Rechtsprechung
OVG Sachsen, 18.12.2023 - 6 B 61/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b, WaffG § 36, WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1; AWaffV § 13
Waffenrecht (Erlaubniswiderruf); Anforderungen an die Aufbewahrung von Zweitschlüsseln von Waffenschränken - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang
- VG Dresden, 31.03.2023 - 6 L 39/23
- VG Dresden, 04.07.2023 - 3 L 313/23
- OVG Sachsen, 16.11.2023 - 3 B 114/23
- OVG Sachsen, 16.11.2023 - 6 B 61/23
- OVG Sachsen, 18.12.2023 - 6 B 61/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 - 20 A 2384/20
Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2023 - 6 B 61/23
Außerdem müssen die Vorkehrungen im angemessenen Verhältnis zum vorgenannten Zweck stehen, d. h. die entsprechende Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers muss diesem mit Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck zumutbar sein (OVG NRW, Urt. v. 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris Rn. 51 ff.).Denn das gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsniveau der Verwahrung für Waffen und Munition würde auf den Zugriff auf den Schlüssel abgesenkt, wenn für diesen ein erleichterter Verwahrungsstandard gelten würde (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris Rn. 55 ff.).
Insbesondere müssen die Kosten für die Anschaffung eines weiteren Behältnisses, das dem Sicherheitsniveau für die Aufbewahrung der Waffen und Munition entspricht, von dem Betroffenen hingenommen werden (OVG NRW, Urt. v. 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris Rn. 65).
Dabei verkennt der Senat nicht, dass einige Verwaltungsgerichte zu einer Interpretation der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gelangt sind, nach der ein Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis nicht zwingend in einem Behältnis aufzubewahren ist, dessen Sicherheitsstand seinerseits dem für die Aufbewahrung von Waffen und Munition gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard entspricht, und dass es bislang an einer anderslautenden höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt, an der sich Waffen- und Munitionsbesitzer zu orientieren hätten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30. August - 20 A 2384/20 -, juris Rn.72 m. w. N. zur erstinstanzlichen Rechtsprechung).
- BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 30.13
Waffenrechtliche Erlaubnisse; Widerruf; Zuverlässigkeit; Alkoholgenuss; …
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2023 - 6 B 61/23
Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG vorzunehmende Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen und sie sorgfältig verwahren (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris Rn. 19, v. 3. März 2014 - 6 B 36.13 -, juris Rn. 5 und 7). - BVerwG, 03.03.2014 - 6 B 36.13
Zuverlässigkeit; Waffen; Munition; umgehen; vorsichtig; sachgemäß; sorgfältig …
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2023 - 6 B 61/23
Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG vorzunehmende Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen und sie sorgfältig verwahren (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris Rn. 19, v. 3. März 2014 - 6 B 36.13 -, juris Rn. 5 und 7). - VGH Bayern, 14.10.2020 - 24 ZB 20.1648
Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2023 - 6 B 61/23
Soweit er wie auch das Verwaltungsgericht auf den Maßstab des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG hinweist, wonach Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchst. c genannten Gesetze, hier des Waffengesetzes, verstoßen haben, in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, übersieht er, dass es bei der nicht sorgfältigen Verwahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG um Tatsachen geht, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers die Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit nicht erst im Wiederholungsfall oder bei grober Fahrlässigkeit rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. Oktober 2020 - 24 ZB 20.1648 -, juris 13). - OVG Sachsen, 06.03.2023 - 6 B 316/22
Waffenrecht; Zuverlässigkeit; Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten
Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2023 - 6 B 61/23
Auf einen tatsächlichen oder hypothetischen Schadensverlauf, wie hier im Zusammenhang mit einem Einbruch, kommt es nicht an (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. März 2023 - 6 B 316/22 -, juris Rn. 7).