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   OVG Sachsen, 14.06.2017 - 4 B 138/17   

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https://dejure.org/2017,28528
OVG Sachsen, 14.06.2017 - 4 B 138/17 (https://dejure.org/2017,28528)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.06.2017 - 4 B 138/17 (https://dejure.org/2017,28528)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 (https://dejure.org/2017,28528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Kindertageseinrichtung Wunsch- und Wahlrecht
    SGB VIII § 5 Abs. 1 Satz 1; SGB VIII § 86 Abs. 1 Satz 1; SGB VIII § 86c Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 21.06.2013 - 1 B 336/13

    Anspruch auf Kindergartenplatz; Wunsch- und Wahlrecht; Verfügbarkeit eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2017 - 4 B 138/17
    9 Auch der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG richtet sich grundsätzlich nicht gegen die Antragsgegnerin, sondern gegen den Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge, den gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsKitaG für den Antragsteller zu 3. zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, juris Rn. 10).

    Es kann dahinstehen, ob daran festzuhalten ist, dass im Falle der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 4 Satz 1 SächsKitaG) mit der Entscheidung für einen Kindergarten im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die sich auf die Verschaffung eines Platzes in der gewählten Einrichtung konkretisierte Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG auf diesen übergeht (so: SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 a. a. O.) oder sich auch gegen diesen richtet (so: SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2015 - 1 B 125/15, juris Rn. 7).

    Dabei ist für die Frage der Verfügbarkeit eines Kindergartenplatzes auf die konkrete Situation der betroffenen Einrichtung und damit auf die tatsächliche Belegungssituation abzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 a. a. O., Rn. 11; Beschl. v. 24. April 2015 a. a. O., Rn. 7).

    Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein frei gewordener Platz für eine kürze Frist unbelegt bleibt, weil sich der Betreuungsbeginn des aufzunehmenden Kindes nicht unmittelbar an das Freiwerden des Platzes anschließt (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 a. a. O., Rn. 16).

  • OVG Sachsen, 24.11.2014 - 1 B 251/14

    Kindertagespflege; Kindertageseinrichtung, Betreuungsplatz, Wunsch- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2017 - 4 B 138/17
    Vielmehr üben diese das Wunsch- und Wahlrecht für das leistungsberechtigte Kind aus (klarstellend: SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2014 - 1 B 251/14 -, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 29.07.2014 - 1 B 138/14

    Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Betreuungsleistung, Wunsch- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2017 - 4 B 138/17
    Soweit die Antragsteller zu 1. und zu 2. als seine Erziehungsberechtigten gemäß § 4 Satz 1 SächsKitaG im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden können, in welcher Kindertageseinrichtung innerhalb oder außerhalb ihrer Gemeinde er betreut werden soll, handelt es sich nicht um einen eigenen Anspruch der Erziehungsberechtigten (missverständlich: SächsOVG, Beschl. v. 29. Juli 2014 - 1 B 138/14 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 09.09.2014 - 1 D 71/14

    Betreuungsplatz, Kindergartenplatz, Anmeldung, Betreuungsbedarf,

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2017 - 4 B 138/17
    Soweit die Antragsteller zu 1. und zu 2. als seine Erziehungsberechtigten gemäß § 4 Satz 1 SächsKitaG im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden können, in welcher Kindertageseinrichtung innerhalb oder außerhalb ihrer Gemeinde er betreut werden soll, handelt es sich nicht um einen eigenen Anspruch der Erziehungsberechtigten (missverständlich: SächsOVG, Beschl. v. 29. Juli 2014 - 1 B 138/14 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 24.04.2015 - 1 B 125/15

    Betreuungsplatz; Kindergartenplatz; Wunsch- und Wahlrecht; einstweiliger

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2017 - 4 B 138/17
    Es kann dahinstehen, ob daran festzuhalten ist, dass im Falle der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 4 Satz 1 SächsKitaG) mit der Entscheidung für einen Kindergarten im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die sich auf die Verschaffung eines Platzes in der gewählten Einrichtung konkretisierte Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG auf diesen übergeht (so: SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 a. a. O.) oder sich auch gegen diesen richtet (so: SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2015 - 1 B 125/15, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 01.09.2014 - 1 B 157/14

    Einstweilige Anordnung, Kindertagesstätte, Platzkapazität, Rechtsschutzinteresse,

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2017 - 4 B 138/17
    Ein solches entfällt, wenn der Antragsgegner zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs bereit ist (SächsOVG, Beschl. v. 1. September 2014 - 1 B 157/14-).
  • OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17

    Rechtsschutzbedürfnis; Kindertageseinrichtung; Selbstbeschaffung; Bedarf

    Ein Anspruch auf die Erweiterung der Kapazitäten ist mit dem Wunsch- und Wahlrecht nicht verbunden (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urt. v. 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 44; jeweils m. w. N.).

    Ein Betreuungsplatz, der im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht belegt ist, ist gleichwohl nicht verfügbar i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen Platz im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe benötigt, etwa zur Erfüllung eines Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für ein anderes anspruchsberechtigtes Kind (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, juris Rn. 16).

    Von einem fehlerhaften Vergabeverfahren auf eine tatsächlich vorhandene Kapazität zu schließen (so aber im Ergebnis [in Eilrechtsschutzverfahren] VG Münster, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris Rn. 32; gebilligt von OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 19. März 2018 - 19 L 4/18 -, juris Rn. 12), hält der Senat im Ergebnis nicht für sachgerecht, weil das Wunsch- und Wahlrecht von vorneherein nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten besteht (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urt. v. 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 44; jeweils m. w. N.), und auch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren nicht dazu führen kann, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einer Erweiterung seiner Kapazitäten gezwungen wird.

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