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   OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24   

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OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24 (https://dejure.org/2024,3246)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2024 - 2 Bs 19/24 (https://dejure.org/2024,3246)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2024 - 2 Bs 19/24 (https://dejure.org/2024,3246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG, § 18 Abs 2 BNatSchG, § 44 Abs 5 S 2 Nr 3 BNatSchG, § 44 Abs 5 S 3 BNatSchG, § 29 Abs 1 BauGB

  • VG Hamburg PDF

    Erfolgreicher Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die Fällung einer Pappelreihe für den neuen Stadtteil Oberbillwerder

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die Fällung einer Pappelreihe für den neuen Stadtteil Oberbillwerder erfolgreich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Koblenz, 04.03.2022 - 4 L 127/22

    Naturschutzrechtliche Untersagung von Fäll- und Beräumungsarbeiten; vorbereitende

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24
    Dies ergibt sich insbesondere aus dem auf bauplanungsrechtliche Vorschriften Bezug nehmenden Wortlaut der Norm sowie aus ihrem Ziel, eine Harmonisierung von Bau- und Naturschutzrecht zu erreichen, welches nur durch ein einheitliches Begriffsverständnis erreicht werden kann (vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 4.3.2022, 4 L 127/22, NuR 2022, 509, juris Rn. 15; Kerkmann, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 18 Rn. 18a; i.E. ebenso Meßerschmidt, BundesnaturschutzR, Stand: Aug. 2023, § 18 BNatSchG Rn. 47; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 18 Rn. 49).

    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Vorschrift in § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG über den Wortlaut hinaus auf reine Vorbereitungsmaßnahmen anwendbar wäre (Meßerschmidt, a.a.O., § 18 BNatSchG Rn. 47), zumal es an jeglichem Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben wie etwa einem Bauantrag fehlt (vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 4.3.2022, a.a.O., juris Rn. 18 ff.).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24
    Der Legalausnahme in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG ist kein populationsbezogener, sondern ein funktionsbezogener Ausgleich zugrunde zu legen, so dass der vorausgesetzte volle Funktionserhalt gegeben ist, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39.07, juris Rn. 67; v. 6.11.2013, 9 A 14.12, juris Rn. 114).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Legalausnahme eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde, sodass der volle Funktionserhalt nicht schon dann gegeben ist, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39.07, NVwZ 2010, 44, juris Rn. 67 zur Vorgängervorschrift in § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.11.2013, 9 A 14.12, NVwZ 2014, 714, juris Rn. 114; vgl. auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Sept. 2023, § 44 Rn. 55).

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Legalausnahme eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde, sodass der volle Funktionserhalt nicht schon dann gegeben ist, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39.07, NVwZ 2010, 44, juris Rn. 67 zur Vorgängervorschrift in § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.11.2013, 9 A 14.12, NVwZ 2014, 714, juris Rn. 114; vgl. auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Sept. 2023, § 44 Rn. 55).
  • BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78

    Interesse des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Ermessentscheidung - Abwägung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24
    Es können jedoch gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2024 herangezogen werden, da die Antragsgegnerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens materiell eine eigenständige Ermessensentscheidung ausübt und auch eine im Ausgangsbescheid gänzlich unterlassene Ermessenentscheidung nachholen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1980, 1 C 19./78, NJW 1981, 1917, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21

    Wahlplakat; Beseitigungsverfügung; Meinungsäußerung; Volksverhetzung

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24
    Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, NordÖR 2023, 565, juris 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.9.2012, 6 B 360/21, NVwZ 2021, 1717, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 08.11.2022 - 7 C 7.21

    Erteilung einer selbständigen naturschutzrechtlichen Befreiung unter Verstoß

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24
    Hier kommt der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG zum Tragen, an dem sich der Gesetzgeber laut der Gesetzesbegründung zum Umweltrechtsbehelfsgesetz orientieren wollte (BT-Drs. 18/9526, S. 36; vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.2022, 7 C 7.21, NVwZ 2023, 745, juris Rn. 18; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Sept. 2023, § 1 UmwRG Rn. 103).
  • OVG Hamburg, 08.01.2020 - 2 Bs 183/19

    Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd auch in

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24
    Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2020, 2 Bs 183/19, BauR 2020, 781, juris Rn. 39).
  • BVerwG, 16.09.2021 - 4 BN 6.21

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mit dem (nur) Ausgleichsflächen festgesetzt

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24
    § 1a Abs. 3 BauGB überführt zu diesem Zweck die Eingriffsregelungen der §§ 13 ff. BNatSchG zusammen mit weiteren Regelungen in die Bauleitplanung (BVerwG, Beschl. v. 16.9.2021, 4 BN 6.21, ZfBR 2022, 68, juris Rn.6).
  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24
    Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, NordÖR 2023, 565, juris 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.9.2012, 6 B 360/21, NVwZ 2021, 1717, juris Rn. 10).
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