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   OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07   

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OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07 (https://dejure.org/2008,4044)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2008 - 4 Bf 232/07 (https://dejure.org/2008,4044)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - 4 Bf 232/07 (https://dejure.org/2008,4044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Berufung eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 10 EWGAssRBes 1/80 - Diskriminierungsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer wirksamen und unbefristeten Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers; Wirksamkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwVfG § 48 Abs. 1; AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 10 Abs. 1; SGB II § 284; ArgV § 5; ArgV § 8
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Rücknahme, Verlängerung, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, eheliche Lebensgemeinschaft, Ehewohnung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Diskriminierungsverbot, Arbeitnehmer, unbefristete Arbeitsgenehmigung, ...

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1002 (Ls.)
  • DÖV 2008, 970
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
    Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).

    Diese Bestimmung enthält unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2003, Rs. C-171/01, Slg. 2003, I-04301; Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, dort zu Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko; Urt. v. 4.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430, dort zu dem Diskriminierungsverbot nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien).

    Bei der Bestimmung von Tragweite und Grenzen des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf sich daraus gegebenenfalls ergebende Aufenthaltsrechte eines türkischen Arbeitnehmers für die Dauer der erlaubten Beschäftigung sind diejenigen Grundsätze maßgeblich, die der EuGH für Diskriminierungsverbote in den Bestimmungen des Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko und des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien in den Urteilen vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095 ) und vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430 ) aufgestellt hat.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095) untersagt es die genannte Bestimmung einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hat, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht.

    Für den gegenteiligen Fall - dass eine Berufung auf das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot zulässig und bei der Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Status des türkischen Arbeitnehmers zu beachten sei - hat der EuGH auf seine Auslegung der "vergleichbaren" (Urteil Güzeli, a.a.O., Rn. 52) Vorschrift des Art. 40 des Kooperationsabkommen EWG-Marokko im Urteil vom 2. März 1999 (C-416/96, El-Yassini, a.a.O.) hingewiesen, der zufolge es einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich nicht untersagt sei, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem dieser Mitgliedstaat die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt habe, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe, es sich jedoch anders verhalte, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe.

    In der genannten Entscheidung, die auf dem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG des Verwaltungsgerichts Darmstadt beruht (Beschl. v. 25.1.2005, InfAuslR 2005, 135 ff.), hat der EuGH im Anschluss an das Urteil El-Yassini vom 2. März 1999 (a.a.O.) u.a. ausgeführt (Rn. 36 bis 43): Es sei festzustellen, dass das Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen, das nicht die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand habe, es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersage, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten habe.

    Schließlich ist dem EuGH in Verfahren Gattoussi auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gewesen, die dieses Gericht im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 3. März 1999 (Rechtssache C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095) entwickelt hat.

    Für diesen Fall - Erschleichen des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie der darauf beruhenden unbefristeten Arbeitsgenehmigung durch die Stadt Bochum bzw. das Arbeitsamt Bochum - wären die Arbeitsberechtigung des Klägers und ein dazu erforderliches Aufenthaltsrecht nicht durch das Verbot der Diskriminierung nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 geschützt (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, Rn. 7; Urt. v. 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir, Akyuz und Ozturk, juris, Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2008, 4 Bs 161/07).

  • BVerwG, 01.07.2003 - 1 C 18.02

    Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
    Dem nationalen Gericht ist es verwehrt, die Wirksamkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 im Ergebnis dadurch auszuhöhlen, dass es einer dem türkischen Arbeitnehmer vom Mitgliedstaat erteilten ordnungsgemäßen Arbeitsgenehmigung, welche die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung übersteigt, von Anfang an und unter Bezugnahme auf nationale Bestimmungen (§ 285 Abs. 5 SGB III und § 8 Arbeitsgenehmigungsverordnung) Wirkungen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen gänzlich abspricht (im Anschluss an EuGH Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430; im Ergebnis Abweichung von BVerwG, Urt. v. 1.7.2003, BVerwGE 118, 249).

    Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 1. Juli 2003, (1 C 18/02, BVerwGE 118, 249 ff., und 1 C 32/02, InfAuslR 2004, 54) vertretenen Auffassung vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 1. Juli 2003 (a.a.O.) jedoch gerade unter Bezugnahme auf solche nationalen Bestimmungen (insbesondere §§ 284, 288 SGB III und die Vorschriften Arbeitsgenehmigungsverordnung) angenommen, dass dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens in Bezug auf den Aufenthalt eines Ausländers, auch wenn und soweit ihm Behörden der Bundesrepublik eine unselbständige Beschäftigung längerfristig erlaubt hatten, praktisch keine Wirkung zukommt.

    Auch dies ist ersichtlich nicht ohne Absicht geschehen und dem Umstand geschuldet, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Erwägung des EuGH in seinen Urteilen vom 1. Juli 2003 (a.a.O.) zum Anlass genommen hatte, Art. 64 des Mittelmeer-Europa-Abkommens für den deutschen Rechtskreis in einer Weise auszulegen, die nach Ansicht des EuGH im Ergebnis zur Wirkungslosigkeit dieser vertraglichen Bestimmung führen würde.

    Denn der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht haben im Urteil Gattoussi (a.a.O.) bzw. in den Urteilen vom 1. Juli 2003 (a.a.O.) auf der Grundlage vergleichbarer Sachverhalte, die beide Deutschland und die hiesige Rechtslage betrafen, aus den genannten (assoziationsrechtlichen) Diskriminierungsverboten unterschiedliche rechtliche Folgen gezogen.

    Im vorliegenden Fall stellt sich im Übrigen nicht die Frage, ob der Rechtsprechung des EuGH zur Bedeutung assoziationsrechtlicher Diskriminierungsverbote auf den aufenthaltsrechtlichen Status von davon erfassten Arbeitnehmern gegebenenfalls deshalb nicht zu folgen ist, weil der EuGH die von den Vertragsstaaten zu Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Tunesien (und zu weiteren derartigen Abkommen) abgegebene "Gemeinsame Erklärung" nicht beachtet hat, nach der für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Tunesien (sowie den sonst betroffenen Mitgliedstaaten) maßgeblich sind (zur Bedeutung einer solchen Erklärung (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.7.2003, BVerwGE 118, 249; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 27.9.2007, a.a.O.; zur Kritik an der Nichtberücksichtigung der "Gemeinsamen Erklärung" in der Rechtsprechung des EuGH vgl. Hailbronner, NVwZ 2007, 415 ff.).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
    Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).

    Dem nationalen Gericht ist es verwehrt, die Wirksamkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 im Ergebnis dadurch auszuhöhlen, dass es einer dem türkischen Arbeitnehmer vom Mitgliedstaat erteilten ordnungsgemäßen Arbeitsgenehmigung, welche die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung übersteigt, von Anfang an und unter Bezugnahme auf nationale Bestimmungen (§ 285 Abs. 5 SGB III und § 8 Arbeitsgenehmigungsverordnung) Wirkungen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen gänzlich abspricht (im Anschluss an EuGH Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430; im Ergebnis Abweichung von BVerwG, Urt. v. 1.7.2003, BVerwGE 118, 249).

    Diese Bestimmung enthält unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2003, Rs. C-171/01, Slg. 2003, I-04301; Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, dort zu Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko; Urt. v. 4.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430, dort zu dem Diskriminierungsverbot nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien).

    Bei der Bestimmung von Tragweite und Grenzen des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf sich daraus gegebenenfalls ergebende Aufenthaltsrechte eines türkischen Arbeitnehmers für die Dauer der erlaubten Beschäftigung sind diejenigen Grundsätze maßgeblich, die der EuGH für Diskriminierungsverbote in den Bestimmungen des Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko und des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien in den Urteilen vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095 ) und vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430 ) aufgestellt hat.

    Der EuGH hat inzwischen seine Rechtsprechung zur Bedeutung eines assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots für den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers im Urteil vom 14. Dezember 2006 (Rechtssache C-97/05, Gattoussi) zu der im Wesentlichen mit Art. 40 Kooperationsabkommen EWG-Marokko und mit Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 inhaltsgleichen Regelung in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien wiederholt und vertieft.

    Dem Vorlageersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2005 und dem Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2006 (a.a.O.) lag ein mit den vorliegenden Verhältnissen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

  • EuGH, 26.10.2006 - C-4/05

    Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
    Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und der im Besitz einer ordnungsgemäßen unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, kann sich in Bezug auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, auch wenn ihm Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 nicht zustehen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187).

    Das folgt aus dem Urteil des EuGH vom 26. Oktober 2006 (Rs. C-4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187).

    Er gehörte zu den maßgeblichen Zeitpunkten als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates an (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rechtssache C-4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187, Rn. 50, 51).

    Diese Grundsätze hinsichtlich der Beachtung des Diskriminierungsverbots bei Entscheidungen der Ausländerbehörden über den weiteren Aufenthalt von Ausländern hat der EuGH im Urteil vom 26. Oktober 2006 (Rs. C-4/05, Güzeli, InfAuslR 2007, 1 ff.) auf türkische Staatsangehörige übertragen, soweit sie sich als Arbeitnehmer grundsätzlich auf das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen können.

  • VG Darmstadt, 25.01.2005 - 8 E 2499/04

    Aufenthaltsrechtliche Wirkung des Artikels 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
    In der genannten Entscheidung, die auf dem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG des Verwaltungsgerichts Darmstadt beruht (Beschl. v. 25.1.2005, InfAuslR 2005, 135 ff.), hat der EuGH im Anschluss an das Urteil El-Yassini vom 2. März 1999 (a.a.O.) u.a. ausgeführt (Rn. 36 bis 43): Es sei festzustellen, dass das Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen, das nicht die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand habe, es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersage, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten habe.

    Auf die durch diese nationalen Bestimmungen begründete Abhängigkeit auch einer nicht befristeten Arbeitsgenehmigung von der befristeten Aufenthaltserlaubnis hatte das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Vorlagebeschluss vom 25. Januar 2005 ausdrücklich hingewiesen (InfAuslR 2005, 135, Rn. 21).

    Mit seinem nachfolgenden Urteil vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache Gattoussi (a.a.O.) ist der EuGH dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich zwischenzeitlich die obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend angeschlossen hatte (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 6.4.2004, NVwZ-RR 2005, 285; VGH München, Beschl. v. 14.6.2005, 24 ZB 05.242, juris; OVG Münster, Beschl. v. 25.7.2005, 18 B 983/05, und v. 22.6.2007, InfAuslR 2007, 331; a.A. VG Aachen, Vorlagebeschluss v. 19.12.2004, InfAuslR 2005, 136; und VG Darmstadt, Vorlagebeschluss v. 25.1.2005, InfAuslR 2005, 135; VGH Mannheim, Urt. v. 27.9.2007, InfAuslR 2008, 3; siehe auch Haibronner NVwZ 2007, 415), insoweit der Sache nach entgegen getreten (wie hier VGH Mannheim, Urt. v. 27.9.2007, a.a.O.).

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
    Insoweit hat der EuGH Bezug genommen auf seine Urteile vom 28. Oktober 1975 (Rs. C-36/75, Rutili, Slg. 1975, 1279, Rn. 28), vom 10. Februar 2000 (Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Rn. 57), und vom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Rn. 79).

    Der Begriff der hier insoweit allein in Betracht kommenden öffentlichen Ordnung setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urt. v. 28.10.1975, Rs. 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1279, Rn. 28; v. 10.2.2000, Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Rn. 57; und v. 25.7.2002, Rs. C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Rn. 79).

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
    Insoweit hat der EuGH Bezug genommen auf seine Urteile vom 28. Oktober 1975 (Rs. C-36/75, Rutili, Slg. 1975, 1279, Rn. 28), vom 10. Februar 2000 (Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Rn. 57), und vom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Rn. 79).

    Der Begriff der hier insoweit allein in Betracht kommenden öffentlichen Ordnung setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urt. v. 28.10.1975, Rs. 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1279, Rn. 28; v. 10.2.2000, Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Rn. 57; und v. 25.7.2002, Rs. C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Rn. 79).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
    Insoweit hat der EuGH Bezug genommen auf seine Urteile vom 28. Oktober 1975 (Rs. C-36/75, Rutili, Slg. 1975, 1279, Rn. 28), vom 10. Februar 2000 (Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Rn. 57), und vom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Rn. 79).

    Der Begriff der hier insoweit allein in Betracht kommenden öffentlichen Ordnung setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urt. v. 28.10.1975, Rs. 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1279, Rn. 28; v. 10.2.2000, Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Rn. 57; und v. 25.7.2002, Rs. C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Rn. 79).

  • EuGH, 30.10.1975 - 23/75

    Rey Soda / Cassa Conguaglio Zucchero

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
    Insoweit hat der EuGH Bezug genommen auf seine Urteile vom 28. Oktober 1975 (Rs. C-36/75, Rutili, Slg. 1975, 1279, Rn. 28), vom 10. Februar 2000 (Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Rn. 57), und vom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Rn. 79).

    Der Begriff der hier insoweit allein in Betracht kommenden öffentlichen Ordnung setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urt. v. 28.10.1975, Rs. 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1279, Rn. 28; v. 10.2.2000, Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Rn. 57; und v. 25.7.2002, Rs. C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Rn. 79).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2007 - 13 S 1059/07

    Europa-Mittelmeer-Abkommen - Diskriminierungsverbot - zum Aufenthaltsrecht für

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
    Mit seinem nachfolgenden Urteil vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache Gattoussi (a.a.O.) ist der EuGH dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich zwischenzeitlich die obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend angeschlossen hatte (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 6.4.2004, NVwZ-RR 2005, 285; VGH München, Beschl. v. 14.6.2005, 24 ZB 05.242, juris; OVG Münster, Beschl. v. 25.7.2005, 18 B 983/05, und v. 22.6.2007, InfAuslR 2007, 331; a.A. VG Aachen, Vorlagebeschluss v. 19.12.2004, InfAuslR 2005, 136; und VG Darmstadt, Vorlagebeschluss v. 25.1.2005, InfAuslR 2005, 135; VGH Mannheim, Urt. v. 27.9.2007, InfAuslR 2008, 3; siehe auch Haibronner NVwZ 2007, 415), insoweit der Sache nach entgegen getreten (wie hier VGH Mannheim, Urt. v. 27.9.2007, a.a.O.).

    Im vorliegenden Fall stellt sich im Übrigen nicht die Frage, ob der Rechtsprechung des EuGH zur Bedeutung assoziationsrechtlicher Diskriminierungsverbote auf den aufenthaltsrechtlichen Status von davon erfassten Arbeitnehmern gegebenenfalls deshalb nicht zu folgen ist, weil der EuGH die von den Vertragsstaaten zu Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Tunesien (und zu weiteren derartigen Abkommen) abgegebene "Gemeinsame Erklärung" nicht beachtet hat, nach der für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Tunesien (sowie den sonst betroffenen Mitgliedstaaten) maßgeblich sind (zur Bedeutung einer solchen Erklärung (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.7.2003, BVerwGE 118, 249; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 27.9.2007, a.a.O.; zur Kritik an der Nichtberücksichtigung der "Gemeinsamen Erklärung" in der Rechtsprechung des EuGH vgl. Hailbronner, NVwZ 2007, 415 ff.).

  • VGH Hessen, 24.07.2000 - 9 TG 1908/00

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

  • BVerwG, 01.07.2003 - 1 C 32.02

    Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung; Assoziationsrecht;

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • VGH Hessen, 06.04.2004 - 9 TG 864/04

    Marokkanischer Arbeitnehmer; Aufenthalt; Diskriminierungsverbot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2007 - 18 B 722/07

    Aufenthaltserlaubnis Arbeitserlaubnis Arbeitnehmer Marokko

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2005 - 18 B 983/05

    Aufenthaltserlaubnis Arbeitserlaubnis Arbeitnehmer Marokko

  • VGH Bayern, 14.06.2005 - 24 ZB 05.242
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

    - Hamburgisches OVG - 29.05.2008 - AZ: OVG 4 Bf 232/07.
  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 210/09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht

    Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen: Für den Kläger ergäben sich aus der am 27. September 2004 erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis auch im Hinblick auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 in der Sache 4 Bf 232/07 zu Art. 10 ARB 1/80 keine aufenthaltsrechtlichen Folgen.

    Insoweit sei mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Mai 2008 in der Sache 4 Bf 232/07 davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des Diskriminierungsverbots in dem Abkommen EWG-Marokko auf Art. 10 ARB 1/80 zu übertragen sei.

    Ob das in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 niedergelegte Diskriminierungsverbot dem Inhaber einer sog. überschießenden - also einer die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis übersteigenden - Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsrechte einräumt, ist nicht geklärt (bejahend OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2008, 4 Bf 232/07, juris; aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 8.12.2009, 1 C 16/08, BVerwGE 135, 334).

  • OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in dem Streitverfahren

    Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2008 (DVBl 2008, 1002 = DÖV 2008, 97, juris) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen.

    Das Berufungsgericht hat im Urteil vom 29. Mai 2008 (a.a.O., juris Rn. 63 ff.) unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des Gerichtshofs und die dargelegten Erwägungen die Auffassung vertreten, den deutschen Gerichten sei es verwehrt, die Wirksamkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Ergebnis dadurch auszuhöhlen, dass sie einer dem türkischen Arbeitnehmer erteilten ordnungsgemäßen Arbeitsgenehmigung, welche die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung übersteige, von Anfang an und unter Bezugnahme auf nationale Bestimmungen Wirkungen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen gänzlich absprächen.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 11 S 3249/08

    Aufenthaltserlaubnis; aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der Arbeitsberechtigung

    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rechtssache Gattoussi die Ansicht vertreten, die Auslegung des nationalen deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts nach Maßgabe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2003 (a. a. O.) lasse die Rechtsprechung des EuGH zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen deutscher Arbeitserlaubnisse und -genehmigungen "leerlaufen" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2007 - 13 S 1059/07 - InfAuslR 2008, 3 und Urteil vom 10.07.2008, a. a. O.) bzw. "höhle" die praktische Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 "aus" (OVG Hamburg, Urteil vom 29.05.2008 - 4 Bf 232/07 - juris).

    Allerdings wird insoweit möglicherweise zunächst die noch für dieses Jahr angekündigte Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil des OVG Hamburg vom 29.05.2008 (a. a. O.) im Verfahren 1 C 16.08 abzuwarten sein (vgl. http://bverwg.de: "Presseinformation" - "Wichtige Verfahren im laufenden Jahr").

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff des

    Die nationalen Regelungen, durch die das Erlöschen der unbefristeten Arbeitsberechtigung nach Wegfall eines auch nur vorübergehenden Bleiberechts angeordnet wird, verstoßen mangels hinreichender Transparenz selbst gegen die auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und nehmen dem Diskriminierungsverbot im Rahmen dessen Anwendungsbereichs seine praktische Wirksamkeit, vgl. (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 18. Juni 2008 - 8 K 1272/07 -, a.a.O.; i.E. ebenso für das Diskriminierungsverbot des Art. 67 Abs. 1 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Algerien: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; für das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80: VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2008 - 4 Bf 232/07 -, DVBl. 2008, 1002; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983; VGH Bayern, Beschlüsse vom 26. Januar 2007 - 24 C 06.3378 -, juris., und vom 13. Februar 2008 - 10 ZB 07.3197 -, juris; ähnlich, aber i.E. offen gelassen: VGH BW, Beschluss vom 30. März 2009 - 11 S 3249/08 -, juris.

    Dies gilt auch für die Fälle, in denen in der neueren, nationalen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dem Diskriminierungsverbot anerkannt wurde, vgl. VGH BW, Urteile vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3, und vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2008 - 4 Bf 232/07 -, DVBl. 2008, 1002; Urteil der Kammer vom 18. Juni 2008 - 8 K 1272/07 - .

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08

    Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der

    a) Bei der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 dahingehend auszulegen, dass aus ihm ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der "überschießenden" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis folgt (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 29.5.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris).
  • VGH Bayern, 13.11.2008 - 10 CS 08.2791

    Trennung; eheliche Lebensgemeinschaft

    Zur Begründung wird insbesondere auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006 (InfAuslR 2007, 1), des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2008 (13 S 708/08) und des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Mai 2008 (4 Bf 232/07) Bezug genommen.

    Zwar wird in den Fällen einer sog. "überschießenden" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis auf der Grundlage des Art. 10 ARB 1/80 ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgeleitet (VGH BW vom 10. Juli 2008 13 S 708/08; OVG Hamburg vom 29. Mai 2008 4 Bf 232/07).

  • VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21

    Ausländerrecht

    Nach der neueren Rechtsprechung kann ganz ausnahmsweise auch Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen begründen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausländer die Erlaubnis erteilt hat, im Gebiet des Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben und in Bezug auf diese Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat (OVG B-Stadt, Urteil v. 29.05.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.07.2008 - 13 S 708/08 -, juris Rn. 34 ff.).
  • OVG Hamburg, 18.11.2011 - 2 So 106/11

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Angaben trotz

    Es muss substantiiert dargelegt werden, aus welchen nachvollziehbaren Gründen, die nicht die ehelichen Bindungen berühren, die Ehegatten getrennte Wohnungen haben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten trotz der räumlichen Trennung einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, InfAuslR 1998, 272, 273 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2009, 3 Bf 170/09.Z; Urt. v. 29.5.2008, 4 Bf 232/07, juris; Beschl. v. 18.1.2007, 4 Bs 233/06; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2006, 18 B 1298/06, juris; Beschl. v. 5.11.1996, NWVBl. 1997, 222 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.6.2002, InfAuslR 2002, 400 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2000, InfAuslR 2000, 494 ff.).
  • VG Hamburg, 02.05.2012 - 4 K 446/10

    Nachträgliche zeitliche Befristung; Aufenthaltserlaubnis; familiäre

    Es muss substantiiert dargelegt werden, aus welchen nachvollziehbaren Gründen, die nicht die ehelichen Bindungen berühren, die Ehegatten getrennte Wohnungen haben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten trotz der räumlichen Trennung einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, InfAuslR 1998, 272, 273 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2009, 3 Bf 170/09.Z; Urt. v. 29.5.2008, 4 Bf 232/07, juris; Beschl. v. 18.1.2007, 4 Bs 233/06; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2006, 18 B 1298/06, juris; Beschl. v. 5.11.1996, NWVBl. 1997, 222 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.6.2002, InfAuslR 2002, 400 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2000, InfAuslR 2000, 494 ff.).
  • OVG Sachsen, 17.08.2009 - 3 B 427/09

    Duldung; assoziationsrechtliches Diskriminierungsverbot; unmittelbares

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2010 - 18 B 471/09

    Diskriminierungsverbote im Sinne eines allgemeinen Rechts auf Aufenthalt

  • VG Hamburg, 04.05.2009 - 15 E 628/09

    Türkischer Arbeitnehmer: Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nach

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2009 - 8 K 2635/08

    Ausweisung wegen Verurteilung wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

  • VG Berlin, 23.03.2011 - 24 K 155.09

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Staatsangehörige

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