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   OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22   

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OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22 (https://dejure.org/2023,3235)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.02.2023 - 4 LA 127/22 (https://dejure.org/2023,3235)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Februar 2023 - 4 LA 127/22 (https://dejure.org/2023,3235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VwGO § 138 Nr. 1
    Besetzungsrüge; Geschäftsverteilungsplan; Besetzungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 138 Nr. 1
    Besetzungsrüge; Geschäftsverteilungsplan; Besetzungsrüge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist das Gericht fehlerhaft besetzt?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2022 - 8 MC 74/22

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung : Asyl; Dänemark; Europäischen Gerichtshof;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22
    Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend gemacht hat, dass der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts davon ausgehe, dass die Unionsrechtskonformität von § 71a AsylG vorläufig nicht weiter unter dem Gesichtspunkt der "acte clair"- Doktrin bejaht werden könne (Nds. OVG, Beschl. v. vom 22.6.2022 - 8 MC 74/22 -, juris Rn. 9), liegt hierin keine im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, wie es die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert.

    Der bloße Hinweis auf das Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 16. August 2021 - 9 A 178/21 - und den Beschluss des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 22. August 2022 - 8 MC 74/22 - genügt diesen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil sich diese Entscheidungen auf eine Konstellation bezogen haben, in denen das (erfolglose) erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt worden ist, welches zwar ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, jedoch ausweislich der Erwägungsgründe Nr. 51 der Richtlinie 2011/95/EU und Nr. 59 der Richtlinie 2013/32/EU nicht an der Annahme dieser Richtlinien beteiligt und weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet ist (zum Nichtvorliegen eines "Folgeantrags" im Sinne von Art. 2 Buchst. q) und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU in dieser Konstellation vgl. nunmehr EuGH, Urt. v. 22.9.2022 - C 497/21 -, juris Rn. 40 ff.).

    Einen divergenzfähigen Rechtssatz, von dem die erstinstanzliche Entscheidung abweicht, enthält der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2022 - 8 MC 74/22 - nicht.

    In dieser Entscheidung heißt es vielmehr, dass die Unionsrechtskonformität von § 71a AsylG zu den in dem Vorlagebeschluss aufgezählten Fragen vorläufig nicht weiter unter dem Gesichtspunkt der "acte clair"- Doktrin bejaht werden könne (Nds. OVG, Beschl. v. 8.6.2022 - 8 MC 74/22 -, juris Rn 9).

  • VG Schleswig, 16.08.2021 - 9 A 178/21

    Zweitantragsverfahren nach Erstverfahren in Dänemark; Vorabentscheidungsersuchen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22
    Das Verwaltungsgericht hat diese Frage "auch in Anbetracht des Vorabentscheidungsersuchens des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (vom 16.08.2021 - 9 A 178/21, juris) zu ebenjener Frage der Europarechtskonformität dieser Vorschriften" unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. q) und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU sowie unter Berücksichtigung einer systematischen und teleologischen Auslegung der Regelungen dieser Richtlinie bejaht (Urteilsabdruck, S. 9 ff.).

    Der bloße Hinweis auf das Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 16. August 2021 - 9 A 178/21 - und den Beschluss des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 22. August 2022 - 8 MC 74/22 - genügt diesen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil sich diese Entscheidungen auf eine Konstellation bezogen haben, in denen das (erfolglose) erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt worden ist, welches zwar ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, jedoch ausweislich der Erwägungsgründe Nr. 51 der Richtlinie 2011/95/EU und Nr. 59 der Richtlinie 2013/32/EU nicht an der Annahme dieser Richtlinien beteiligt und weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet ist (zum Nichtvorliegen eines "Folgeantrags" im Sinne von Art. 2 Buchst. q) und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU in dieser Konstellation vgl. nunmehr EuGH, Urt. v. 22.9.2022 - C 497/21 -, juris Rn. 40 ff.).

  • BVerwG, 10.12.2020 - 2 B 6.20

    Erfolglose Verfahrensrügen in einem beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22
    Die von der Klägerin erhobene Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts ( § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO ) ist nur dann zulässig vorgebracht, wenn die den geltend gemachten Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorgetragen werden, die dem Rechtsmittelgericht deren Beurteilung ermöglicht ( BVerwG, Beschl. v. 10.12.2020 - 2 B 6.20 -, juris Rn. 14).

    Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen ( BVerwG, Beschl. v. 10.12.2020 - 2 B 6.20 -, juris Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 3 S 1727/13

    Zulassung der Berufung wegen Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22
    Auch Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können divergenzfähige Rechtssätze enthalten, wenn eine materiell-rechtliche Frage nicht nur summarisch geprüft, sondern abschließend beantwortet und dabei ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird ( VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.9.2013 - 3 S 1727/13 -, juris Rn. 3; ferner Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 124 VwGO Rn. 40).
  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 C 5.11

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge; Vorlagepflicht; Rückwirkung; fehlende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22
    Nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil bei dieser Vorgehensweise des Gerichts erst dann, wenn zwischen der Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle und der Niederlegung des vollständigen Urteils ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten verstrichen ist ( BVerwG, Beschl. v. 11.5.2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn. 10 und Urt. v. 30.5.2012 - 9 C 5.11 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-497/21

    Bundesrepublik Deutschland (Demande d'asile rejetée par le Danemark) - Vorlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22
    Der bloße Hinweis auf das Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 16. August 2021 - 9 A 178/21 - und den Beschluss des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 22. August 2022 - 8 MC 74/22 - genügt diesen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil sich diese Entscheidungen auf eine Konstellation bezogen haben, in denen das (erfolglose) erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt worden ist, welches zwar ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, jedoch ausweislich der Erwägungsgründe Nr. 51 der Richtlinie 2011/95/EU und Nr. 59 der Richtlinie 2013/32/EU nicht an der Annahme dieser Richtlinien beteiligt und weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet ist (zum Nichtvorliegen eines "Folgeantrags" im Sinne von Art. 2 Buchst. q) und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU in dieser Konstellation vgl. nunmehr EuGH, Urt. v. 22.9.2022 - C 497/21 -, juris Rn. 40 ff.).
  • BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 11.11

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Auslegung des Klagebegehrens;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22
    Allein die unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans rechtfertigt daher nicht die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach § 138 Nr. 1 VwGO ( BVerwG, Urt. v. 22.2.2012 - 6 C 11.11 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22
    Wird die Frist von fünf Monaten gewahrt, so kann ein Urteil zwar auch dann als nicht mit Gründen versehen gelten, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist ( BVerwG, Beschl. v. 22.9.2022 - 5 B 33.21 -, juris Rn. 39 und v. 19.9.2013 - 9 B 20.13, 9 B 21.13 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 11.05.2015 - 7 B 18.14

    Zulassung eines Hauptbetriebsplans in einem FFH- und Naturschutzgebiet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22
    Nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil bei dieser Vorgehensweise des Gerichts erst dann, wenn zwischen der Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle und der Niederlegung des vollständigen Urteils ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten verstrichen ist ( BVerwG, Beschl. v. 11.5.2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn. 10 und Urt. v. 30.5.2012 - 9 C 5.11 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.09.2013 - 9 B 20.13

    Zum nicht mit Gründen versehenen Urteil; Auslegung von Willenserklärungen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22
    Wird die Frist von fünf Monaten gewahrt, so kann ein Urteil zwar auch dann als nicht mit Gründen versehen gelten, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist ( BVerwG, Beschl. v. 22.9.2022 - 5 B 33.21 -, juris Rn. 39 und v. 19.9.2013 - 9 B 20.13, 9 B 21.13 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 18.06.2010 - 8 B 116.09

    Anfrage bei der Geschäftsstelle vor Urteilszustellung

  • BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung der

  • BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 3.22

    Besetzung des Flurbereinigungsgerichts

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2023 - 11 LA 376/23

    Fünfmonatsfrist; Zur Fünfmonatsfrist für das Absetzen von Urteilen

    Jenseits dieser Fünfmonatsfrist erfüllt ein Urteil nicht mehr seine Beurkundungsfunktion und gilt als nicht mit Gründen versehen i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO ( BVerwG, Beschl. v. 30.6.2015 - 3 B 47/14 - juris Rn. 23; NdsOVG, Beschl. v. 17.2.2023 - 4 LA 127/22 - juris Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.1.2022 - 11 LA 171/22 - juris).

    Dies trifft zu, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist ( BVerwG, Beschl. v. 19.9.2013 - 9 B 20/13, 9 B 21/13 - juris Rn. 4 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 17.2.2023 - 4 LA 127/22 - juris Rn. 13).

    Wird - wie hier - die Frist von fünf Monaten, wenn auch denkbar knapp, gewahrt, so kann ein Urteil zwar auch dann als nicht mit Gründen versehen gelten, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist ( BVerwG, Beschl. v. 22.9.2022 - 5 B 33/21 - juris Rn. 39 und v. 19.9.2013 - 9 B 20/13, 9 B 21/13 - juris Rn. 3 m. w. N.; NdsOVG, Beschl. v. 17.2.2023 - 4 LA 127/22 - juris Rn. 13).

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