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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20 (https://dejure.org/2022,8171)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.03.2022 - 3 K 221/20 (https://dejure.org/2022,8171)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 (https://dejure.org/2022,8171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 CoronaV8V ST, § 2a CoronaV8V ST, § 4a CoronaV8V ST, § 5a CoronaV8V ST, § 6a CoronaV8V ST
    Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von Regelungen einer zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Corona-Verordnung (Sachsen-Anhalt)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit von durch das Landesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsvorschriften; Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit außer Kraft getretener Rechtsvorschriften; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 25/20

    Achte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungswidrig, Verordnungsermächtigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20
    Mit Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 - hat das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass die §§ 2a, 5a und 6a der 8. SARS-CoV-2-EindV mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig waren.

    Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die §§ 2a, 5a und 6a der 8. SARS-CoV-2-EindV unwirksam waren, besteht für den Antrag bereits deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weil die Nichtigkeit dieser Regelungen aufgrund des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 26. März 2021 - LVG 25/20 - feststeht.

    Die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) würde nicht zur Unwirksamkeit des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 26. März 2021 - LVG 25/20 - führen, sondern nur zur Pflicht, die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeben, zu beachten (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2022, § 31 Rn. 35).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20
    Der Gesetzgeber hat auf die auch im Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 -) aufgeworfene Frage, ob die im Verordnungswege ergriffenen flächendeckenden Maßnahmen zur Corona-Pandemie (noch) den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen, in der Weise reagiert, dass er durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S. 2397) die Spezialregelung des § 28a IfSG eingeführt hat (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 19/23944, S. 2 und 21).

    bb) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Annahme eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Unwirksamkeit der in Frage stehenden Rechtsvorschriften der §§ 2, 4a und 8a der 8. SARS-CoV-2-EindV auch entgegensteht, dass der Antragsteller die Möglichkeit hatte, die Maßnahmen im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahren überprüfen zu lassen, von der er - mit dem Verfahren 3 R 220/20 - auch Gebrauch gemacht hat.

  • BVerwG, 14.06.2018 - 3 BN 1.17

    Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen eine auf Jagdrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20
    Die Zulässigkeit eines derartigen Fortsetzungsfeststellungsbegehrens setzt auch im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1/17 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Antragsgegners zu erwarten ist, die den Antragsteller beschwert (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1/17 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20
    Das Eingreifen dieser Fallgruppe ist allerdings auch hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote zu erwägen, weil die Verbote die grundrechtlichen Freiheiten häufig schwerwiegend beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 - juris Rn. 8 zu Ausgangsbeschränkungen und Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 9 zu Mindestabstandsgeboten in Schulen, die zum teilweisen Wegfall des Präsenzunterrichts führten).
  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20
    Das Eingreifen dieser Fallgruppe ist allerdings auch hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote zu erwägen, weil die Verbote die grundrechtlichen Freiheiten häufig schwerwiegend beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 - juris Rn. 8 zu Ausgangsbeschränkungen und Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 9 zu Mindestabstandsgeboten in Schulen, die zum teilweisen Wegfall des Präsenzunterrichts führten).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 2 A 10642/16

    Konkurrenzlesen an der Hochschule

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20
    c) Schließlich ergibt sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines gravierenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, dem auch nicht mit dem Instrument des Eilrechtsschutzes begegnet werden konnte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 17; OVG RhPf, Urteil vom 30. November 2016 - 2 A 10642/16 - juris Rn. 28).
  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20
    c) Schließlich ergibt sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines gravierenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, dem auch nicht mit dem Instrument des Eilrechtsschutzes begegnet werden konnte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 17; OVG RhPf, Urteil vom 30. November 2016 - 2 A 10642/16 - juris Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20
    Tiefgreifende bzw. gewichtige Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Eingriffen in den Schutzbereich eines Grundrechts mit Richtervorbehalt oder eines speziellen Freiheitsrechts in Betracht (VGH BW, Urteil vom 2. Februar 2022 - 12 S 4089/20 - juris Rn. 66).
  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20
    Allerdings kann ein Normenkontrollantrag trotz Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsnorm zulässig bleiben, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn - wie hier - während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm, durch die oder durch deren Anwendung der Antragsteller einen Nachteil erlitten hat, außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 - juris Rn. 10).
  • VG Hamburg, 27.07.2021 - 3 K 2485/21

    Zur Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Quarantäneanordnung nach Ablauf der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20
    Dass insoweit eine Situation eintritt, die derjenigen entspricht, die der vom Antragsteller beanstandeten 8. SARS-CoV-2-EindV zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens nicht wahrscheinlich (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2021 - 3 K 2485/21 - juris Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2014 - 2 A 2507/13

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung eines beantragten Bauvorbescheids

  • VG Mainz, 12.05.2022 - 1 K 177/21

    Corona-Krise; Untersagung des Konsums von alkoholischen Getränken im öffentlichen

    Diese setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Beklagten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 26/15 -, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 -, juris Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 149).

    Dass insoweit eine Situation eintritt, die derjenigen entspricht, die der vom Kläger beanstandeten 17. CoBeLVO zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens nicht wahrscheinlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 152).

    Jedenfalls entspricht die Forderung eines sich typischerweise schnell erledigenden und auch tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nach wie vor der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 31; vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 1259/16 -, juris Rn. 14 und vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.; ebenfalls auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff abstellend: BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319-326, juris Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 - 2 A 10642/16 -, juris Rn. 28 ; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris Rn. 43; im Zusammenhang mit Normenkontrollanträgen nach § 47 VwGO: VGH BW, Urteil vom 2. Februar 2022 - 12 S 4089/20 -, juris Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 7. März 2021 - 20 N 21.1926 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 28 [jeweils "schwerwiegender Grundrechtseingriff"]; SächsOVG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. 14 ["gewichtige Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten"]; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris Rn. 43 ff. [jeweils "gewichtiger Grundrechtseingriff"]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 154 ["gravierender, tiefgreifender Grundrechtseingriff"]).

    Es handelt sich insoweit lediglich um eine befristete Beschränkung im Freizeitbereich (vgl. zur Untersagung der Ausübung des Schießsportes: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 158).

    Da es nach alledem an dem erforderlichen gewichtigen Grundrechtseingriff fehlt, kommt es nicht weiter darauf an, ob den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bereits durch eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren über die beanstandete Regelung genügt werden konnte und bereits dies einem berechtigten Feststellungsinteresse entgegensteht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 161; eine gerichtliche Eilentscheidung ausreichen lassend bei abschließender und nicht nur summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache: VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 - Au 9 K 21.70 -, juris Rn. 31).

  • VG Mainz, 02.06.2022 - 1 K 348/20

    Corona-Krise; Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen;

    Eine solche setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Beklagten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 26/15 -, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 -, juris Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 149).

    Dass insoweit eine Situation eintritt, die derjenigen entspricht, die der vom Kläger beanstandeten 6. CoBeLVO zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens nicht wahrscheinlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 152).

    Jedenfalls entspricht die Forderung eines sich typischerweise schnell erledigenden und auch tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nach wie vor der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 31; vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 1259/16 -, juris Rn. 14 und vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.; ebenfalls auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff abstellend: BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319-326, juris Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 - 2 A 10642/16 -, juris Rn. 28 ; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris Rn. 43; im Zusammenhang mit Normenkontrollanträgen nach § 47 VwGO: VGH BW, Urteil vom 2. Februar 2022 - 12 S 4089/20 -, juris Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 7. März 2021 - 20 N 21.1926 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 28 [jeweils "schwerwiegender Grundrechtseingriff"]; SächsOVG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. 14 ["gewichtige Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten"]; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris Rn. 43 ff. [jeweils "gewichtiger Grundrechtseingriff"]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 154 ["gravierender, tiefgreifender Grundrechtseingriff"]).

    Da es nach alledem an dem erforderlichen gewichtigen Grundrechtseingriff fehlt, kommt es nicht weiter darauf an, ob den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bereits durch eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren über die beanstandete Regelung genügt werden konnte und bereits dies einem berechtigten Feststellungsinteresse entgegensteht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 161; eine gerichtliche Eilentscheidung ausreichen lassend bei abschließender und nicht nur summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache: VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 - Au 9 K 21.70 -, juris Rn. 31).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 6 A 10383/22

    Infektionsschutz - Betriebsschließung zur Pandemiebekämpfung

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt auch im Hinblick auf die Abwehr von Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und erfordert die Anerkennung eines berechtigten Feststellungsinteresses jedenfalls dann, wenn es sich um erhebliche Eingriffe in die Gestaltung des Alltags- und Privatlebens handelt (einen gewichtigen Grundrechtseingriff ablehnend: OVG RP, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 6 A 11060/22.OVG -, BA S. 2 ff. zur Testpflicht für einen Friseurbesuch; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 158 f. zu Beschränkungen im Hobby- und Freizeitbereich [Schießsport, Besuch von Kabarett-, Theater- oder Musikaufführungen]; VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 S 4108/20 -, juris Rn. 45 zum Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum bei einem Jahreswechsel; SaarlOVG, Urteil vom 31. Januar 2023 - 2 C 31/22 -, juris Rn. 31 zur 2G-Plus-Regelung für körpernahe Dienstleistungen; VG Mainz, Urteile vom 2. Juni 2022 - 1 K 348/20.MZ -, juris Rn. 72 zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, und 12. Mai 2022 - 1 K 177/21.MZ -, juris Rn. 49 zu einem landesweiten Verbot des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 1 K 266/20

    Normenkontrollantrag nach Außerkrafttreten von Corona-Schutzbestimmungen

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2017 - 7 C 26.15 -, juris Rn. 18; vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 27; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 - 4 N 21.757 -, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 202 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 149).

    Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 27; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 - 2 C 285/18 -, juris Rn. 29 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 - 4 N 21.757 -, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 149).

    So ist es auch zu erklären, dass trotz der zwischenzeitlich und auch aktuell hohen Zahl von Infektionsfällen wesentlich geringer einschneidende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen worden sind (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 152 m. w. N.).

    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet demnach die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen - kumulativ verstanden - zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545 - zitiert nach juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 -, juris Rn. 28; OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 28; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 154).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm;

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2017 - 7 C 26.15 -, juris Rn. 18; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 1 K 266/20 OVG -, juris Rn. 74; OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 27; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 - 4 N 21.757 -, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 149).

    Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 27; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 - 2 C 285/18 -, juris Rn. 29 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 - 4 N 21.757 -, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 149).

    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet demnach die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen - kumulativ verstanden - zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545, zitiert nach juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 -, juris Rn. 28; OVG Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 28; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 154).

  • VG Weimar, 25.10.2023 - 8 K 480/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Maskentragepflicht in der Schule während der

    Dass insoweit eine Situation eintritt, die derjenigen entspricht, die der vom Kläger beanstandenden Allgemeinverfügung zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens nicht wahrscheinlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2022 - 3 K 221/20 , Rn. 152; juris).

    Da es nach alledem an dem erforderlichen gewichtigen Grundrechtseingriff fehlt, kommt es nicht weiter darauf an, ob den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bereits durch eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren über die beanstandete Regelung genügt werden konnte und bereits dies einem berechtigten Feststellungsinteresse entgegensteht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2022 - 3 K 221/20 Rn. 161; VG Mainz, a. a. O., Rn. 79; juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19

    Wasserverkehrsrecht: Einsatz einer schwimmenden Konstruktion auf einem

    Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Beklagten zu erwarten ist, die den Kläger beschwert (vgl. Beschluss des Senats vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 - juris Rn. 149).
  • VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21

    Klage gegen die Äußerungen von Polizeibeamten zur Verwendung von Fahnen

    Diese setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Beklagten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 26/15 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 -, juris, Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris, Rn. 149; VG Mainz, Urteil vom 12. Mai 2022 - 1 K 177/21.MZ -, juris, Rn. 35 ).
  • VG Hamburg, 17.11.2022 - 5 K 4826/21

    Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die zwischenzeitlich entfallene

    Dass insoweit in tatsächlicher Hinsicht eine Situation eintreten könnte, die derjenigen entspricht, die der von dem Kläger beanstandeten 20. Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens und der bereits aufgezeigten Entwicklung seit Oktober 2021 nicht wahrscheinlich (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.3.2022, 3 K 221/20, juris Rn. 152; VG Mainz, Urt. v. 2.6.2022, 1 K 348/20.MZ, juris Rn. 64).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2023 - 3 L 26/23

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Platzverweise

    Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind im Hinblick auf den Pandemieverlauf nicht ersichtlich (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 - juris Rn. 152).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
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