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   OVG Niedersachsen, 09.08.2017 - 13 ME 204/17   

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https://dejure.org/2017,30713
OVG Niedersachsen, 09.08.2017 - 13 ME 204/17 (https://dejure.org/2017,30713)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.08.2017 - 13 ME 204/17 (https://dejure.org/2017,30713)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. August 2017 - 13 ME 204/17 (https://dejure.org/2017,30713)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Nr. 1 BeschV; § 18 Abs. 2 BeschV; § 18 Abs. 2 S. 1 AufenthG; § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG; § 5 Abs. 4 S. 4 BetrVG; § 49 HGB; § 54 HGB
    Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung als leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura i.R.d. vertraglichen Gestaltung des Anstellungsverhältnisses; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung als leitender Angestellter ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung als leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura i.R.d. vertraglichen Gestaltung des Anstellungsverhältnisses; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung als leitender Angestellter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschäftigung als leitender Angestellter im Sinne des § 3 Nr. 1 BeschV (verneint); leitender Angestellter; Prokura; Spezialitätenkoch; Vertragsgestaltung

  • rechtsportal.de

    Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung als leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura i.R.d. vertraglichen Gestaltung des Anstellungsverhältnisses; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung als leitender Angestellter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung als leitender Angestellter mit Prokura

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Düsseldorf, 28.07.2016 - 24 K 1872/16

    Chinesischer Spezialitätenkoch, ; Führungskraft, leitender Angestellter,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2017 - 13 ME 204/17
    Unabhängig von der für die betriebsinternen Abläufe benötigten oder benutzten Sprache ist erforderlich, die auch und vor allem im geschäftlichen und bürokratischen Umfeld des Betriebes übliche oder gar vorgeschriebene Amtssprache in dem Maße zu beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht entspricht und wie die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für den Betrieb und dessen ökonomische sowie rechtliche Repräsentanz nach außen es erfordern (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 28.7.2016 - 24 K 1872/16 -, juris Rn. 24).
  • VG Göttingen, 15.01.2013 - 2 B 597/12

    Scheitern der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an der allgemeinen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2017 - 13 ME 204/17
    Diese Vertragsgestaltung spiegelt sich auch in dem vorgesehenen Gehalt von brutto 2.500,00 Euro wider, das sein ihm als Spezialitätenkoch im gleichen Restaurant bisher zustehendes Gehalt von brutto 2.175,00 Euro (BeiA, Bl. 296) unabhängig von einem Rückgriff auf die Zweifelsregelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG (vgl. dazu: VG Göttingen, Beschl. v. 15.1.2013 - 2 B 597/12 -, juris Rn. 10) nicht in einer Weise übersteigt, dass von einer Stellung als leitender Angestellter ausgegangen werden kann.
  • VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22

    Überwiegend erfolgloser Eilantrag eines chinesischen Kochs gegen die Versagung

    Sie muss den Gegebenheiten im Betrieb und den Fähigkeiten des Ausländers entsprechen (zum Vorstehenden: OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2020, 7 B 11770/19, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.8.2017, 13 ME 204/17, juris Rn. 4).

    Unabhängig davon, ob die Mitarbeiter im Restaurant miteinander chinesisch sprechen, ist es unumgänglich, die auch und vor allem im geschäftlichen und bürokratischen Umfeld des Betriebes übliche oder gar vorgeschriebene Amtssprache in dem Maße zu beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht entspricht und wie die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für den Betrieb und dessen ökonomische sowie rechtliche Repräsentanz nach außen es erfordern (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.8.2017, 13 ME 204/17, juris Rn. 10).

  • VG Saarlouis, 04.07.2018 - 6 K 691/17

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als

    So aber offenbar OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.08.2017, 13 ME 204/17, InfAuslR 2017, 437; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016, 24 K 1872/16, und VG München, Urteil vom 02.08.2010, M 23 K 10.2872, jeweils zitiert nach juris.

    aber auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.08.2017, 13 ME 204/17, a.a.O., VG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016, 24 K 1872/16, a.a.O., und VG München, Urteil vom 02.08.2010, M 23 K 10.2872, a.a.O.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2020 - 7 B 11770/19

    Bei leitenden Angestellten muss es sich um Führungskräfte handeln

    Sie muss den Gegebenheiten im Betrieb und den Fähigkeiten des Ausländers entsprechen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. August 2017 - 13 ME 204/17 -, juris, Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2018 - 6 N 55.17

    Beschäftigung als Geschäftsführer im Sinne des § 3 Nr 2 BeschVjuris: BeschV 2013

    Damit verkennt die Klägerin einerseits, dass die Merkmale des § 3 Nr. 2 BeschV der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegende Rechtsbegriffe sind, und andererseits Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nicht die Bestellung zum Geschäftsführer ist, sondern die Frage, ob der Visumantragsteller tatsächlich als Organ der Gesellschaft tätig werden soll oder mit der Bestellung zum Geschäftsführer nur die Voraussetzungen geschaffen werden sollen, dass er als Arbeitskraft für das Unternehmen tätig werden kann, obwohl er sonst für tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 12 N 48.15 - Beschlussabdruck S. 3; ebenso zu § 3 Nr. 1 BeschV OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. August 2017 - 13 ME 204/17 - juris Rn 4; vgl. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 3 BeschV 12/2017).
  • VG Potsdam, 15.03.2022 - 3 L 578/21
    Unabhängig von der für die betriebsinternen Abläufe benötigten oder benutzten Sprache ist es aber unumgänglich, die auch und vor allem im geschäftlichen und bürokratischen Umfeld des Betriebes übliche oder gar vorgeschriebene Amtssprache in dem Maße zu beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht entspricht und wie die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für den Betrieb und dessen ökonomische sowie rechtliche Repräsentanz nach außen es erfordern (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. August 2017 - 13 ME 204/17-, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2016 - 24 K 1872/16 -, juris Rn. 24; VG Potsdam, Beschluss vom 1. August 2014 - VG 8 L 178/14 -, S. 4 d. EA, n.v.; a.A. VG Saarland, Urteil vom 4. Juli 2018 - 6 K 691/17 -, juris Rn. 27 ff.).
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