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   OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21.Z   

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OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21.Z (https://dejure.org/2022,8279)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2022 - 5 Bf 43/21.Z (https://dejure.org/2022,8279)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 5 Bf 43/21.Z (https://dejure.org/2022,8279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 56 Abs 4 SG, Art 4 Abs 3 GG
    Erstattung von Ausbildungsgeld nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 56 Abs. 4 S. 3; GG Art. 4 Abs. 3
    Erstattung von Ausbildungsgeld nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anwendung der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 S. 3 SG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 37.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21
    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr. 2, juris Rn. 15; Urt. v. 30.3.2006, 2 C 18/05, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3, juris Rn. 15).

    Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr. 2, juris Rn. 16).

    Zu den ersparten mittelbaren Ausbildungskosten zählen Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr. 2, juris Rn. 19; Urt. v. 30.3.2006, 2 C 18/05, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3, juris Rn. 22).

    Sie hält sich im Rahmen des "Härtefallermessens", das § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Dienstherrn eingeräumt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr. 2, juris Rn. 22 f.).

    Danach sind die Neuregelungen bei nicht bestandskräftigen Bescheiden jedoch nur anzuwenden, wenn sie für den Erstattungspflichtigen günstiger sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr. 2, juris Rn. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2021 - 1 A 4224/19
    Auszug aus OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21
    Es handelt sich um eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die naturgemäß lediglich den Minimalbedarf decken kann und nicht die durchschnittlichen Kosten abbildet (OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2021, 1 A 4224/19, juris Rn. 29; VGH München, Beschl. v. 6.8.2019, 6 ZB 19.1248, juris Rn. 22).

    Darin liegt der zu erstattende wirtschaftliche Vorteil, der mit dem Rückforderungsverlangen abgeschöpft werden soll (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2021, 1 A 4224/19, juris Rn. 42; VGH München, Beschl. v. 6.8.2019, 6 ZB 19.1248, juris Rn. 25).

    Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie nach den obigen Ausführungen anhand gefestigter Rechtsprechung beantwortet werden kann (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2021, 1 A 4224/19, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21
    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr. 2, juris Rn. 15; Urt. v. 30.3.2006, 2 C 18/05, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3, juris Rn. 15).

    Zu den ersparten mittelbaren Ausbildungskosten zählen Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr. 2, juris Rn. 19; Urt. v. 30.3.2006, 2 C 18/05, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3, juris Rn. 22).

    Zwar lässt sich der Umfang der ersparten Lebenshaltungskosten notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das BAföG vorsieht (BVerwG, Urt. v. 30.3.2006, 2 C 18/05, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3, juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21
    Es handelt sich um eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die naturgemäß lediglich den Minimalbedarf decken kann und nicht die durchschnittlichen Kosten abbildet (OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2021, 1 A 4224/19, juris Rn. 29; VGH München, Beschl. v. 6.8.2019, 6 ZB 19.1248, juris Rn. 22).

    Darin liegt der zu erstattende wirtschaftliche Vorteil, der mit dem Rückforderungsverlangen abgeschöpft werden soll (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2021, 1 A 4224/19, juris Rn. 42; VGH München, Beschl. v. 6.8.2019, 6 ZB 19.1248, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21
    Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2019, 2 B 44/18, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8, juris Rn. 17; Urt. v. 12.4.2017, 2 C 16/16, BVerwGE 158, 364, juris Rn. 29) ausgeführt, dass der nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfende Vermögensvorteil nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden könne, der einer Beweisführung nicht zugänglich sei.

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung Finanzierungsmöglichkeiten (Leistungen nach dem BAföG, Kindergeld oder finanzielle Unterstützung durch die Eltern) nicht in Abzug zu bringen sind, die - womöglich - bestanden hätten, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht begründet worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2019, 2 B 44/18, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8, juris Rn. 17; Urt. v. 12.4.2017, 2 C 16/16, BVerwGE 158, 364, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines Solaten auf Zeit nach Abschluss seines

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21
    Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2019, 2 B 44/18, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8, juris Rn. 17; Urt. v. 12.4.2017, 2 C 16/16, BVerwGE 158, 364, juris Rn. 29) ausgeführt, dass der nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfende Vermögensvorteil nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden könne, der einer Beweisführung nicht zugänglich sei.

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung Finanzierungsmöglichkeiten (Leistungen nach dem BAföG, Kindergeld oder finanzielle Unterstützung durch die Eltern) nicht in Abzug zu bringen sind, die - womöglich - bestanden hätten, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht begründet worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2019, 2 B 44/18, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8, juris Rn. 17; Urt. v. 12.4.2017, 2 C 16/16, BVerwGE 158, 364, juris Rn. 29).

  • OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19

    Zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Schusswaffengebrauch in

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, BVerfGK 16, 465, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, juris Rn. 15) und deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2020, 5 Bf 292/19.Z, n. v., S. 7 BA).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2019 - 10 N 62.16

    Rückforderung von Kosten eines Studiums eines Soldaten

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

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