Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44645
OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16 (https://dejure.org/2017,44645)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.11.2017 - 2 A 614/16 (https://dejure.org/2017,44645)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. November 2017 - 2 A 614/16 (https://dejure.org/2017,44645)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,44645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 31 Abs 1 BauGB, § 23 Abs 3 S 3 BauNVO, § 82 Abs 2 BauO SL 2004, § 67 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO
    Bauaufsichtsrechtliche Nutzungsuntersagung wegen Nichteinhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche; Balkonanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Nutzung von Teilen zweier Balkone am Wohnanwesen; Ausführung eines aliuds statt des genehmigten Vorhabens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Nutzung von Teilen zweier Balkone am Wohnanwesen; Ausführung eines aliuds statt des genehmigten Vorhabens

  • rechtsportal.de

    Untersagung der Nutzung von Teilen zweier Balkone am Wohnanwesen; Ausführung eines aliuds statt des genehmigten Vorhabens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Balkonkonstruktion mit Stützen = andere Anlage!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung bei Ausführung eines aliuds statt des genehmigten Vorhabens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 261
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 19.04.1993 - 1 BvR 744/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung -

    Auszug aus OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16
    Ob im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1990 bei der Festsetzung von außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausnahmsweise zulässigen Anlagen in der Formulierung mit Blick auf den Normadressaten eine "eindeutige" Klarstellung des sich auch in dem Fall aus § 31 Abs. 1 BauGB ergebenden Erfordernisses einer Ermessensentscheidung zum Ausdruck gebracht werden muss (so VGH München, Beschluss vom 28.5.1993 - 1 N 91.1577 -, BayVBl 1993, 656), ist zumindest zweifelhaft, bleibt aber hier offen.

    Ob insoweit unter Verweis auf eine weitergehende Pflicht zur "eindeutigen" Klarstellung dieser Zusammenhänge für Normadressaten auch in der Formulierung des Ausnahmetatbestandes(so wohl VGH München, Beschluss vom 28.5.1993 - 1 N 91.1577 -, BayVBl 1993, 656, juris Rn 29 und dem folgend König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 23 Rn 27) im Ergebnis durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Festsetzung (Ausnahme) erhoben werden könnten, erscheint daher zumindest zweifelhaft, kann aber letztendlich dahinstehen, weil selbst bei einer - fernliegend - unterstellten Unwirksamkeit der selbständig beurteilbaren "Ausnahmeregelung" nur für Wintergärten nicht davon auszugehen wäre, dass damit die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen in dem insoweit in der Nr. 5 in Bezug genommenen zeichnerischen Teil des Bebauungsplans insgesamt als unwirksam anzusehen wären.

  • OVG Saarland, 10.07.1998 - 2 Q 5/98

    Abstandsflächen bei Grenzgaragen

    Auszug aus OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16
    Gegen die Kombination einer insoweit zielführenden Beseitigungsanordnung mit einer Nutzungsuntersagung bestehen - auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten wegen der "doppelten" Inanspruchnahme des Pflichtigen - nur dann keine Bedenken, wenn die Nutzungsuntersagung im konkreten Fall gewissermaßen als Zwischenregelung die Nutzung der rechtswidrigen Anlage bis zu der gleichfalls angeordneten Beseitigung unterbinden soll (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 - 2 Q 5/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 51, st. Rspr.).

    Abschließend sei außerhalb des Streitgegenstands des prozessrechtlich determinierten und formalisierten Zulassungsverfahrens darauf hingewiesen, dass zum einen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die gewählte Einschreitensart der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004/2015) für die vorderen Bereiche der Balkone ganz offensichtlich nicht geeignet ist, den mit der Bausubstanz, nicht der Benutzung derselben, verbundenen städtebaulichen Rechtsverstoß nach §§ 30 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 auszuräumen beziehungsweise insoweit "rechtmäßige Zustände" herzustellen, zweifellos richtig ist und dass auch der Beklagte ausweislich der Bauakten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, spätestens 2006, zu dieser Erkenntnis gelangt ist.(vgl. hierzu den Aktenvermerk von 18.10.2006 über ein Telefonat mit dem Gemeindebauamt der Beigeladenen, Bl. 199 der Bauakte) Zum anderen kann aber nur sehr schwer nachvollzogen werden, wie das Verwaltungsgericht am Ende seiner Urteilsbegründung angesichts der zeitlichen Abläufe und der hier in Rede stehenden vieljährigen Untätigkeit des Beklagten beziehungsweise der Widerspruchsbehörde zu der Ansicht kommen kann, es handele sich bei der angefochtenen Verfügung vom 26.4.2010 um eine nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise in der Kombination mit einer Beseitigungsanordnung rechtlich zulässige "Zwischenregelung" betreffend die "Nutzung einer rechtswidrigen Anlage bis zu deren Beseitigung".(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 - 2 Q 5/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 21) Da die Kläger dies aus unschwer nachzuvollziehenden Gründen heraus im Berufungszulassungsverfahren nicht geltend machen, bedarf das hier keiner abschließenden Beurteilung.

  • VGH Bayern, 28.05.1993 - 1 N 91.1577
    Auszug aus OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16
    Ob im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1990 bei der Festsetzung von außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausnahmsweise zulässigen Anlagen in der Formulierung mit Blick auf den Normadressaten eine "eindeutige" Klarstellung des sich auch in dem Fall aus § 31 Abs. 1 BauGB ergebenden Erfordernisses einer Ermessensentscheidung zum Ausdruck gebracht werden muss (so VGH München, Beschluss vom 28.5.1993 - 1 N 91.1577 -, BayVBl 1993, 656), ist zumindest zweifelhaft, bleibt aber hier offen.

    Ob insoweit unter Verweis auf eine weitergehende Pflicht zur "eindeutigen" Klarstellung dieser Zusammenhänge für Normadressaten auch in der Formulierung des Ausnahmetatbestandes(so wohl VGH München, Beschluss vom 28.5.1993 - 1 N 91.1577 -, BayVBl 1993, 656, juris Rn 29 und dem folgend König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 23 Rn 27) im Ergebnis durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Festsetzung (Ausnahme) erhoben werden könnten, erscheint daher zumindest zweifelhaft, kann aber letztendlich dahinstehen, weil selbst bei einer - fernliegend - unterstellten Unwirksamkeit der selbständig beurteilbaren "Ausnahmeregelung" nur für Wintergärten nicht davon auszugehen wäre, dass damit die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen in dem insoweit in der Nr. 5 in Bezug genommenen zeichnerischen Teil des Bebauungsplans insgesamt als unwirksam anzusehen wären.

  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16
    Die von dem Beklagten mit Schreiben vom 15.9.2015 vorgelegte Planurkunde enthält bei den Verfahrensvermerken unter anderem den mit Datum (16.12.1999) und der handschriftlichen Unterschrift des damaligen (1985 bis 2003) Bürgermeisters ("Geibel") versehenen Vermerk: "Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt." Da das nicht vom Zulassungsvorbringen umfasst wird, sei hier lediglich ergänzend erwähnt, dass der in dem von den Klägern zitierten Urteil des Senats vom November 2007(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, BRS 71 Nr. 37) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) tragend beanstandete Mangel einer mit der späteren Veröffentlichung datumsgleichen Ausfertigung des Bebauungsplans (ebenfalls) nicht vorliegt.
  • OVG Saarland, 17.06.2010 - 2 A 425/08

    Nachbaranspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten

    Auszug aus OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16
    Der Beklagte wird sich in einer Gesamtbewertung aller den Fall kennzeichnenden Aspekte in Ausübung des ihm insoweit vom Gesetzgeber zumindest grundsätzlich eingeräumten Ermessensspielraums entscheiden müssen, ob er auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO 2015 und wenn ja in welchem nach der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit sogenannter Baugebote gebotenen Umfang gegen den Rechtsverstoß einschreitet.(vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 - 2 A 425/08 -, BRS 76 Nr. 196) Nur eine Absperrung der vorderen beiden Dreiecksflächen, um deren Benutzung durch die Kläger "auf ewig" zu verhindern, scheint jedenfalls wenig sinnhaft.
  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 N 7/06

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16
    Die von dem Beklagten mit Schreiben vom 15.9.2015 vorgelegte Planurkunde enthält bei den Verfahrensvermerken unter anderem den mit Datum (16.12.1999) und der handschriftlichen Unterschrift des damaligen (1985 bis 2003) Bürgermeisters ("Geibel") versehenen Vermerk: "Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt." Da das nicht vom Zulassungsvorbringen umfasst wird, sei hier lediglich ergänzend erwähnt, dass der in dem von den Klägern zitierten Urteil des Senats vom November 2007(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, BRS 71 Nr. 37) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) tragend beanstandete Mangel einer mit der späteren Veröffentlichung datumsgleichen Ausfertigung des Bebauungsplans (ebenfalls) nicht vorliegt.
  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16
    In dem Zusammenhang ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass der für Normenkontrollverfahren anerkannte Grundsatz, dass die Oberverwaltungsgerichte auch mit Blick auf die für das Verwaltungsstreitverfahren geltende Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten sind, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten,(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, SKZ 2015, 123, Leitsatz Nr. 21, BRS 83 Nr. 19, und vom 27.11.2008 - 2 C 120/07 -, juris Rn 43, SKZ 2009, 93 ff., AS 37, 44 bis 64, m.z.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich dabei um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt) auch für die sogenannte Inzidentkontrolle im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gilt, und zwar unabhängig davon, ob sich die Beteiligten, was Ihnen gemäß § 67 Abs. 1 VwGO im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht freisteht, fachkundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bedienen oder nicht.
  • OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum

    Auszug aus OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16
    In dem Zusammenhang ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass der für Normenkontrollverfahren anerkannte Grundsatz, dass die Oberverwaltungsgerichte auch mit Blick auf die für das Verwaltungsstreitverfahren geltende Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten sind, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten,(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, SKZ 2015, 123, Leitsatz Nr. 21, BRS 83 Nr. 19, und vom 27.11.2008 - 2 C 120/07 -, juris Rn 43, SKZ 2009, 93 ff., AS 37, 44 bis 64, m.z.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich dabei um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt) auch für die sogenannte Inzidentkontrolle im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gilt, und zwar unabhängig davon, ob sich die Beteiligten, was Ihnen gemäß § 67 Abs. 1 VwGO im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht freisteht, fachkundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bedienen oder nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2016 - 2 A 853/14

    Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16
    Der Verweis der Kläger auf die abstandsflächenrechtliche Privilegierung in § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO 2015 rechtfertigt schon deshalb keine Vertiefung dieses - ohnehin zweifelhaften(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 21.6.2016 - 2 A 853/14 -, juris, wonach die Vorschrift dem Bauherrn grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zulassung auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen verleiht, sondern der Baugenehmigungsbehörde lediglich einen tendenziell weiten Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen etwa entgegenstehende öffentliche Belange und nachbarliche Interessen mit den Belangen des Bauherrn abzuwägen sind und als öffentliche Belange insbesondere städtebauliche Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit "allfälligen" Vorbildwirkungen zu berücksichtigen sein können) - Ansatzes, weil die zweite der dort kumulativ verlangten Privilegierungsvoraussetzungen für "Vorbauten", nämlich dass diese nicht mehr als 1, 50 m vor die Außenwand vortreten dürfen, hier offensichtlich nicht erfüllt ist (§ 7 Abs. 6 Nr. 2b LBO 2015).
  • OVG Saarland, 27.11.2008 - 2 C 120/07

    Normenkontrolle eines Landesentwicklungsplanes

    Auszug aus OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16
    In dem Zusammenhang ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass der für Normenkontrollverfahren anerkannte Grundsatz, dass die Oberverwaltungsgerichte auch mit Blick auf die für das Verwaltungsstreitverfahren geltende Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten sind, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten,(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, SKZ 2015, 123, Leitsatz Nr. 21, BRS 83 Nr. 19, und vom 27.11.2008 - 2 C 120/07 -, juris Rn 43, SKZ 2009, 93 ff., AS 37, 44 bis 64, m.z.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich dabei um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt) auch für die sogenannte Inzidentkontrolle im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gilt, und zwar unabhängig davon, ob sich die Beteiligten, was Ihnen gemäß § 67 Abs. 1 VwGO im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht freisteht, fachkundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bedienen oder nicht.
  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 27.06

    Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

  • OVG Niedersachsen, 29.12.2000 - 1 M 4235/00

    Abstandsfläche - Balkon auf Stützen

  • OVG Saarland, 13.12.2022 - 2 A 153/22

    Einfügen eines Erweiterungsbaus nach dem Maß der baulichen Nutzung

    [vgl. zum Erlöschen der Baugenehmigung bei Ausführung eines anderen Bauvorhabens (sog. aliud) nach dem § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO durch Nichtgebrauch der erteilten Genehmigung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 - 2 A 614/16 -, NVwZ-RR 2018, 261; zu den Grundsätzen der Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Bauausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abgewichen ist, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) herstellt hat: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.4.1994 - 2 R 46/93 -, juris; zu dem Thema allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VI Rn 119 m.w.N., wonach es für das "Gebrauchmachen" von einer Baugenehmigung nicht darauf ankommt, ob innerhalb der Dreijahresfrist - wie hier - mit "irgendwelchen Bauarbeiten" begonnen wurde] In dem Zusammenhang bleibt zu ergänzen, dass eine zeitnahe nachträgliche Legalisierung des bisher illegalen Gebäudebestands auf dem Grundstück des Klägers sogar nicht einmal aktuell ernsthaft im Raum stehen dürfte.
  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage ist nicht nur dann formell illegal, wenn sie ohne die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HBauO erforderliche Baugenehmigung errichtet wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung so erheblich von den genehmigten Plänen abgewichen wird, dass nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein Aliud, erstellt wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.12.2020, 1 ZB 18.1164, juris Rn. 7 m.w.N.; Beschl. v. 26.7.1991, 20 CS 89.1224, BRS 52 Nr. 147, juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschl. v. 10.3.2022, 4 A 1958/20.Z, NuR 2022, 642, juris Rn.23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.3.2022, 1 LA 70/21, NVwZ-RR 2022, 410, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 20.5.2014, 2 A 1690/13, juris Rn. 40; OVG Saarlouis, Urt. v. 27.9.1994, 2 R 46/93, juris Rn. 54; Beschl. v. 20.11.2017, 2 A 614/16, juris Rn. 16 ff.).
  • OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17

    Nutzungsverbot für Videowand-Werbeanlage; fehlende Baugenehmigung

    Dass diese wegen einer evident auszuschließenden nachträglichen Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage an dieser Stelle von vorneherein nicht zielführend und daher unverhältnismäßig wäre,(vgl. zu diesem Aspekt zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 - 2 A 614/16 -) lässt sich auch mit Blick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB) nicht feststellen.(vgl. unter anderem zur Beurteilung sog. Videowall-Anlagen am Maßstab des § 17 Abs. 2 LBO 2015 (Verkehrsgefährdung) zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 5/16 -, SKZ 2016, 152, BRS 84 Nr. 105) Weitere Überlegungen der Beklagten in dem Zusammenhang waren auch mit Blick auf das aktuelle Bauordnungsrecht nicht veranlasst.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht