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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17   

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OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17 (https://dejure.org/2017,17510)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LC 77/17 (https://dejure.org/2017,17510)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LC 77/17 (https://dejure.org/2017,17510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung verfassungswidrig?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erachtet.

    Er, der Kläger, sei sich der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O.) und die vorgegebenen Parameter und Prüfungsstufen bewusst.

    Der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris, Tenor Ziffer 6 und Rn. 156 ff.) über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung niedersächsischer Beamter entschieden hat.

    Über deren Verfassungsmäßigkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) nicht zu entscheiden.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) keine Veranlassung gesehen, die Prüfung der Besoldung von Beamten der A-Besoldung anders als bei Richtern vorzunehmen.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinverdienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

    Zum 1. Januar 2005 - also zeitlich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a. a. O.) - sind im Bereich des Sozialrechts jedoch umfassende Reformen in Kraft getreten.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 5 LC 229/15 fortgeführt.

    Im Berufungsverfahren 5 LC 229/15 betreffend die Alimentation des Klägers in den Jahren 2005 bis 2012 und vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Berufungsverfahren 5 LC 229/15 durch Beschluss des Senats vom 25. April 2017 war gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO zulässig.

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    Zwar zeigt sich bei einer Betrachtung der vom Senat in dem Verfahren 5 LC 229/15 außerdem überprüften Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016, dass in keinem dieser weiteren Jahre die ersten drei Parameter gleichzeitig erfüllt waren.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Denn seit der sogenannten Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 30).

    Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, a. a. O., Rn. 33).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    Zwar ist dem Senat in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 373/08 -, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 91 ff.), weil - wie bereits angemerkt - die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 1 Abs. 2 NBesG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 124) i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG (siehe auch § 3 Abs. 2 NBesG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308) keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 193).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Eine solche Überprüfung ist vorliegend gewährleistet, weil der Senat in dem Ausgangsverfahren 5 LC 227/15, von dem das hier vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2017 abgetrennt worden ist und in dem die weiteren Kalenderjahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 im Einzelnen überprüft worden sind, diese Jahre jeweils gestaffelt und insgesamt einen Zeitraum von 25 Jahren betrachtet hat.

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10), dass die Besoldung nach A 11 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in dem Jahr 2013 etwa 99, 50 Prozent des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 373/08 -, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 91 ff.), weil - wie bereits angemerkt - die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 1 Abs. 2 NBesG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 124) i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG (siehe auch § 3 Abs. 2 NBesG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308) keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 193).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 373/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

    (ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche A 8- bzw. A 11-Besoldung für 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

    (ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche A 8- bzw. A 11-Besoldung für 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, und das abgetrennte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LC 77/17 weitergeführt.

    Das Verfahren 5 LC 77/17 hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die Alimentation des Klägers bezogen auf die Besoldungsgruppe A 11 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar war.

    Die Berufung des Klägers, die nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 25. April 2017 (siehe 5 LC 77/17 betreffend das Jahr 2013) jetzt noch die vom Kläger begehrte Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Jahren 2005 bis 2012 einschließlich und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 umfasst, ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage in dem abgetrennten Verfahren 5 LC 77/17 eine Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe betreffend das Jahr 2013 vorgenommen, weil er für das Jahr 2013 - anders als im vorliegenden Verfahren - drei Parameter der ersten Prüfungsstufe als erfüllt angesehen und deshalb eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2013 angenommen hat.

    Diese hier wiedergegebenen Erwägungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 (5 LC 77/17) kommen jedoch im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zum Tragen, weil - wie oben im Einzelnen dargelegt - bereits die erste Prüfungsstufe noch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben hat.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

    Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass nach den Ermittlungen des Senats in den drei Parallelverfahren betreffend die A-Besoldung (5 LC 75/15, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17) im Jahr 2013 jeweils die ersten drei Parameter erfüllt waren, und somit die Mehrheit der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe gegeben war, während für die Besoldungsgruppe B 6 im Jahr 2013 nur ein Parameter erfüllt war (der zweiter Parameter [Tariflohn] ist mit 4, 68 Prozent allerdings - wie gesagt - nur knapp nicht erreicht, der dritte Parameter [Nominallohnindex] liegt bei 2, 59 Prozent).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Diese drei abgetrennten Berufungsverfahren hat der 5. Senat durch Beschlüsse vom 25. April 2017 (- 5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17 -) gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die für die Besoldung bzw. Versorgung der Kläger im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
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OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LC 228/15 (https://dejure.org/2017,16698)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 (https://dejure.org/2017,16698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erachtet.

    Er, der Kläger, sei sich der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O.) und die vorgegebenen Parameter und Prüfungsstufen bewusst.

    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinen Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinverdienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, und das abgetrennte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LC 76/17 weitergeführt.

    Das Verfahren 5 LC 76/17 hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die Alimentation des Klägers bezogen auf die Besoldungsgruppe A 8 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar war.

    Die Berufung des Klägers, die nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 25. April 2017 (siehe 5 LC 76/17 betreffend das Jahr 2013) jetzt noch die vom Kläger begehrte Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Jahren 2005 bis 2012 einschließlich und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 umfasst, ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage eine Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe [in dem abgetrennten Verfahren 5 LC 76/17] betreffend das Jahr 2013 vorgenommen, weil er für das Jahr 2013 - anders als im vorliegenden Verfahren - drei Parameter der ersten Prüfungsstufe als erfüllt angesehen und deshalb eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2013 angenommen hat.

    Diese hier wiedergegebenen Erwägungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 (5 LC 76/17) kommen jedoch im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zum Tragen, weil - wie oben im einzelnen dargelegt - bereits die erste Prüfungsstufe noch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung und (unstreitigen) Berechnung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10, 11), dass in Niedersachsen in den Jahren 2007 bis 2016 die Besoldung nach A 8 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen zwischen 97, 80 Prozent (2009) und 100, 31 Prozent (2007) und die Besoldung nach A 9 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen zwischen 97, 37 Prozent (2010) und 100, 33 Prozent (2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

    Aus Sicht des Senats besteht deshalb kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen Parameter entscheidungstragend zu betrachten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 143).

    Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass nach den auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Berechnungen keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht allein auf Grundlage einer (bloß) unzureichenden Begründung des Gesetzes gestützt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 - 1 K 5754/13 -, juris Rn. 201; offen lassend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 148).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinen Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Diesen Zeitraum hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 102) zur Richterbesoldung damit begründet, dass dies etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes entspreche.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
    Denn seit der sogenannten Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 30).

    Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, a. a. O., Rn. 33).

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1010; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
    Denn eine Schwierigkeit des Vergleichs zwischen Besoldung und Sozialhilfe liegt darin, dass die Beamtenbesoldung nur vom Familienstand und der Zahl der Kinder abhängt, während sich die Sozialhilfe ihrer Höhe nach wesentlich auch danach richtet, welche Miete für eine angemessene Wohnung an dem jeweiligen Wohnort zu zahlen ist und wie hoch die Heizkosten für diese Wohnung tatsächlich ausfallen (Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ; vgl. auch § 35 Abs. 1 SGB XII; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 -, juris Rn. 70).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
    Er hat sich außerdem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (- BVerwG 2 C 48.00 -, juris) und vom 19. Dezember 2002 (- BVerwG 2 C 34.01 -, juris) berufen, denen Feststellungsklagen betreffend die Amtsangemessenheit der Alimentation zugrunde lagen.
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13

    Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Mit Urteilen vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - bzw. - 5 LC 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat indes einen Anstieg um 32, 16 % angenommen, indem es den 15-Jahres-Zeitraum bis 2005 ab dem Basisjahr 1991 betrachtet hat (OVG Lüneburg, Urteile vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - und - 5 LC 229/15 - jeweils juris Rn. 174, 175).

    Dies gilt für die vom Berufungsgericht (unter Würdigung einer vom Beklagten vorgelegten "Chronik des Beihilferechts") genannten spürbaren Einschnitte im Beihilferecht (Berufungsurteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 427 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 382 ff.).

    Ebenso erhärten die der Sache nach bereits vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 443 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 398 ff.) benannten Kürzungen im Versorgungsrecht die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

    Im Ergebnis kommt es danach für die Gesamtabwägung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 229/15 - juris Rn. 376 ff. und - 5 LC 228/15 - juris Rn. 422 ff.) festgestellten Anforderungen an das Statusamt (nicht: Dienstposten) bzw. die Verantwortung im Amt, die nötige Ausbildung, die Beanspruchung der Amtsträger, die Qualität ihrer Tätigkeit oder den Vergleich mit Bruttoverdiensten bestimmter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Mit Urteilen vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - bzw. - 5 LC 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat indes einen Anstieg um 32, 16 % angenommen, indem es den 15-Jahres-Zeitraum bis 2005 ab dem Basisjahr 1991 betrachtet hat (OVG Lüneburg, Urteile vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - und - 5 LC 229/15 - jeweils juris Rn. 174, 175).

    Dies gilt für die vom Berufungsgericht (unter Würdigung einer vom Beklagten vorgelegten "Chronik des Beihilferechts") genannten spürbaren Einschnitte im Beihilferecht (Berufungsurteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 427 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 382 ff.).

    Ebenso erhärten die der Sache nach bereits vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 443 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 398 ff.) benannten Kürzungen im Versorgungsrecht die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

    Im Ergebnis kommt es danach für die Gesamtabwägung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 229/15 - juris Rn. 376 ff. und - 5 LC 228/15 - juris Rn. 422 ff.) festgestellten Anforderungen an das Statusamt (nicht: Dienstposten) bzw. die Verantwortung im Amt, die nötige Ausbildung, die Beanspruchung der Amtsträger, die Qualität ihrer Tätigkeit oder den Vergleich mit Bruttoverdiensten bestimmter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 5 LC 228/15 fortgeführt.

    Im Berufungsverfahren 5 LC 228/15 betreffend die Alimentation des Klägers in den Jahren 2005 bis 2012 und vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Berufungsverfahren 5 LC 228/15 durch Beschluss des Senats vom 25. April 2017 war gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO zulässig.

    Eine solche Überprüfung ist vorliegend gewährleistet, weil der Senat in dem Ausgangsverfahren 5 LC 228/15, von dem das hier vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2017 abgetrennt worden ist und in dem die weiteren Kalenderjahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 im Einzelnen überprüft worden sind, diese Jahre jeweils gestaffelt und insgesamt einen Zeitraum von 25 Jahren betrachtet hat.

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    Zwar zeigt sich bei einer Betrachtung der vom Senat in dem Verfahren 5 LC 228/15 außerdem überprüften Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016, dass in keinem dieser weiteren Jahre die ersten drei Parameter gleichzeitig erfüllt waren.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht drei Prüfungsstufen entwickelt (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, BVerfGE 140, 240-316), welche nunmehr in der ständigen obergerichtlichen (u. a. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, juris, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 -, juris; OVG Lüneburg, Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 A 2494/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 A 2495/15 -, juris; ) und fachgerichtlichen Rechtsprechung (u. a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016 - 12 K 1012/14 -, juris; VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 -, juris; VG Münster, Urteil vom 31. März 2016 - 5 K 1171/14 -, juris; VG Köln, Urteil vom 07. November 2016 - 3 K 7154/10 -, juris; VG Gera, Urteil vom 19. April 2017 - 1 K 1433/14 Ge -, juris; VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 - 3 K 5747/13 -, juris) zur Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung herangezogen werden.

    Ungeachtet der Frage, ob ein Parameter - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich nur dann erfüllt ist, wenn die Grenzwerte sowohl im Prüf- als auch im Kontrollzeitraum erfüllt sind (so VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2017, a. a. O., Rn. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016 - 12 K 1012/14 -, Rn. 452, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Mai 2017 - 1 K 2184/15 -, Rn. 77, juris; ablehnend Stuttmann, NVwZ 2015, 1007; vorsorglich geprüft vom OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 - OVG 4 B 35.12 -, Rn. 54, juris,) oder ob dieser Zeitraum nur relevant wird, wenn Anhaltspunkte für statistische Ausreißer vorliegen (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017, a. a. O., Rn. 75; VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016, a. a. O., Rn. 43) - wozu die Kammer neigt, weil andernfalls letztlich nicht die Entwicklung der Parameter in den streitgegenständlichen Jahren ausschlaggebend wäre -, spricht der Umstand, dass die Parameter 2. und 3. im Kontrollzeitraum nicht erfüllt sind, während die Ergebnisse zum Prüfzeitraum statistisch verzerrt sind, jedenfalls im Rahmen der hier erforderlichen Gesamtbetrachtung für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation.

    Nach Ansicht der Kammer ist die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Prüfung hier nach der ersten Prüfungsstufe beendet, da schon nach der ersten Stufe keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, welche auf einer zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder erhärtet werden könnte (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017, a. a. O., Rn. 417; VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 - 3 K 5747/13 -, Rn. 401, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016, a. a. O., Rn. 530; VG Münster, Urteil vom 26. Januar 2016 - 5 K 1609/14 -, Rn. 666, juris; vgl. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, Rn. 81, juris).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die A-13-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    In den vom Senat parallel zu entscheidenden Musterverfahren (vgl. auch 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15) haben die Kläger aber Berechnungen in Anlehnung an die Betrachtungen von Stuttmann (NVwZ 2016, 184 ) vorgelegt, die eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum nicht von vornherein auszuschließen vermögen.

  • VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15

    Amtsangemessene Alimentation; Niedersachsen; R1-Besoldung; Verfassungswidrigkeit

    Auch wenn sich im vorliegenden Verfahren der streitgegenständliche Zeitraum über sechs Jahre erstreckt, sodass aus diesem Grund bereits sichergestellt sein könnte, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt wurden (vgl. insoweit Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 -, juris, Rn. 75), verzichtet die Kammer nicht auf deren Betrachtung, da der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig entnommen werden kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen von einer entsprechenden Staffelprüfung abgesehen werden kann.

    Anders als das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. April 2017 (5 LC 228/15) geht die Kammer nicht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Ausführungen zur zweiten Prüfungsstufe als nicht entscheidungstragende Ausführungen in Form eines obiter dictum gemacht hat.

    Schließlich ist von besonderer Bedeutung, dass die Alimentation der Beamten als Hoheitsträger sicherstellen soll, dass sie wirtschaftlich unabhängig und somit vor negativen Einflüssen wie Bestechung und Korruption geschützt sind." (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 2017 - 5 LC 228/15 -, juris, Rn. 449).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2017 - 1 A 1561/16

    Gewährung der Richterbesoldung i.R.v. Prüfungsstufen; Anforderungen an eine

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 29.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

  • BVerwG, 08.12.2022 - 2 KSt 2.22

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Wertes des

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
  • VG Potsdam, 05.08.2021 - 2 K 2206/18
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15   

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https://dejure.org/2017,16699
OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15 (https://dejure.org/2017,16699)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LC 229/15 (https://dejure.org/2017,16699)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LC 229/15 (https://dejure.org/2017,16699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erachtet.

    Er, der Kläger, sei sich der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O.) und die vorgegebenen Parameter und Prüfungsstufen bewusst.

    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinver-dienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

    Zum 1. Januar 2005 - also zeitlich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a. a. O.) - sind im Bereich des Sozialrechts jedoch umfassende Reformen in Kraft getreten.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, und das abgetrennte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LC 77/17 weitergeführt.

    Das Verfahren 5 LC 77/17 hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die Alimentation des Klägers bezogen auf die Besoldungsgruppe A 11 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar war.

    Die Berufung des Klägers, die nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 25. April 2017 (siehe 5 LC 77/17 betreffend das Jahr 2013) jetzt noch die vom Kläger begehrte Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Jahren 2005 bis 2012 einschließlich und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 umfasst, ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage in dem abgetrennten Verfahren 5 LC 77/17 eine Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe betreffend das Jahr 2013 vorgenommen, weil er für das Jahr 2013 - anders als im vorliegenden Verfahren - drei Parameter der ersten Prüfungsstufe als erfüllt angesehen und deshalb eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2013 angenommen hat.

    Diese hier wiedergegebenen Erwägungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 (5 LC 77/17) kommen jedoch im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zum Tragen, weil - wie oben im Einzelnen dargelegt - bereits die erste Prüfungsstufe noch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung und (unstreitigen) Berechnung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10, 11), dass in Niedersachsen in den Jahren 2007 bis 2016 die Besoldung nach A 11 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen zwischen 97, 87 Prozent (2010) und 100, 38 Prozent (2007) und die Besoldung nach A 12 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen zwischen 98, 06 Prozent (2010) und 99, 96 Prozent (2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

    Aus Sicht des Senats besteht deshalb kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen Parameter entscheidungstragend zu betrachten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 143).

    Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass nach den auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Berechnungen keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht allein auf Grundlage einer (bloß) unzureichenden Begründung des Gesetzes gestützt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 - 1 K 5754/13 -, juris Rn. 201; offen lassend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 148).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Diesen Zeitraum hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 102) zur Richterbesoldung damit begründet, dass dies etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes entspreche.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Denn seit der sogenannten Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 30).

    Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, a. a. O., Rn. 33).

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1010; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Denn eine Schwierigkeit des Vergleichs zwischen Besoldung und Sozialhilfe liegt darin, dass die Beamtenbesoldung nur vom Familienstand und der Zahl der Kinder abhängt, während sich die Sozialhilfe ihrer Höhe nach wesentlich auch danach richtet, welche Miete für eine angemessene Wohnung an dem jeweiligen Wohnort zu zahlen ist und wie hoch die Heizkosten für diese Wohnung tatsächlich ausfallen (Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ; vgl. auch § 35 Abs. 1 SGB XII; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 -, juris Rn. 70).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Er hat sich außerdem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (- BVerwG 2 C 48.00 -, juris) und vom 19. Dezember 2002 (- BVerwG 2 C 34.01 -, juris) berufen, denen Feststellungsklagen betreffend die Amtsangemessenheit der Alimentation zugrunde lagen.
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 21.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder,

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13

    Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Mit Urteilen vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - bzw. - 5 LC 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat indes einen Anstieg um 32, 16 % angenommen, indem es den 15-Jahres-Zeitraum bis 2005 ab dem Basisjahr 1991 betrachtet hat (OVG Lüneburg, Urteile vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - und - 5 LC 229/15 - jeweils juris Rn. 174, 175).

    Dies gilt für die vom Berufungsgericht (unter Würdigung einer vom Beklagten vorgelegten "Chronik des Beihilferechts") genannten spürbaren Einschnitte im Beihilferecht (Berufungsurteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 427 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 382 ff.).

    Ebenso erhärten die der Sache nach bereits vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 443 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 398 ff.) benannten Kürzungen im Versorgungsrecht die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

    Im Ergebnis kommt es danach für die Gesamtabwägung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 229/15 - juris Rn. 376 ff. und - 5 LC 228/15 - juris Rn. 422 ff.) festgestellten Anforderungen an das Statusamt (nicht: Dienstposten) bzw. die Verantwortung im Amt, die nötige Ausbildung, die Beanspruchung der Amtsträger, die Qualität ihrer Tätigkeit oder den Vergleich mit Bruttoverdiensten bestimmter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Mit Urteilen vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - bzw. - 5 LC 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat indes einen Anstieg um 32, 16 % angenommen, indem es den 15-Jahres-Zeitraum bis 2005 ab dem Basisjahr 1991 betrachtet hat (OVG Lüneburg, Urteile vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - und - 5 LC 229/15 - jeweils juris Rn. 174, 175).

    Dies gilt für die vom Berufungsgericht (unter Würdigung einer vom Beklagten vorgelegten "Chronik des Beihilferechts") genannten spürbaren Einschnitte im Beihilferecht (Berufungsurteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 427 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 382 ff.).

    Ebenso erhärten die der Sache nach bereits vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 443 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 398 ff.) benannten Kürzungen im Versorgungsrecht die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

    Im Ergebnis kommt es danach für die Gesamtabwägung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 229/15 - juris Rn. 376 ff. und - 5 LC 228/15 - juris Rn. 422 ff.) festgestellten Anforderungen an das Statusamt (nicht: Dienstposten) bzw. die Verantwortung im Amt, die nötige Ausbildung, die Beanspruchung der Amtsträger, die Qualität ihrer Tätigkeit oder den Vergleich mit Bruttoverdiensten bestimmter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 5 LC 229/15 fortgeführt.

    Im Berufungsverfahren 5 LC 229/15 betreffend die Alimentation des Klägers in den Jahren 2005 bis 2012 und vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Berufungsverfahren 5 LC 229/15 durch Beschluss des Senats vom 25. April 2017 war gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO zulässig.

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    Zwar zeigt sich bei einer Betrachtung der vom Senat in dem Verfahren 5 LC 229/15 außerdem überprüften Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016, dass in keinem dieser weiteren Jahre die ersten drei Parameter gleichzeitig erfüllt waren.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die A-13-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    In den vom Senat parallel zu entscheidenden Musterverfahren (vgl. auch 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15) haben die Kläger aber Berechnungen in Anlehnung an die Betrachtungen von Stuttmann (NVwZ 2016, 184 ) vorgelegt, die eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum nicht von vornherein auszuschließen vermögen.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 31.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

    Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 229/15 - wird aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 betrifft.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. April 2017 vier Berufungsverfahren verhandelt (5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung niedersächsischer Beamter seit dem 1. Januar 2005 gegangen ist.

    Soweit die Kläger in diesen drei Berufungsverfahren zudem die Feststellung begehrt haben, dass ihre Besoldung bzw. Versorgung auch in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat der 5. Senat die Berufungen dagegen zurückgewiesen (Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -).

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17509
OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17 (https://dejure.org/2017,17509)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LC 76/17 (https://dejure.org/2017,17509)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 (https://dejure.org/2017,17509)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung verfassungswidrig?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erachtet.

    Er, der Kläger, sei sich der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O.) und die vorgegebenen Parameter und Prüfungsstufen bewusst.

    Der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris, Tenor Ziffer 6 und Rn. 156 ff.) über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung niedersächsischer Beamter entschieden hat.

    Über deren Verfassungsmäßigkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) nicht zu entscheiden.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) keine Veranlassung gesehen, die Prüfung der Besoldung von Beamten der A-Besoldung anders als bei Richtern vorzunehmen.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinverdienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 5 LC 228/15 fortgeführt.

    Im Berufungsverfahren 5 LC 228/15 betreffend die Alimentation des Klägers in den Jahren 2005 bis 2012 und vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Berufungsverfahren 5 LC 228/15 durch Beschluss des Senats vom 25. April 2017 war gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO zulässig.

    Eine solche Überprüfung ist vorliegend gewährleistet, weil der Senat in dem Ausgangsverfahren 5 LC 228/15, von dem das hier vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2017 abgetrennt worden ist und in dem die weiteren Kalenderjahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 im Einzelnen überprüft worden sind, diese Jahre jeweils gestaffelt und insgesamt einen Zeitraum von 25 Jahren betrachtet hat.

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    Zwar zeigt sich bei einer Betrachtung der vom Senat in dem Verfahren 5 LC 228/15 außerdem überprüften Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016, dass in keinem dieser weiteren Jahre die ersten drei Parameter gleichzeitig erfüllt waren.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

    Zum 1. Januar 2005 - also zeitlich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a. a. O.) - sind im Bereich des Sozialrechts jedoch umfassende Reformen in Kraft getreten.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Denn seit der sogenannten Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 30).

    Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, a. a. O., Rn. 33).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    Zwar ist dem Senat in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10), dass die Besoldung nach A 8 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in dem Jahr 2013 etwa 99, 44 Prozent des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 373/08 -, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 91 ff.), weil - wie bereits angemerkt - die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 1 Abs. 2 NBesG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 124) i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG (siehe auch § 3 Abs. 2 NBesG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308) keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist (vgl. OVG Berl-Bbg., Beschluss vom.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Denn eine Schwierigkeit des Vergleichs zwischen Besoldung und Sozialhilfe liegt darin, dass die Beamtenbesoldung nur vom Familienstand und der Zahl der Kinder abhängt, während sich die Sozialhilfe ihrer Höhe nach wesentlich auch danach richtet, welche Miete für eine angemessene Wohnung an dem jeweiligen Wohnort zu zahlen ist und wie hoch die Heizkosten für diese Wohnung tatsächlich ausfallen (Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ; vgl. auch § 35 Abs. 1 SGB XII; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 -, juris Rn. 70).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 373/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

    (ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche A 8- bzw. A 11-Besoldung für 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 141).

    Für die Berechnung der Wohnkosten nach dem Grundsicherungsniveau liegt es daher nahe, auf diese Wohngeldsätze abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 266).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

    (ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche A 8- bzw. A 11-Besoldung für 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

  • VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15

    Amtsangemessene Alimentation; Niedersachsen; R1-Besoldung; Verfassungswidrigkeit

    Es ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen, dass es im Zuge der Ermittlung der Parameter stets einer Berechnung mit konkreten Zahlen bedarf und eine abstrakte Berechnungsweise - wie vorliegend durchgeführt - hingegen nicht zulässig sei (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 146).

    Für die am 31. August 2011 vorhandenen Beamten und Richter, wie die Klägerin, bemisst sich das Grundgehalt nach der bisher erreichten Stufe und die Stufensteigerungen erfolgen wie nach dem bisherigen Steigerungsrhythmus (vgl. § 72 Abs. 1 NBesG) (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 173).

    Unabhängig davon hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. April 2017 (a.a.O., Rn. 255, 257) bei einer Überschreitung des 5-Prozent-Wertes um 0, 24 % nicht angenommen, dass dies als Indiz für die Annahme einer evident unzureichenden Besoldung nicht ausreichend sei.

    Schmilzt der Abstand zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens zehn Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren, liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Abstandsgebot vor (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 304 m.w.N.).

    Bei Einbeziehung der Entwicklung im Bereich des niedersächsischen Versorgungs- und Beihilferechts erhärtet sich die Vermutung der evident unangemessenen Besoldung in Bezug auf die Besoldungsgruppe R1 in Niedersachsen in den Jahren 2009 bis 2013 sowie 2016 (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 336).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 25. April 2017 (- 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 340 ff.) ausgeführt:.

    Dass die Parameter auf der ersten Prüfungsstufe, wie oben ermittelt, erfüllt sind, hat seine Ursache in den früheren Jahren, wo diese einschneidenden Maßnahmen festgelegt wurden (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 360 ff.).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diesbezüglich zum Jahr 2013 folgendes ausgeführt (Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 369 ff.):.

    Zur Frage der Einhaltung der prozeduralen Anforderungen im Jahr 2013 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 25. April 2017 (- 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 373) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, und das abgetrennte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LC 76/17 weitergeführt.

    Das Verfahren 5 LC 76/17 hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die Alimentation des Klägers bezogen auf die Besoldungsgruppe A 8 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar war.

    Die Berufung des Klägers, die nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 25. April 2017 (siehe 5 LC 76/17 betreffend das Jahr 2013) jetzt noch die vom Kläger begehrte Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Jahren 2005 bis 2012 einschließlich und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 umfasst, ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage eine Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe [in dem abgetrennten Verfahren 5 LC 76/17] betreffend das Jahr 2013 vorgenommen, weil er für das Jahr 2013 - anders als im vorliegenden Verfahren - drei Parameter der ersten Prüfungsstufe als erfüllt angesehen und deshalb eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2013 angenommen hat.

    Diese hier wiedergegebenen Erwägungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 (5 LC 76/17) kommen jedoch im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zum Tragen, weil - wie oben im einzelnen dargelegt - bereits die erste Prüfungsstufe noch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben hat.

  • VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    So hat das OVG Lüneburg (Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17, juris) auf Grundlage einer Auskunft der Debeka für das Jahr 2013 einen jährlichen Betrag von 3.733,32 € (entspricht 311, 11 €) monatlich zugrunde gelegt.

    Dagegen, dass dies der Fall ist, spricht zum einen bereits die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht zum Teil bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt hat (vgl. für Sachsen-Anhalt: BVerfG, Beschluss vom 05.05.2015, a. a. O.) Zum anderen sind Zweifel hieran auch aufgrund der Vielzahl der Vorlageverfahren anderer Bundesländer (vgl. für Berlin: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 2 C 56/16 u.a.; für Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11.07.2017, a. a. O.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17; für das Saarland: VG Saarlouis, Beschluss vom 23.10.2018, 2 K 2076/15, alle juris; für Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2016, OVG 4 B 1.09, beck-online) begründet, die zum Teil sogar die nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Besoldungsfragen "nachgebesserte" Besoldung betreffen.

  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

    Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg prüft diese Problematik im Rahmen des vierten Parameters.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.4.2017 - 5 LC 76/17 -, Juris, Rdnr. 251 ff).
  • VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23

    Beamtenbesoldung: Haushaltsjahreübergreifende Geldendmachung einer

    Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung vermag daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82f.; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 - 3 A 1972/15 -, juris, Rn. 78; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65).

    Diese Auffassung akzeptiert somit im Ergebnis die vorratsweise und zeitlich unbeschränkte Geltendmachung des Verstoßes gegen den Grundsatz amtsangemessener Alimentation (vgl. z.B. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82 f ; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

    Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (s. dazu OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 141).

    Für die Berechnung der Wohnkosten nach dem Grundsicherungsniveau liegt es daher nahe, auf diese Wohngeldsätze abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 266).

  • VG Düsseldorf, 17.08.2023 - 26 K 5912/22

    AlimentationsanpassungsG NRW: Beamter, der zusätzliche Besoldung verlangt, muss

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22

    Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 4610/21

    Nachzahlung; kinderreiche Familien; Familienzuschlag; Rüge; rechtzeitige

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1)

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 3675/22

    Nachzahlung; kinderreiche Familien; Familienzuwachs; Rüge; rechtzeitige

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 3376/22

    Nachzahlung; kinderreiche Familien; Familienzuschlag; Rüge; rechtzeitige

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 99/16

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 2)

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 3419/22

    Nachzahlung; kinderreiche Familien; Familienzuschlag; Rüge; rechtzeitige

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 459.23

    Berliner Richterbesoldung: Verfassungsmäßigkeit der familienbezogenen

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 2295/22

    Nachzahlung kinderreiche Familien Familienzuschlag Rüge rechtzeitige

  • VG Gelsenkirchen, 29.09.2023 - 1 K 4283/21

    Nachzahlung Familienzuschlag kinderbezogen Rüge Widerspruch zeitnahe

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11527
OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15 (https://dejure.org/2017,11527)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LC 227/15 (https://dejure.org/2017,11527)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LC 227/15 (https://dejure.org/2017,11527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Besoldung niedersächsischer Beamter im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erachtet.

    den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O.).

    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

    Zum 1. Januar 2005 - also zeitlich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a. a. O.) - sind im Bereich des Sozialrechts jedoch umfassende Reformen in Kraft getreten.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, und das abgetrennte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LC 75/17 weitergeführt.

    Das Verfahren 5 LC 75/17 hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die Alimentation des Klägers bezogen auf die Besoldungsgruppe A 13 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar war.

    Die Berufung des Klägers, die nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 25. April 2017 (siehe 5 LC 75/17 betreffend das Jahr 2013) jetzt noch die vom Kläger begehrte Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Jahren 2005 bis 2012 einschließlich und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 umfasst, ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage in dem abgetrennten Verfahren 5 LC 75/17 eine Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe betreffend das Jahr 2013 vorgenommen, weil er für das Jahr 2013 - anders als im vorliegenden Verfahren - drei Parameter der ersten Prüfungsstufe als erfüllt angesehen und deshalb eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2013 angenommen hat.

    Diese hier wiedergegebenen Erwägungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 (5 LC 75/17) kommen jedoch im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zum Tragen, weil - wie oben im einzelnen dargelegt - bereits die erste Prüfungsstufe noch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung und (unstreitigen) Berechnung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 8), dass die Besoldung nach A 13 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in den Jahren 2007 bis 2016 zwischen 97, 28 Prozent (2013) und 99, 89 Prozent (2016) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

    Aus Sicht des Senats besteht deshalb kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen Parameter entscheidungstragend zu betrachten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 143).

    Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass nach den auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Berechnungen keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht allein auf Grundlage einer (bloß) unzureichenden Begründung des Gesetzes gestützt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 - 1 K 5754/13 -, juris Rn. 201; offen lassend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 148).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Diesen Zeitraum hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 102) zur Richterbesoldung damit begründet, dass dies etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes entspreche.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
    Denn seit der sogenannten Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris Rn. 30).

    Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, a. a. O., Rn. 33).

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1010; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
    Denn eine Schwierigkeit des Vergleichs zwischen Besoldung und Sozialhilfe liegt darin, dass die Beamtenbesoldung nur vom Familienstand und der Zahl der Kinder abhängt, während sich die Sozialhilfe ihrer Höhe nach wesentlich auch danach richtet, welche Miete für eine angemessene Wohnung an dem jeweiligen Wohnort zu zahlen ist und wie hoch die Heizkosten für diese Wohnung tatsächlich ausfallen (Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ; vgl. auch § 35 Abs. 1 SGB XII; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 -, juris Rn. 70).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
    Er hat sich außerdem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (- BVerwG 2 C 48.00 -, juris) berufen, dem eine Feststellungsklage betreffend die Amtsangemessenheit der Alimentation nach Verminderung der Versorgungsanpassung zugrunde lag.
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 21.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder,

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13

    Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 5 LC 227/15 fortgeführt.

    Im Berufungsverfahren 5 LC 227/15 betreffend die Alimentation des Klägers in den Jahren 2005 bis 2012 und vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Berufungsverfahren 5 LC 227/15 durch Beschluss des Senats vom 25. April 2017 war gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO zulässig.

    Eine solche Überprüfung ist vorliegend gewährleistet, weil der Senat in dem Ausgangsverfahren 5 LC 227/15, von dem das hier vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2017 abgetrennt worden ist und in dem die weiteren Kalenderjahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 im Einzelnen überprüft worden sind, diese Jahre jeweils gestaffelt und insgesamt einen Zeitraum von 25 Jahren betrachtet hat.

    Zwar zeigt sich bei einer Betrachtung der vom Senat in dem Verfahren 5 LC 227/15 außerdem überprüften Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016, dass in keinem dieser weiteren Jahre die ersten drei Parameter gleichzeitig erfüllt waren.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Eine solche Überprüfung ist vorliegend gewährleistet, weil der Senat in dem Ausgangsverfahren 5 LC 227/15, von dem das hier vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2017 abgetrennt worden ist und in dem die weiteren Kalenderjahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 im Einzelnen überprüft worden sind, diese Jahre jeweils gestaffelt und insgesamt einen Zeitraum von 25 Jahren betrachtet hat.

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17

    Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

    (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - BVerwG 2 C 56.16 u.a.; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.2017 - 5 LC 227/15 -, juris. Rn. 224 ff.).

    Der verfassungsrechtliche Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers würde ohne Grund übermäßig eingeschränkt, wenn Gesetze unabhängig vom Einhalten der materiellen Anforderungen bereits wegen einer ggf. unvollständigen Begründung im Gesetzentwurf verfassungswidrig wären (OVG Thüringen, Urt. v. 23.08.2016 - 2 KO 333/14, juris, Rn. 119; OVG Lüneburg, Urt. vom 25.04.2017, 5 LC 227/15, Rn. 354).

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der

    Liegen hinreichende Indizien für eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung vor, ist nicht ersichtlich, wie von einer solchen in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessenen Grundlage (vgl. § 5 HmbBeamtVG) ausgehend, gemäß dem prozentualen Ruhegehaltssatz (vgl. § 16 HmbBeamtVG) eine amtsangemessene Versorgung errechnet werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.4.2017, 5 LC 227/15, juris Rn. 66).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die A-13-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    In den vom Senat parallel zu entscheidenden Musterverfahren (vgl. auch 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15) haben die Kläger aber Berechnungen in Anlehnung an die Betrachtungen von Stuttmann (NVwZ 2016, 184 ) vorgelegt, die eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum nicht von vornherein auszuschließen vermögen.

  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 40/17

    Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

    Der verfassungsrechtliche Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers würde ohne Grund übermäßig eingeschränkt, wenn Gesetze unabhängig vom Einhalten der materiellen Anforderungen bereits wegen einer ggf. unvollständigen Begründung im Gesetzentwurf verfassungswidrig wären (OVG Thüringen, Urt. v. 23.08.2016 - 2 KO 333/14, juris, Rn. 119; OVG Lüneburg, Urt. vom 25.04.2017, 5 LC 227/15, Rn. 354).
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 30.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation nach Ablauf des

    Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 227/15 - wird aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 betrifft.
  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 279/14
  • VG Bremen, 21.10.2020 - 7 K 1190/17

    Ruhebezüge Richter i.R., Urteil vom 21.10.2020 - Alimentationspflicht; Kürzung

  • VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17508
OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17 (https://dejure.org/2017,17508)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LC 75/17 (https://dejure.org/2017,17508)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 (https://dejure.org/2017,17508)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung verfassungswidrig?

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erachtet.

    Er, der Kläger, sei sich der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O.) und.

    Der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris, Tenor Ziffer 6 und Rn. 156 ff.) über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung niedersächsischer Beamter entschieden hat.

    Über deren Verfassungsmäßigkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) nicht zu entscheiden.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) keine Veranlassung gesehen, die Prüfung der Besoldung von Beamten der A-Besoldung anders als bei Richtern vorzunehmen.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinverdienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 5 LC 227/15 fortgeführt.

    Im Berufungsverfahren 5 LC 227/15 betreffend die Alimentation des Klägers in den Jahren 2005 bis 2012 und vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Berufungsverfahren 5 LC 227/15 durch Beschluss des Senats vom 25. April 2017 war gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO zulässig.

    Eine solche Überprüfung ist vorliegend gewährleistet, weil der Senat in dem Ausgangsverfahren 5 LC 227/15, von dem das hier vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2017 abgetrennt worden ist und in dem die weiteren Kalenderjahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 im Einzelnen überprüft worden sind, diese Jahre jeweils gestaffelt und insgesamt einen Zeitraum von 25 Jahren betrachtet hat.

    Zwar zeigt sich bei einer Betrachtung der vom Senat in dem Verfahren 5 LC 227/15 außerdem überprüften Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016, dass in keinem dieser weiteren Jahre die ersten drei Parameter gleichzeitig erfüllt waren.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Denn seit der sogenannten Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 30).

    Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, a. a. O., Rn. 33).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    Zwar ist dem Senat in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 373/08 -, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 91 ff.), weil - wie bereits angemerkt - die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 1 Abs. 2 NBesG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 124) i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG (siehe auch § 3 Abs. 2 NBesG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308) keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist (vgl. OVG Berl-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 193).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 8), dass die Besoldung nach A 13 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in dem Jahr 2013 etwa 99, 86 Prozent des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 373/08 -, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 91 ff.), weil - wie bereits angemerkt - die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 1 Abs. 2 NBesG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 124) i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG (siehe auch § 3 Abs. 2 NBesG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308) keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist (vgl. OVG Berl-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 193).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Denn eine Schwierigkeit des Vergleichs zwischen Besoldung und Sozialhilfe liegt darin, dass die Beamtenbesoldung nur vom Familienstand und der Zahl der Kinder abhängt, während sich die Sozialhilfe ihrer Höhe nach wesentlich auch danach richtet, welche Miete für eine angemessene Wohnung an dem jeweiligen Wohnort zu zahlen ist und wie hoch die Heizkosten für diese Wohnung tatsächlich ausfallen (Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ; vgl. auch § 35 Abs. 1 SGB XII; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 -, juris Rn. 70).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 373/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, und das abgetrennte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LC 75/17 weitergeführt.

    Das Verfahren 5 LC 75/17 hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die Alimentation des Klägers bezogen auf die Besoldungsgruppe A 13 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar war.

    Die Berufung des Klägers, die nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 25. April 2017 (siehe 5 LC 75/17 betreffend das Jahr 2013) jetzt noch die vom Kläger begehrte Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Jahren 2005 bis 2012 einschließlich und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 umfasst, ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage in dem abgetrennten Verfahren 5 LC 75/17 eine Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe betreffend das Jahr 2013 vorgenommen, weil er für das Jahr 2013 - anders als im vorliegenden Verfahren - drei Parameter der ersten Prüfungsstufe als erfüllt angesehen und deshalb eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2013 angenommen hat.

    Diese hier wiedergegebenen Erwägungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 (5 LC 75/17) kommen jedoch im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zum Tragen, weil - wie oben im einzelnen dargelegt - bereits die erste Prüfungsstufe noch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben hat.

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 31.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

    Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 9/17) über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 - ausgesetzt.

    Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. April 2017 in einem anderen Verfahren (5 LC 75/17) dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungskonformität der Versorgung eines nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldeten Beamten im Jahr 2013 vorgelegt.

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 33.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

    Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 9/17) über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 - ausgesetzt.
  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht drei Prüfungsstufen entwickelt (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, BVerfGE 140, 240-316), welche nunmehr in der ständigen obergerichtlichen (u. a. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, juris, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 -, juris; OVG Lüneburg, Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 A 2494/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 A 2495/15 -, juris; ) und fachgerichtlichen Rechtsprechung (u. a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016 - 12 K 1012/14 -, juris; VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 -, juris; VG Münster, Urteil vom 31. März 2016 - 5 K 1171/14 -, juris; VG Köln, Urteil vom 07. November 2016 - 3 K 7154/10 -, juris; VG Gera, Urteil vom 19. April 2017 - 1 K 1433/14 Ge -, juris; VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 - 3 K 5747/13 -, juris) zur Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung herangezogen werden.
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 28.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

    Im fortgeführten Verfahren BVerwG 2 C 31.17 hat der Senat ebenfalls am 25. Oktober 2018 beschlossen, das Verfahren entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 9/17) über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 - auszusetzen.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Diese drei abgetrennten Berufungsverfahren hat der 5. Senat durch Beschlüsse vom 25. April 2017 (- 5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17 -) gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die für die Besoldung bzw. Versorgung der Kläger im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,20087
OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13 (https://dejure.org/2017,20087)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LB 283/13 (https://dejure.org/2017,20087)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LB 283/13 (https://dejure.org/2017,20087)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

    Zum 1. Januar 2005 - also zeitlich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a. a. O.) - sind im Bereich des Sozialrechts jedoch umfassende Reformen in Kraft getreten.

    bb) Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O. Rn. 56 ff.) in Bezug auf das zugrunde zulegende Nettoeinkommen des Beamten von den jährlichen Bezügen ausgegangen.

    (2) Der Senat folgt der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 56) und geht bei der Berechnung der Nettoalimentation von der Endstufe des jeweiligen Grundgehalts aus.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings - wie bereits ausgeführt - in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes errechnet.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erklärt.

    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinverdienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

    Wie eine solche Berechnung im Einzelnen durchzuführen ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) nicht konkretisiert, sondern im Zusammenhang mit der Frage, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als Alleinverdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen, in einem Klammerzusatz auf die Berechnungen bei Stuttmann (NVwZ 2015, 1007 ) hingewiesen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 94).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Kriterien in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (a. a. O.) ebenfalls bei der Überprüfung von als Festgehalt gewährten Bezügen angewandt, nämlich des Festgehalts nach der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013.

    Diesen Zeitraum hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 102) zur Richterbesoldung damit begründet, dass dies etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes entspreche.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O. Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 8), dass die Besoldung nach B 6 inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in den Jahren 2007 bis 2016 zwischen 96, 93 Prozent (im Jahr 2007) und 100, 26 Prozent (im Jahr 2009) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

    Aus Sicht des Senats besteht deshalb kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen Parameter entscheidungstragend zu betrachten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg. Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 143).

    Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass nach den auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Berechnungen keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht allein auf Grundlage einer (bloß) unzureichenden Begründung des Gesetzes gestützt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 - 1 K 5754/13 -, juris Rn. 201; offen lassend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O. Rn. 148).

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2009 - 5 LA 239/07

    Unteralimentierung eines niedersächsischen Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Mit Beschluss vom 26. März 2009 (5 LA 239/07) hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Kläger eine gerichtliche Feststellung gegenüber dem beklagten Land Niedersachsen (Berufungsbeklagter, im Folgenden: Beklagter) begehrt, dass das ihm selbst gewährte Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

    Soweit der Kläger im Klageverfahren Leistungsanträge bzw. soweit er im Klageverfahren Feststellungsanträge betreffend die Nettoversorgung, die seiner Ehefrau als seiner Witwe gewährt würde, gestellt hatte, ist das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem die Zulassung der Berufung insoweit ablehnenden Beschluss des Senats vom 26. März 2009 (5 LA 239/07) rechtskräftig geworden.

    Der Senat hat deshalb in seinem Beschluss vom 26. März 2009 (5 LA 239/07) festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Klagebegehren, das sich unmittelbar auf die Verurteilung zur Auszahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Versorgung einschließlich einer Kompensation für die Absenkung des Beihilfestandards richtet, zugleich das Verlangen nach einer gerichtlichen Feststellung umfasst, dass die Nettoversorgung (hier: seit dem 1. Januar 2005) verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

    Die Feststellungsklage war - wie der Senat auch schon in seinem Beschluss vom 26. März 2009 (5 LA 239/07) festgestellt hat - gegen das Land Niedersachsen zu richten.

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Zwar ist dem Senat in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).

    Der Senat hat hierbei zu beachten, dass ihm eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 17.6.2004, a. a. O., Rn. 30).

    Dem Senat ist eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die A-13-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    In den vom Senat parallel zu entscheidenden Musterverfahren (vgl. auch 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15) haben die Kläger aber Berechnungen in Anlehnung an die Betrachtungen von Stuttmann (NVwZ 2016, 184 ) vorgelegt, die eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum nicht von vornherein auszuschließen vermögen.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die A-13-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    In den vom Senat parallel zu entscheidenden Musterverfahren (vgl. auch 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15) haben die Kläger aber Berechnungen in Anlehnung an die Betrachtungen von Stuttmann (NVwZ 2016, 184 ) vorgelegt, die eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum nicht von vornherein auszuschließen vermögen.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die A-13-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    In den vom Senat parallel zu entscheidenden Musterverfahren (vgl. auch 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15) haben die Kläger aber Berechnungen in Anlehnung an die Betrachtungen von Stuttmann (NVwZ 2016, 184 ) vorgelegt, die eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum nicht von vornherein auszuschließen vermögen.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13

    Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 28.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

    Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LB 283/13 - wird aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 betrifft.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. April 2017 vier Berufungsverfahren verhandelt (5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung niedersächsischer Beamter seit dem 1. Januar 2005 gegangen ist.

    Die Berufung des vierten Klägers, der die Feststellung begehrt hat, dass seine Versorgung nach der Besoldungsgruppe B 6 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. April 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat der 5. Senat insgesamt zurückgewiesen (Urteil vom 25.4.2017 - 5 LB 283/13 -).

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - LC 229/15   

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OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - LC 229/15 (https://dejure.org/2017,69191)
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   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15   

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OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LB 283/15 (https://dejure.org/2017,16700)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgung niedersächsischer Beamter

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgung niedersächsischer Beamter

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. April 2017 vier Berufungsverfahren verhandelt (5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung niedersächsischer Beamter seit dem 1. Januar 2005 gegangen ist.

    Soweit die Kläger in diesen drei Berufungsverfahren zudem die Feststellung begehrt haben, dass ihre Besoldung bzw. Versorgung auch in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat der 5. Senat die Berufungen dagegen zurückgewiesen (Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. April 2017 vier Berufungsverfahren verhandelt (5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung niedersächsischer Beamter seit dem 1. Januar 2005 gegangen ist.

    Soweit die Kläger in diesen drei Berufungsverfahren zudem die Feststellung begehrt haben, dass ihre Besoldung bzw. Versorgung auch in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat der 5. Senat die Berufungen dagegen zurückgewiesen (Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. April 2017 vier Berufungsverfahren verhandelt (5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung niedersächsischer Beamter seit dem 1. Januar 2005 gegangen ist.

    Soweit die Kläger in diesen drei Berufungsverfahren zudem die Feststellung begehrt haben, dass ihre Besoldung bzw. Versorgung auch in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat der 5. Senat die Berufungen dagegen zurückgewiesen (Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. April 2017 vier Berufungsverfahren verhandelt (5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung niedersächsischer Beamter seit dem 1. Januar 2005 gegangen ist.

    Die Berufung des vierten Klägers, der die Feststellung begehrt hat, dass seine Versorgung nach der Besoldungsgruppe B 6 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. April 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat der 5. Senat insgesamt zurückgewiesen (Urteil vom 25.4.2017 - 5 LB 283/13 -).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09 und andere -) hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A (so genannte A-Besoldung) in verschiedenen Bundesländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen entschieden.
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 und andere -) zunächst über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten (so genannte R-Besoldung) in verschiedenen Bundesländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen entschieden.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Diese drei abgetrennten Berufungsverfahren hat der 5. Senat durch Beschlüsse vom 25. April 2017 (- 5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17 -) gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die für die Besoldung bzw. Versorgung der Kläger im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Diese drei abgetrennten Berufungsverfahren hat der 5. Senat durch Beschlüsse vom 25. April 2017 (- 5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17 -) gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die für die Besoldung bzw. Versorgung der Kläger im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Diese drei abgetrennten Berufungsverfahren hat der 5. Senat durch Beschlüsse vom 25. April 2017 (- 5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17 -) gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die für die Besoldung bzw. Versorgung der Kläger im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
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