § 5 Abs 2 S 3 WoZwEntfrG BE, § 5 Abs 2 S 2 WoZwEntfrG BE, EGRL 46/95
    Zweckentfremdung; Auskunftsverlangen; Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes; Telemedium; Online-Plattform; Vermittlungsdienst; "Anbieter-Nutzer-Verhältnis"; funktionale Betrachtungsweise; niedergelassener Diensteanbieter; Datenschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Berlin, 20.07.2017 - 6 L 162.17

    Ferienwohnungen: Vermietungsportal muss keine Auskunft geben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2021 - 5 B 9.18
    Hierbei handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung des Eingriffs, nicht um eine Frage des Auswahlermessens (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 6 L 162.17 -, juris Rn. 34).

    Davon geht im Zusammenhang mit den Auskunftspflichten auch Art. 15 Abs. 2 ECRL aus, der "Anbieter von Diensten" und "Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben", gegenüberstellt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O., juris Rn. 39).

    Damit setzt der Landesgesetzgeber voraus, dass der Diensteanbieter selbst die Internetseite betreibt und über Administratorenrechte verfügt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017 - VG 6 L 162.17 - juris Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2021 - 5 B 9.18
    Dieses Telemedium entspricht unionsrechtlich einem "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne des Art. 2 Buchst. a ECRL, wie der EuGH in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-390/18 [ECLI:EU:C: 2019:1112] - juris, festgestellt hat: Danach ist ein Vermittlungsdienst, der wie die Online-Plattform "A..." darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, und gleichzeitig auch einige andere Leistungen - wie eine Vorlage zur Festlegung des Inhalts ihres Angebots, einen Fotodienst, eine Haftpflichtversicherung und eine Garantie zum Schutz gegen Schäden, ein Tool zur Schätzung des Preises einer Vermietung oder auch auf diese Beherbergungsleistungen bezogene Zahlungsdienstleistungen - zur Verfügung zu stellen, als "Dienst der Informationsgesellschaft" einzustufen, der unter die E-Commerce-Richtlinie fällt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 39, 69).

    In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, a.a.O., juris, dem ein Ausgangsverfahren in Frankreich zu Grunde lag, führt der EuGH im Zusammenhang mit dem von A... UC über die Online-Plattform "A..." in Frankreich angebotenen Vermittlungsdienst unter Rn. 18 bis 21 sowie 52 aus:.

    als Rechteinhaberin und Vertragspartnerin für die Nutzer der Plattform in den Vereinigten Staaten von Amerika auf, während A... UC auf Grund der ihr konzernintern eingeräumten Befugnisse die Plattform für alle Nutzer außerhalb der USA und China verwaltet und anbietet (vgl. zur regionalen Zuständigkeit von A... UC auch das Vorlageverfahren zum EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 30. April 2019, C-390/18, Celex-Nr. 62018CC0390, Rn. 13).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2021 - 5 B 9.18
    Zudem ist anerkannt, dass die Formulierung "im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie 95/46 EG, nämlich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 [ECLI:EU:C:2018:388] - juris Rn. 27, 39, 56).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2017 - 6 U 44/16

    Verstoß gegen Impressumspflicht im Internet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2021 - 5 B 9.18
    Damit genügt diese der Impressumspflicht, die nach § 5 TMG (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 ECRL) dem Diensteanbieter auferlegt ist und die sowohl der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit als auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung der Nutzer im Hinblick auf den Diensteanbieter dient (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2017 - 6 U 44/16 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14

    EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2021 - 5 B 9.18
    Der Hinweis des Beklagten auf den EuGH-Vorlagebeschuss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 - juris, und die Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 24. Oktober 2017 in dem Vorlageverfahren zum EUGH C-210/16, juris, führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Diese Begriffsbestimmung setzt unter anderem Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2000/31/EG - E-Commerce-Richtlinie - um, wonach Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2021 - OVG 5 B 9.18 -, juris Rn. 26).

    § 14 Abs. 2 TMG a.F. setzt gleichwohl Art. 15 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht um (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 41, 72 f.; vgl. in Zusammenhang mit Auskunftspflichten von Diensteanbietern OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2021, a.a.O., juris Rn. 28; zuvor bereits Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., Rn. 23).

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Diese Begriffsbestimmung setzt unter anderem Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2000/31/EG - E-Commerce-Richtlinie - um, wonach Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2021 - OVG 5 B 9.18 -, juris Rn. 26).

    § 14 Abs. 2 TMG a.F. setzt gleichwohl Art. 15 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht um (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 41, 72 f.; vgl. in Zusammenhang mit Auskunftspflichten von Diensteanbietern OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2021, a.a.O., juris Rn. 28; zuvor bereits Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., Rn. 23).

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