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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15   

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https://dejure.org/2019,50341
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15 (https://dejure.org/2019,50341)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.08.2019 - 3 K 217/15 (https://dejure.org/2019,50341)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. August 2019 - 3 K 217/15 (https://dejure.org/2019,50341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 5 S 3 VwGO, § 51 Abs 1 Nr 2 VwVfG, § 51 Abs 5 VwVfG, § 1 Abs 6 BauGB
    Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan wegen Einwands der Zentrenschädlichkeit des Bauvorhabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 26.02.1997 - 4 NB 5.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15
    Es gilt vielmehr auch hier der Grundsatz, dass städtebauliche Regelungen wettbewerbsneutral sind und der einzelne Gewerbebetreibende keinen Anspruch darauf hat, von einer Verschlechterung der vorhandenen Wettbewerbssituation verschont zu bleiben, und daher kein entsprechendes schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.02.1997 - BVerwG 4 NB 5.97 -, NVwZ 1997, 683, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Als abwägungserhebliche Belang käme der Umstand in Betracht, wenn der Antragsteller eine Rechtsstellung herleiten könnte, die es rechtfertigte, darauf zu vertrauen, dass die Antragsgegnerin nicht durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in der Nachbarschaft eine Konkurrenzsituation schaffen werde (so BVerwG, B. v. 26.02.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 2 D 91/14

    Hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag des Antragstellers bzgl. der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15
    Dem objektivrechtlichen Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche korrespondiert kein rechtlich schützenswertes subjektives Interesse eines Handelstreibenden, der sein Gewerbe in einem zentralen Versorgungsbereich ausübt bzw. ausüben will (OVG Münster, U. v. 03.12.2015 - 2 D 91/14.NE - BauR 2016, 1006, juris Rn. 55).

    In Betracht kommt auch, dass das betroffene Grundstück des Antragstellers in einem Gebiet liegt, das Gegenstand eines planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung als Einzelhandelsbereich zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (vgl. OVG Münster, U. v. 03.12.2015 - 2 D 91/14.NE - BauR 2016, 1006, juris Rn. 48).

  • BVerwG, 16.01.1990 - 4 NB 1.90

    Verschlechterung der Wettbewerbssituation kein schutzwürdiger Nachteil i.S. von §

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15
    Mit dem Antragsteller ist von der Rechtsprechung des BVerwG zur Frage, wann -ausnahmsweise - die Verschlechterung der Wettbewerbssituation ein schutzwürdiger Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 S 1 VwGO sein kann, auszugehen (BVerwG, B. v. 16.01.1990 - 4 NB 1/90 - NVwZ 1990, 555).

    Allerdings können in besonders gelagerten Einzelfällen Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelbetriebes nahelegen (BVerwG, B. v. 16.01.1990 - 4 NB 1/90 - NVwZ 1990, 555).

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15
    In diesem Fall liegen auch Überlegungen auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der Baugenehmigung regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (Anschluss an BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3/86 - NJW 1988, 839).

    Daher liegen Überlegungen auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung nach ihrer vollständigen Ausnutzung bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (so BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3/86 - NJW 1988, 839).

  • BGH, 16.09.2010 - III ZR 29/10

    Verweigerung des baurechtlichen Einvernehmens: Keine Haftung der Gemeinde bei

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15
    Denn es ist - von ihr auch erkannte - Amtspflicht der zuständigen Baugenehmigungsbehörde des Landkreises, ein rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen zu ersetzen (BGH, U. v. 16.09.2010 - III ZR 29/10 - BGHZ 187, 51).
  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 1 U 1701/16

    Berufungsverhandlung im Streit um das Bauprojekt "Marina Garden" in Dresden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15
    Wenn eine derartige Verpflichtungsklage wegen zwischenzeitlich eingetretener tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen, etwa auch auf der Grundlage des hier angefochtenen Bebauungsplanes, erfolglos bleiben sollte, könnte sich allenfalls die Frage einer Amtshaftung wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns stellen (vgl. BGH, U. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 - NVwZ 2002, 124; OLG Dresden, U. v. 27.04.2018 - 1 U 1701/16 - zit. nach juris).
  • BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00

    Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15
    Wenn eine derartige Verpflichtungsklage wegen zwischenzeitlich eingetretener tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen, etwa auch auf der Grundlage des hier angefochtenen Bebauungsplanes, erfolglos bleiben sollte, könnte sich allenfalls die Frage einer Amtshaftung wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns stellen (vgl. BGH, U. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 - NVwZ 2002, 124; OLG Dresden, U. v. 27.04.2018 - 1 U 1701/16 - zit. nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2007 - 1 KN 265/05

    Schutz des Interesses eines Handeltreibenden vor der Verschonung von die

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15
    Zu denken ist dabei im Wesentlichen an Fälle, in denen die planende Gemeinde Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad abgegeben und damit beim Handeltreibenden ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt oder aber im Falle, dass dies doch geschieht, dabei berücksichtigt, die Konkurrenz mit Rücksicht auf solche Zusagen geringer als zunächst beabsichtigt ausfallen zu lassen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 31.5.2007 - 1 KN 265/05 -, BRS 71 Nr. 40).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 10 B 2675/06

    Konkurrenzschutz durch öffentliches Recht?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15
    Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Norm auch der Rücksichtnahme auf Interessen konkurrierender Einzelhandelsbetriebe bzw. Grundstückseigentümer dient (vgl. OVG Münster, B. v. 09.03.2007 - 10 B 2675/06 -, NVwZ 2007, 735, juris Rn. 9 ff.; VGH München, B. v. 02.12.2010 - 14 ZB 10.2084 - juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2016 - 1 MN 101/16

    Abwägungsbelang; Abwägungserheblichkeit; Antragsbefugnis; Konkurrenz;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 3 K 217/15
    Solche Konzepte dienen nämlich ausschließlich der Verwirklichung der o.g. objektiv-rechtlichen Belange (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 22.11.2016 - 1 MN 101/16 - NordÖR 2017, 126).
  • OVG Bremen, 03.05.2016 - 1 D 260/14

    Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs; fehlende Antragsbefugnis eines

  • VGH Bayern, 02.12.2010 - 14 ZB 10.2084

    Keine ernstlichen Zweifel.

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 1.08

    Zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Prognose; Ziele der

  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 CN 5.99

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Bebauungsplan; teilweise

  • BVerwG, 17.12.2012 - 4 BN 19.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.1999 - 3 K 36/97

    Reichweite des bauplanungsrechtlichen interkommunalen Abstimmungsgebots

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.1989 - 7 A 2087/87

    Baurecht: Bindungswirkung einer auf einem später für nichtig erklärten

  • OVG Berlin, 10.07.1980 - 2 A 3.79
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.07.1983 - 1 A 132/81
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2001 - 4 K 29/98
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2020 - 2 K 49/18

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans der Innenentwicklung; großflächiger

    Nutzlosigkeit in diesem Sinne kann vorliegen, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben durch eine unanfechtbare Baugenehmigung genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 18 f.; Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - juris Rn. 14; OVG MV, Urteil vom 13. August 2019 - 3 K 217/15 - juris Rn. 37; Urteil des Senats vom 4. September 2019 - 2 K 14/18 - a.a.O. Rn. 56).

    Die Vorschrift des § 183 Satz 1 VwGO ist zwar auf Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden; die entsprechende Anwendung des § 183 Satz 1 VwGO kommt jedoch nur für unanfechtbare Verwaltungsakte in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1978 - 7 N 1.78 - juris Rn. 10; OVG MV, Urteil vom 13. August 2019 - 3 K 217/15 - a.a.O. Rn. 39).

  • VGH Bayern, 19.05.2021 - 9 N 17.2284

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Ähnliches könnte gelten, wenn das Antragstellergrundstück in einem Gebiet liegen würde, das Gegenstand eines planerischen Konzepts der Gemeinde ist, welches der Baugebietsausweisung als Einzelhandelsbereich zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden müsste (vgl. OVG MV, U.v. 13.8.2019 - 3 K 217/15 - juris Rn. 46 m.w.N.).

    Mit den in den genannten Zielen zum Ausdruck kommenden objektiv-rechtlichen Belangen einer ausgeglichenen Versorgungsstruktur bzw. der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche korrespondiert kein rechtlich schützenswertes subjektives Interesse eines Handeltreibenden, selbst wenn dieser sein Gewerbe in einem zentralen Versorgungsbereich ausübt (vgl. OVG LSA, B.v. 17.2.2021 - 2 K 18/19 - juris Rn. 31, 36 m.w.N.; OVG MV, U.v. 13.8.2019 - 3 K 217/15 - juris Rn. 45).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2021 - 3 K 119/16

    Normenkontrolle nach vollständiger Verwirklichung des Bebauungsplans

    Ist der Bebauungsplan erst torsohaft verwirklicht, so bedarf es zumindest näherer Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl ohne jeden Nutzen sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - juris Rn. 14 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 13. August 2019 - 3 K 217/15 - S. 9 f.).

    Daher liegen Überlegungen zu einer ermessensgerechten Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung nach ihrer vollständigen Ausnutzung bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (so bereits OVG Greifswald, Urteil vom 13. August 2019 - 3 K 217/15 - juris Rn. 39 f.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.04.2022 - 3 K 918/18

    Normenkontrolle - Änderungsbebauungsplan, der eine Zuschauertribüne zu einem

    Ist der Bebauungsplan erst torsohaft verwirklicht, so bedarf es zumindest näherer Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl ohne jeden Nutzen sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - juris Rn. 14 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 13. August 2019 - 3 K 217/15 - juris Rn. 37; Urteil vom 28. September 2021 - 3 K 119/16 - juris Rn. 34).
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