Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48415
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08 (https://dejure.org/2012,48415)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05.12.2012 - 3 K 9/08 (https://dejure.org/2012,48415)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - 3 K 9/08 (https://dejure.org/2012,48415)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,48415) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
    Offensichtlich ist der Mangel hier deshalb, weil er sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen - nämlich der Beschlussvorlage - ergibt und nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs gehört (zu den Kriterien vgl. BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 63, 33, 38).

    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 64, 33, 38).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 2 L 296/08

    Abschlusserklärung nach § 163 BauGB

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
    Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung folgt nicht zuletzt auch daraus, dass es sich bei dem Sanierungskonzept um eine Entscheidung handelt, die gemäß § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB auf einer gerechten Abwägung beruhen muss (OVG Magdeburg, U. v. 16.06.2010 - 2 L 296/08 - BRS 76 Nr. 230 = Juris Rn. 42).

    Während zu Beginn des Sanierungsverfahrens noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden dürfen, insbesondere nicht bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung erkennbar sein muss, wie das Sanierungsgebiet im Einzelnen genutzt werden soll, sind höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele mit fortschreitendem Sanierungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB zu stellen (OVG Magdeburg, U. v. 16.06.2010 - 2 L 296/08 - BRS 76 Nr. 230 = Juris Rn. 41 mwN).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 10 A 7.09

    Normenkontrolle; Entwicklungssatzung; Aufhebung einer Entwicklungsverordnung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
    Dass mit der Aufhebung der Sanierungssatzung die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet geltenden Eigentumsbeschränkungen - insbesondere das Genehmigungserfordernis gemäß §§ 144, 145 BauGB, aber auch die Möglichkeit der Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen gemäß §§ 182 ff. BauGB und das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB - entfallen, schließt die Antragsbefugnis nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg U. v. 14.06.2012 - 10 A 7.09 - Juris Rn. 35).

    Soweit die Vorschriften der §§ 137, 139 BauGB über die Beteiligung der Sanierungsbetroffenen und der Träger öffentlicher Belange auch auf die Aufhebung einer Sanierungssatzung anzuwenden sein sollten (bejahend Krautzberger in: Ernst ua BauGB § 162 Rn. 20, ihm folgend OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 14.06.2012 - 10 A 7.09 - Juris Rn. 41 u. 53; verneinend Stemmler in: Berliner Kommentar zum BauGB § 162 Rn. 17), wäre ein etwaiger Verstoß gegen dieses Beteiligungserfordernis nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Frage der Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich (vgl. Krautzberger aaO § 137 Rn. 68; Schmitz in: Spannowsky/Uechtritz BauGB § 137 Rn. 14 f.).

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 64, 33, 38).
  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG U. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 = Juris Rn. 22 mwN).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04

    Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
    Dabei kann die Gemeinde die gegenläufigen Belange nur mit den Mitteln zum Ausgleich bringen, die ihr das Sanierungsrecht einräumt (Stemmler aaO Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U. v. 24.05.2006 - 4 C 9.04 - Juris Rn. 25 - zu Mietobergrenzen).
  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
    Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71.90 - NVwZ 1992, 662).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 7 A 10976/11

    Keine weiteren verkehrsberuhigenden Maßnahmen in Pater-Fröhlich-Straße in

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
    Dieser erfordert in der Regel einen niveaugleichen Ausbau für die gesamte Straßenbreite (OVG Rheinland-Pfalz U. v. 24.05.2012 - 7 A 10976/11 -).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
    Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71.90 - NVwZ 1992, 662).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 3286/98

    Frist für die Begründung eines Normenkontrollantrags; Aufhebung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
    Der Antragsteller kann geltend machen, durch die Anwendung der Aufhebungssatzung in seinen Rechten verletzt zu werden, weil mit deren Inkrafttreten die sachliche und persönliche Pflicht zur Leistung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg U. v. 25.10.1999 - 8 S 3286/98 - Juris Rn. 16; vgl. a. OVG Berlin-Brandenburg aaO Rn. 35).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2014 - 1 L 7/14

    Berechnung des Sanierungsausgleichsbetrages

    Im Übrigen hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern bereits mit Urteil vom 05. Dezember 2012 - 3 K 9/08 - den Antrag auf Unwirksamkeitserklärung der auch hier streitgegenständliche Teilaufhebungssatzung vom 17. April 2007 rechtskräftig abgelehnt; den entsprechenden Erwägungen des 3. Senats schließt sich der erkennende Senat an.
  • VG Greifswald, 05.12.2013 - 3 A 923/11

    Erhebung von Ausgleichsabgaben nach erfolgter Sanierung

    Die Teilaufhebung der Sanierungssatzung vom 25. Juni 1998 durch die Satzung vom 17. April 2007 geschah wirksam (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 3 K 9/08 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht