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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16 (https://dejure.org/2018,13095)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.04.2018 - 80 D 1.16 (https://dejure.org/2018,13095)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. April 2018 - 80 D 1.16 (https://dejure.org/2018,13095)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 56 BDG, § 57 Abs 2 BDG
    Disziplinarmaßnahme bei Straftatenbegehung durch einen Beamten ohne Bezug zur Dienstausübung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 56 BDG, § 57 Abs 2 BDG, § 17 Abs 1 DiszG BE, § 20 Abs 1 DiszG BE, § 30 S 1 DiszG BE, § 41 DiszG BE, § 20 S 3 aF BG BE, § 40 Abs 1 aF BG BE, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 Alt 1 StGB
    Ruhestandsbeamter; Aberkennung des Ruhegehalts; gewerbsmäßiger Sozialleistungsbetrug (Schaden von mehr als 11.000 Euro); außerdienstliches Dienstvergehen ohne Dienstbezug; Einleitung des Disziplinarverfahrens; Schlussanhörung; Strafbefehl; tatsächliche Feststellungen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16
    Dieses Verhalten verletzt die Wohlverhaltensklausel des § 20 Satz 3 LBG a.F. Das Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 29).

    Die Orientierung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung außerdienstlicher Dienstvergehen (s. zu außerdienstlichen Untreuehandlungen eines Polizeibeamten BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 15).

    Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - juris Rn. 14 m.w.N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 16).

    Ist auf einer ersten Stufe der maßgebliche Orientierungsrahmen bestimmt, dann kann anschließend zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. näher BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 18; vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 10.09.2010 - 2 B 97.09

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Abweichung von der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16
    Ausgehend von den nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2010 (- 2 B 97.09 - juris Rn. 8) für außerdienstliche Betrugsfälle geltenden Bemessungsgrundsätzen sei dafür die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen, weil die durch dieses Fehlverhalten verursachte, verfahrensgegenständliche Überzahlung und damit der Gesamtschaden in Höhe von 4.873,41 Euro nur in geringem Maße unter der höchstrichterlich vorgegebenen Grenze von 5.000 Euro blieben und als erschwerender Umstand die Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB hinzutrete.

    Die frühere, vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Disziplinarmaßnahmebemessung bei außerdienstlichen Betrugshandlungen mit dem in diesem Zusammenhang aufgestellten Grundsatz, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne (vgl. dessen BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - juris Rn. 8 m.w.N.), ist nach alledem überholt (vgl. zu dieser Konsequenz BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - juris Rn. 38).

    Belastend wirkt sich zudem aus, dass der Gesamtbetrag der durch den gewerbsmäßigen Betrug erlangten Geldbeträge eine Summe von mehr als 11.000 Euro umfasst und damit sogar weit über dem Schadensbetrag liegt, der nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügte, um eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe zu rechtfertigen (s. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16
    Die gegen den Beamten auszusprechende Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12).

    Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 13).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 2.06

    Telekombeamter des gehobenen Dienstes (Rechtsabteilung); erstinstanzliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16
    Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, auf die der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich Bezug genommen hat, sind dem Beklagten zur Überzeugung des Senats jedenfalls in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Januar 2010 ausweislich der in der Strafakte 2... enthaltenen Bescheide des JobCenters vom 6. Juni 2007 (a.a.O., Bl. 65 und 68), 5. Juni 2008 (a.a.O., Bl. 98), 4. August 2008 (a.a.O., Bl. 106) und 5. Januar 2009 (a.a.O., Bl. 112 und 116) insgesamt 14.113,82 Euro bewilligt worden, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach § 19 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) nicht vorgelegen haben; dies gilt auch für den Zeitraum der Altersteilzeit, in dem die Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden reduziert war.

    Die Voraussetzungen des - nach dem Vortrag des Beklagten allenfalls in Betracht zu ziehenden - "anerkannten" Milderungsgrundes des "Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 - juris Rn. 28 m.w.N.) liegen nicht vor.

    Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass das Verschaffen der Geldmittel allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16
    Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 11).

    Ist auf einer ersten Stufe der maßgebliche Orientierungsrahmen bestimmt, dann kann anschließend zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. näher BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 18; vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16
    Sie sind nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 13 und 15).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16
    Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 09.10.2014 - 2 B 60.14

    Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16
    Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16
    Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - juris Rn. 14 m.w.N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16
    (2) Auf den Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 13) kann sich der Beklagte ebenfalls nicht stützen.
  • BVerwG, 23.01.2013 - 2 B 63.12

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten bei Vorliegen eines Dienstvergehens

  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 12.17

    Aufgabe der Regeleinstufung; Aussageverweigerungsrecht im Disziplinarverfahren;

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 16b D 14.2336

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Drittstaateneinlagevermittlung ohne

  • VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2749

    Außerdienstlicher sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem

  • OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16

    Ruhegehaltsaberkennung, Änderung von Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen,

  • BVerwG, 21.06.2017 - 2 B 83.16

    Rechtfertigung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei einem mittelschweren

  • BVerwG, 25.04.1989 - 1 D 14.88

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

  • BVerwG, 26.09.2014 - 2 B 14.14

    Zugrundelegung tatsächlicher Feststellungen aus einem anderen gesetzlich

  • BVerwG, 28.03.2013 - 2 B 113.12

    Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens; Einleitung des behördlichen

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