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   OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 5 ME 118/06   

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https://dejure.org/2006,53656
OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 5 ME 118/06 (https://dejure.org/2006,53656)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.07.2006 - 5 ME 118/06 (https://dejure.org/2006,53656)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - 5 ME 118/06 (https://dejure.org/2006,53656)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2006 - 5 LC 110/05

    Anspruch eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers auf Erteilung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 5 ME 118/06
    In diesen beiden Fällen sind nämlich die §§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jeweils unmittelbar bzw. entsprechend (vgl. Nds. OVG. Urt. v. 27.04.2006 - 5 LC 110/05 -, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit) anwendbar, nach denen er verpflichtet ist, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.

    Der Antragsgegner ist nämlich gemäß den §§ 4 Satz 1 und 42 Satz 1 AsylVfG an die bestandskräftigen Entscheidungen gebunden, die das Bundesamt auf den Asylerstantrag des Antragstellers getroffen hat (vgl. Nds. OVG. Urt. v. 27.04.2006 - 5 LC 110/05 - a. a. O.).

    Urt. v. 27.04.2006 - 5 LC 110/05.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2006 - 18 B 1772/05

    Beschäftigungserlaubnis Mitwirkung Mitwirkungspflichten Passbeschaffung Duldung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 5 ME 118/06
    Und auch die schuldhaft unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV dar, wenn sie kausal dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (OVG NRW, Beschl. v. 18.01.2006 - 18 B 1772/05 -, InfAuslR 2006, 222 -226, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 43 ff. des Langtextes, m. w. N.).
  • VG Osnabrück, 10.05.2006 - 5 B 82/06

    Abschiebungsschutz; AKP-I; API; Arbeiterkommunistische Partei Irans; Asyl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 5 ME 118/06
    Auch dies ist jedoch ausweislich des Beschlusses vom 10. Mai 2006 - 5 B 82/06 - nicht geschehen.
  • VG Osnabrück, 21.08.2009 - 5 A 307/08

    Ablehnung; Antrag; Antragstellung; Auslandsvertretung; Beschäftigungserlaubnis;

    Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zuvor durch Beschluss der Kammer vom 21.04.2006 - 5 B 58/06 - abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde vom Nds. OVG durch Beschluss vom 12.07.2006 - 5 ME 118/06 - zurückgewiesen.

    Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 21.04.2006 - 5 B 58/06 -, bestätigt durch den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Nds. OVG vom 12.07.2006 - 5 ME 118/06 -, und in ihrem Urteil vom 28.08.2006 - 5 A 101/06 - ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner Weigerung, seinen nunmehr abgelaufenen iranischen Reisepass vorzulegen, und seiner weitergehenden Weigerung, einen neuen iranischen Reisepass bei den zuständigen Auslandsvertretungen unter Vorlage einer Freiwilligkeitserklärung zu beantragen, es zu vertreten hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

    Die schuldhaft unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV dar, wenn sie kausal dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 12.07.2006, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 - 18 B 1772/05 -, InfAuslR 2006, 222 - 226, zitiert nach juris, Rn. 43 ff. des Langtextes, m. w. N.).

    Der Antragsgegner ist nämlich gemäß den §§ 4 Satz 1 und 42 Satz 1 AsylVfG an die bestandskräftigen Entscheidungen gebunden, die das Bundesamt auf den Asylerstantrag und den erfolglosen Folgeantrag des Klägers getroffen hat (vgl. Nds. OVG., Beschluss vom 12.07.2006, a.a.O., Urteil vom 27.04.2006 - 5 LC 110/05 -, abrufbar unter www.dbovg.niedersachsen.de).

  • VG Bayreuth, 31.10.2011 - B 1 K 09.925

    Ausreisepflichtige abgelehnte Asylbewerberin; Gestattung der Ausübung einer

    Die schuldhaft unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV dar, wenn sie kausal dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. schon Niedersächsisches OVG vom 12.7.2006 Az. 5 ME 118/06; OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.1.2006 in InfAuslR 2006, 222 m.w.N.).
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