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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17 (https://dejure.org/2019,1041)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2019 - 10 S 45.17 (https://dejure.org/2019,1041)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2019 - 10 S 45.17 (https://dejure.org/2019,1041)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 2 GG, § 24 Abs 1 BLV
    Auswahlentscheidung bei vorrangiger Einstellung von noch nicht im Dienst befindlichen Berufsanfängern

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG, § 24 Abs 1 BLV
    KonkurrentenstreitigkeitStelle einer "Senior-Entwicklerin bzw. (eines) Senior-Entwicklers"Heterogenes Bewerberfeld aus Beamten, Tarifbeschäftigten, Beschäftigten privater Unternehmen und SelbständigenVerzicht des Dienstherrn auf Einholung dienstlicher Beurteilungen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17
    In der Konsequenz dessen vertritt das Verwaltungsgericht den Standpunkt, grundsätzlich habe der Vergleich zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt vor allem auf der Grundlage aktueller und weitmöglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, und stützt sich dabei auf die zu Fällen der Beförderungskonkurrenz (innerhalb einer Laufbahngruppe) ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 11), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 46) und mehrerer Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, und vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 TG 363/03 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 2 B 64/11 -, juris) einschließlich des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 4 S 46.13 -, uv.).

    Diese Offenheit beruht auf der Einsicht, dass dienstliche Beurteilungen eine Aussage im Wesentlichen ohnehin nur darüber treffen, ob und in welchem Maße ein Beamter den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (so das BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 22 und vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 23; daran anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 - OVG 4 S 40.17 -, juris Rn. 8; a.A. hingegen das OVG NW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 831/17 -, juris Rn. 41).

    Dabei können sich sogar die Statusämter innerhalb einer Laufbahn, obwohl sie aufeinander aufbauen und durchlaufen werden müssen (Laufbahnprinzip), in den Anforderungen so sehr voneinander unterscheiden, dass eine günstig beurteilte Eignung regelmäßig nur noch für das nächsthöhere Statusamt angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O. Rn. 28 und vom 19. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16

    Zeitpunkt der Fixierung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17
    Darüber hinaus besteht auch die Verpflichtung, für jeden Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder - soweit der Bewerber kein Beamter ist - eine aussagekräftige Leistungseinschätzung, insbesondere ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, einzuholen, die den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2018, a.a.O., Rn. 8, 16, 19).

    Lässt sich - orientiert an diesen Anforderungen - keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich bilden, etwa weil für einen oder mehrere Bewerber keine Leistungseinschätzungen herangezogen werden können, so kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht, auf die der Dienstherr dann seine Auswahlentscheidung maßgeblich stützen darf, wenn sie denn gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; s. ferner OVG NW, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, a.a.O., Rn. 8, vom 9. Januar 2017 - 6 B 1223/16 -, juris Rn. 7 ff.; vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, juris Rn. 9 ff.; im Anschluss an diese Rechtsprechung VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2018 - 28 L 768.17 -, juris Rn. 16; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - OVG 4 S 16.18 -, juris Rn. 8).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die - wie nach dem Begehren der Antragstellerin auch in der hiesigen Fallkonstellation - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 28, und vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17
    Für eine entsprechende Verpflichtung bezogen auf die Antragstellerin dürfte sich dies noch aus folgenden Überlegungen ergeben: Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben zwar regelmäßig in erster Linie dienstliche Beurteilungen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 58).

    Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt dabei insbesondere voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind und eine tragfähige, dem Gebot der Bestenauslese entsprechende Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 58, und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17
    In der Konsequenz dessen vertritt das Verwaltungsgericht den Standpunkt, grundsätzlich habe der Vergleich zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt vor allem auf der Grundlage aktueller und weitmöglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, und stützt sich dabei auf die zu Fällen der Beförderungskonkurrenz (innerhalb einer Laufbahngruppe) ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 11), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 46) und mehrerer Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, und vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 TG 363/03 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 2 B 64/11 -, juris) einschließlich des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 4 S 46.13 -, uv.).

    Art. 33 Abs. 2 GG legt jedenfalls nicht im Einzelnen fest, anhand welcher Mittel die Eignung, Befähigung und Leistung von Bewerbern um ein Beförderungsamt festzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17
    Diese Offenheit beruht auf der Einsicht, dass dienstliche Beurteilungen eine Aussage im Wesentlichen ohnehin nur darüber treffen, ob und in welchem Maße ein Beamter den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (so das BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 22 und vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 23; daran anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 - OVG 4 S 40.17 -, juris Rn. 8; a.A. hingegen das OVG NW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 831/17 -, juris Rn. 41).

    Dabei können sich sogar die Statusämter innerhalb einer Laufbahn, obwohl sie aufeinander aufbauen und durchlaufen werden müssen (Laufbahnprinzip), in den Anforderungen so sehr voneinander unterscheiden, dass eine günstig beurteilte Eignung regelmäßig nur noch für das nächsthöhere Statusamt angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O. Rn. 28 und vom 19. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15

    Konkurrenz zwischen Beamtin und Seiteneinsteiger aus der privaten Wirtschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17
    In der Konsequenz dessen vertritt das Verwaltungsgericht den Standpunkt, grundsätzlich habe der Vergleich zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt vor allem auf der Grundlage aktueller und weitmöglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, und stützt sich dabei auf die zu Fällen der Beförderungskonkurrenz (innerhalb einer Laufbahngruppe) ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 11), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 46) und mehrerer Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, und vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 TG 363/03 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 2 B 64/11 -, juris) einschließlich des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 4 S 46.13 -, uv.).

    Mit der hiernach bestehenden Obliegenheit des Dienstherrn, derartige Verhältnisse im Vorfeld seiner Entscheidung herzustellen, ist nicht nur - wie erstinstanzlich hervorgehoben - die Anforderung verbunden, dass an sich nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen grundsätzlich anhand eines einheitlich gebildeten Vergleichsmaßstabes vergleichbar gemacht werden müssen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 6 B 229/18 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 13 f.); dabei ist der Versuch, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen, grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn Tarifbeschäftigte oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte zum Bewerberfeld gehören.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2018 - 6 B 229/18

    Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle mit einem Bewerber i.R.d.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17
    Mit der hiernach bestehenden Obliegenheit des Dienstherrn, derartige Verhältnisse im Vorfeld seiner Entscheidung herzustellen, ist nicht nur - wie erstinstanzlich hervorgehoben - die Anforderung verbunden, dass an sich nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen grundsätzlich anhand eines einheitlich gebildeten Vergleichsmaßstabes vergleichbar gemacht werden müssen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 6 B 229/18 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 13 f.); dabei ist der Versuch, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen, grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn Tarifbeschäftigte oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte zum Bewerberfeld gehören.

    Sie kann regelmäßig in konsistenter Weise nur ergehen, wenn sie - je nachdem, für wie viele Bewerber dienstliche Beurteilungen oder entsprechende Leistungseinschätzungen vorliegen oder hätten vorgelegt werden können - nicht in eine Reihe von bi- oder multilateralen Einzelentscheidungen zerlegt wird; jedenfalls ist dies aus Rechtsgründen nicht geboten (s. dazu OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 6 B 229/18 -, juris Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - 4 S 40.17

    Feuerwehrbeamter; Aufstieg; Zulassung zum Aufstiegslehrgang; dienstliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17
    Diese Offenheit beruht auf der Einsicht, dass dienstliche Beurteilungen eine Aussage im Wesentlichen ohnehin nur darüber treffen, ob und in welchem Maße ein Beamter den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (so das BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 22 und vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 23; daran anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 - OVG 4 S 40.17 -, juris Rn. 8; a.A. hingegen das OVG NW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 831/17 -, juris Rn. 41).

    Denn der Verordnungsgeber verbindet mit der Gliederung in den mittleren, den gehobenen und den höheren Dienst Erwartungen an den Ertrag der jeweils vorausgesetzten Schulbildung und Ausbildung (vgl. dazu m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018, a.a.O.) für das Niveau der Dienstverrichtung, zu denen sich die dienstlichen Beurteilungen nicht verhalten.

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17
    Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt dabei insbesondere voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind und eine tragfähige, dem Gebot der Bestenauslese entsprechende Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 58, und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 30).
  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17
    Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt dabei insbesondere voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind und eine tragfähige, dem Gebot der Bestenauslese entsprechende Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 58, und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2004 - 1 B 300/04

    Vorbereitung einer an den Grundsätzen der Bestenauslese zu orientierenden

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2014 - 5 ME 177/14

    Arbeitszeugnis; Auswahlgespräch; Bestenauslese; Beurteilungszeitraum; dienstliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - 4 S 16.18

    Einstellung eines Proberichters aus einem anderen Bundesland; Bedeutung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16

    Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2017 - 6 B 831/17

    Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit um ein Beförderungsamt; Zulassung von

  • OVG Bremen, 02.09.2011 - 2 B 64/11

    Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz durch Mangel einer geeigneten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2017 - 6 B 1223/16

    Einstellungsbeschluss nach der Hauptsachenerledigung in einem

  • VGH Hessen, 30.04.2003 - 1 TG 363/03

    Höherwertiges Richteramt - Auswahlkriterium

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2012 - 1 A 656/10

    Erfolreiche Teilnahme an einem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren

  • VG Berlin, 17.04.2018 - 28 L 768.17

    Anforderung an die Dokumentation eines Auswahlgesprächs; Bestenauslese nur

  • VG Berlin, 27.07.2007 - 5 A 137.07

    Beamtenrecht: Bedeutung einer dienstlichen Beurteilung im Verhältnis zum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 10 S 38.21

    Konkurrentenstreitigkeit - Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur,

    Ist - wie hier für die Antragstellerin, den Beigeladenen, die weitere interne Bewerberin aus dem BMVI und die Bewerberin aus dem BMVg - mit der Dienstpostenvergabe die Erwartung des Aufstiegs in eine höhere Laufbahngruppe verbunden, so muss der Dienstherr - anders als bei einer Beförderung innerhalb der Laufbahngruppe - den dienstlichen Beurteilungen keine vorrangige Bedeutung gegenüber weiteren Auswahlinstrumenten zumessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 - juris Rn. 10 f. m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, welche die Antragsgegnerin in der Beschwerde zitiert (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4 und 6) und bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführt hat (Schriftsatz vom 17. Juni 2021, S. 2 und 6) und auf die das Verwaltungsgericht dennoch nicht näher eigegangen ist, was die Beschwerde zurecht als die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin "nicht erkennbar bewertet" rügt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3), darf die Antragsgegnerin für die Auswahl ausnahmsweise dann auf ein strukturiertes Auswahlgespräch zurückgreifen, wenn sie angesichts des Bewerberfeldes nicht die Möglichkeit hatte, für alle Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder ein vergleichbares Zeugnis einzuholen und sich auf diese Weise eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für einen fundierten Eignungs- und Leistungsvergleich zu schaffen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 - juris Rn. 12).

    Mit der hiernach bestehenden Obliegenheit des Dienstherrn, derartige Verhältnisse im Vorfeld seiner Entscheidung herzustellen, ist nicht nur - wie erstinstanzlich hervorgehoben - die Anforderung verbunden, dass an sich nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen grundsätzlich anhand eines einheitlich gebildeten Vergleichsmaßstabes vergleichbar gemacht werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Darüber hinaus besteht auch die Verpflichtung, für jeden Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder - soweit der Bewerber kein Beamter ist - eine aussagekräftige Leistungseinschätzung, insbesondere ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, einzuholen, die den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 36 - 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).

    Auf sie darf der Dienstherr dann seine Auswahlentscheidung maßgeblich stützen, wenn er sie denn gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010, a.a.O., juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2019 - 10 S 34.18

    Dienstliche Beurteilung; freigestellter Beauftragter für Datenschutz;

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 35; Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21

    Ermittlung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung; Anforderungen an

    Nur wenn dem Bewerberfeld Bewerber angehören, für die - wie etwa bei selbstständig Tätigen - Leistungsbeurteilungen im eigentlichen Sinne nicht eingeholt werden können, kann die Auswahlentscheidung von vornherein allein auf anderweitige Auswahlinstrumente gestützt werden (ebenso: OVG B.-B., Beschluss vom 18.01.2019 - 10 S 45.17 -, Juris 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2018 - 6 B 229/18 -, Juris Rn. 16 ff.).
  • VG Bayreuth, 27.02.2020 - B 5 E 19.1119

    Assessment-Center bei Ausschreibung einer Stelle inner- und außerhalb des

    Daher vermindert sich die Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung immens, wenn ein Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe in Frage steht, weil mit der Gliederung in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst Erwartungen an den Ertrag der jeweils vorausgesetzten Schul- und Ausbildung für das Niveau der Dienstverrichtung verbunden sind, zu denen sich die dienstlichen Beurteilungen nicht verhalten (OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.1.2019 - 10 S 45.17 - juris Rn. 11; B.v. 11.1.2018 - 4 S 40.17 - juris Rn. 8).

    Aber abgesehen davon, dass unter Umständen von Bewerbern aus der Privatwirtschaft gar keine vergleichbaren Leistungseinschätzungen eingeholt werden können, weil sie etwa vor der Bewerbung selbstständig tätig oder arbeitslos waren (vgl OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.1.2019 - 10 S 45.17 - juris Rn. 14), stünde der hierfür erforderliche Aufwand jedenfalls außer Verhältnis zu der verringerten Aussagekraft, den dienstliche Beurteilungen oder vergleichbare Leistungseinschätzungen für die Eignung zum Aufstiegs- bzw. Einstellungsamt hätten.

  • VG Berlin, 10.01.2020 - 28 L 46.19

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Verhinderung des Bewerbers wegen gebuchter Reise

    Auf diese darf der Dienstherr dann seine Auswahlentscheidung maßgeblich stützen, wenn sie denn gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; s. ferner OVG NW, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - 6 B 229/18 -, juris Rn. 8, vom 9. Januar 2017 - 6 B 1223/16 -, juris Rn. 7 ff.; vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, juris Rn. 9 ff.; im Anschluss an diese Rechtsprechung VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2018 - VG 28 L 768.17 -, juris Rn. 16; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2018 - OVG 4 S 16.18 -, juris Rn. 8, und vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 -, juris Rn. 13).
  • VG Stade, 20.06.2023 - 3 B 685/23

    Auswahlgespräch; Auswahlvermerk; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Lässt sich aufgrund dessen eine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich anhand von dienstlichen Beurteilungen und qualifizierten Arbeitszeugnissen nicht bilden, so kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht, auf die der Dienstherr dann seine Auswahlentscheidung maßgeblich stützen darf, wenn sie denn gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber angewendet worden sind ( BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 39.09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2018 - 6 B 229/18 - juris; OVG Berlin-G.enburg, Beschluss vom 18.01.2019 - OVG 10 S 45.17 - juris).
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