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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 - 11 N 149.16   

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https://dejure.org/2017,37850
OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 - 11 N 149.16 (https://dejure.org/2017,37850)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2017 - 11 N 149.16 (https://dejure.org/2017,37850)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2017 - 11 N 149.16 (https://dejure.org/2017,37850)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 27 Abs 1 AufenthG 2004, § 117 Abs 4 VwGO, § 95 Abs 1 VwGO
    Rechtsfolgen der Verletzung des §§ 117 Abs 4 VwGO: Urteilsabsetzung vor Ablauf von zwei Monaten; Gewährung rechtlichen Gehörs durch Anordnung des persönlichen Erscheinens; (einseitige) Absicht der Führung einer Scheinehe

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 27 Abs 1 AufenthG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 117 Abs 4 VwGO, § 95 Abs 1 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO
    Visum; Ehegattennachzug; Scheineheverdacht nicht ausgeräumt; Urteilsabsetzung vor Ablauf von 2 Monaten; keine Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zur mündlichen Verhandlung; Prozesskostenhilfe für Antrag auf Zulassung der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 3 K 783.15
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 - 11 N 149.16
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.09.2015 - 7 B 22.15

    Frist der Übergabe eines vollständigen Urteils an Geschäftsstelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 - 11 N 149.16
    Allein die Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO stellt im Gegensatz zu § 138 Nr. 6 VwGO noch keinen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2001 - 4 B 31/01 -, Rz. 3 f., Juris; BVerwG, Beschluss vom 9. August 2004 - 7 B 20/04 -, Rz. 16, Juris; BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 7 B 22/15 -, Rz. 4, Juris), der auch im Berufungszulassungsverfahren erheblich wäre (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage § 124, Rz. 221; Schoch, VwGO, § 124, Rz. 62).

    Wird ein Urteil, wie hier, noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann es gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015, a.a.O., Rz. 5, m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 01.08.2017 - 3 A 418/16

    Erkennungsdienstliche Behandlung, Anfangsverdacht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 - 11 N 149.16
    Das Urteil ist im vorliegenden Fall vor Ablauf von zwei Monaten nach Verkündung und damit deutlich vor Erreichen der genannten äußersten Grenze von fünf Monaten zur Geschäftsstelle gelangt (vgl. hierzu auch OVG Sachsen, Beschluss vom 1. August 2017 - 3 A 418/16 -, Rz. 29, Juris, wonach in einem entsprechenden Fall das vollständig abgefasste Urteil "alsbald" [im Sinne von § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO] zur Geschäftsstelle gelangt sei).
  • BVerwG, 25.04.2001 - 4 B 31.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfahrensmangel infolge der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 - 11 N 149.16
    Allein die Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO stellt im Gegensatz zu § 138 Nr. 6 VwGO noch keinen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2001 - 4 B 31/01 -, Rz. 3 f., Juris; BVerwG, Beschluss vom 9. August 2004 - 7 B 20/04 -, Rz. 16, Juris; BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 7 B 22/15 -, Rz. 4, Juris), der auch im Berufungszulassungsverfahren erheblich wäre (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage § 124, Rz. 221; Schoch, VwGO, § 124, Rz. 62).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 - 11 N 57.16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 - 11 N 149.16
    Denn grundsätzlich hat ein anwaltlich vertretener Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - OVG 11 N 57.16 -, Rz. 6, juris, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 12 N 83.11 -, Rz. 9, Juris).
  • OVG Sachsen, 17.07.2015 - 3 A 578/13

    Vorbeugende Unterlassungsklage eines Dritten gegen Vollstreckungsmaßnahmen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 - 11 N 149.16
    a) Soweit der Kläger rügt, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung (sondern gemäß Eingangsvermerk erst am 16. November 2016) vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt worden ist und dass entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb dieser Frist auch nicht einen von dem Einzelrichter unterschriebenes Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übermittelt worden sei, könnte allein dies nicht einen Verfahrensfehler begründen, auf dem das bereits am 22. September 2016 verkündete und damit existente Urteil des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 3 A 578/13 -, Rz. 13, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2013 - 12 N 83.11

    Visum; Scheinehe; Zulassungsantrag; Zweifelsrüge neben Verfahrensrüge;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 - 11 N 149.16
    Denn grundsätzlich hat ein anwaltlich vertretener Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - OVG 11 N 57.16 -, Rz. 6, juris, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 12 N 83.11 -, Rz. 9, Juris).
  • VGH Bayern, 15.04.2020 - 4 ZB 20.30838

    Grundsätzlich kein Anspruch eines anwaltlich vertretenen inhaftierten Asylklägers

    Ein anwaltlich vertretener Kläger hat - auch im Falle seiner Inhaftierung - grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm durch Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (BVerwG, B.v. 25.7.1990 - 1 B 112.90 - juris Rn. 3; B.v. 4.6.1982 - 7 B 173.81 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.9.2017 - 11 N 149.16 - juris Rn. 5).
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