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   OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17   

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OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17 (https://dejure.org/2018,7208)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22.03.2018 - 2 A 500/17 (https://dejure.org/2018,7208)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22. März 2018 - 2 A 500/17 (https://dejure.org/2018,7208)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17
    Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 2016(vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, NVwZ-RR 2017, 499) sei die tatsächliche Unterbrechung zwischen Dezember 2012 und September 2013 zuständigkeitsrechtlich dagegen unbeachtlich, da keine Beendigung der Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliege.

    Kennzeichnend für die Beendigung ist daher die förmliche Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, NVwZ-RR 2017, 499) Diese Voraussetzungen lagen hier ersichtlich nicht vor.

  • VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14

    Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für

    Auszug aus OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17
    Der Antrag des Klägers und Widerbeklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Mai 2017 - 3 K 852/14 - wird zurückgewiesen.

    Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.5.2017 - 3 K 852/14 -, mit dem seine Klage auf Erstattung seinerseits erbrachter Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für den damals noch minderjährigen S... und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme des Falles abgewiesen und er - der Kläger - gleichzeitig auf die Widerklage des Beklagten hin verurteilt wurde, diesem von ihm erbrachte Leistungen der Jugendhilfe zu erstatten, kann nicht entsprochen werden.

  • OVG Saarland, 12.03.2018 - 2 A 69/18

    Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenklausel)

    Auszug aus OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache entgegen der Ansicht des Klägers auch keine "besondere" tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wie auch, dass ihr keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, wobei der Zulassungsantrag insoweit zusätzlich nicht den formalen Darlegungserfordernissen für eine beachtliche Grundsatzrüge genügt.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse 14.3.2018 - 2 A 108/18 -, und vom 12.3.2018 - 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu den entsprechenden Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wonach eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird) Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Vortrag nicht auf, zumal hier die Umstände des besonderen Einzelfalls im Vordergrund stehen, die eine Verallgemeinerungsfähigkeit nicht erkennen lassen.
  • OVG Saarland, 14.03.2018 - 2 A 108/18

    Keine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel im Asylverfahren; Zurechnung

    Auszug aus OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache entgegen der Ansicht des Klägers auch keine "besondere" tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wie auch, dass ihr keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, wobei der Zulassungsantrag insoweit zusätzlich nicht den formalen Darlegungserfordernissen für eine beachtliche Grundsatzrüge genügt.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse 14.3.2018 - 2 A 108/18 -, und vom 12.3.2018 - 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu den entsprechenden Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wonach eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird) Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Vortrag nicht auf, zumal hier die Umstände des besonderen Einzelfalls im Vordergrund stehen, die eine Verallgemeinerungsfähigkeit nicht erkennen lassen.
  • VG Schleswig, 16.07.2019 - 2 A 71/18

    Bauordnungsverfügung - Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache entgegen der Ansicht des Klägers auch keine "besondere" tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wie auch, dass ihr keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, wobei der Zulassungsantrag insoweit zusätzlich nicht den formalen Darlegungserfordernissen für eine beachtliche Grundsatzrüge genügt.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse 14.3.2018 - 2 A 108/18 -, und vom 12.3.2018 - 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu den entsprechenden Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wonach eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird) Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Vortrag nicht auf, zumal hier die Umstände des besonderen Einzelfalls im Vordergrund stehen, die eine Verallgemeinerungsfähigkeit nicht erkennen lassen.
  • VG Lüneburg, 18.03.2021 - 2 A 68/18

    Russische Föderation, psychische Erkrankung, Entwicklungsstörung,

    Auszug aus OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache entgegen der Ansicht des Klägers auch keine "besondere" tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wie auch, dass ihr keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, wobei der Zulassungsantrag insoweit zusätzlich nicht den formalen Darlegungserfordernissen für eine beachtliche Grundsatzrüge genügt.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse 14.3.2018 - 2 A 108/18 -, und vom 12.3.2018 - 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu den entsprechenden Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wonach eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird) Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Vortrag nicht auf, zumal hier die Umstände des besonderen Einzelfalls im Vordergrund stehen, die eine Verallgemeinerungsfähigkeit nicht erkennen lassen.
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17
    Soweit der Kläger in dem Zusammenhang auf den Ausschluss der Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander nach § 111 SGB X verweist ist, spricht, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, alles dafür, dass vom Ende einer Leistungserbringung im Sinne einer Unterbrechung durch den Verweis aus der Einrichtung am 14.12.2012 bis zur Fortführung der Eingliederungshilfe im September 2013 nicht auszugehen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, NVwZ-RR 2011, 67, wonachfür jugendhilferechtliche Kostenerstattungsansprüche die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen ist, und zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, jede innerhalb dieser Frist erfolgende Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung genügt) Das entspricht im Übrigen ansonsten der Argumentation des Klägers.
  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    § 86 Abs. 3 SGB VIII bestimmt für den Fall, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, eine entsprechende Geltung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII.(Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 16. Mai 2017 - 3 K 852/14 -, Rn. 45 ff., juris, nachgehend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 A 500/17 -, Rn. 28, juris.).
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