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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22 (https://dejure.org/2022,30421)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.10.2022 - 2 M 74/22 (https://dejure.org/2022,30421)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. Oktober 2022 - 2 M 74/22 (https://dejure.org/2022,30421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 59 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 59 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 4 AufenthG 2004, § 34 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992
    Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes nicht bezeichnet ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Konkretisierung; Zielstaat; Duldung

  • rechtsportal.de

    Rechtliches Abschiebungshindernis durch unterbliebene Abschiebungsandrohung mit Hinweis auf Staat in den Ausreise erlaubt ist oder Aufnahmepflicht besteht

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22
    Beizupflichten ist dem Antragsteller zwar darin, dass es für die Erteilung einer Duldung nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte; maßgeblich ist allein, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 3 S 50.18 - juris Rn. 6).

    Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 18 B 1468/10 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22
    Soll der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden, als in einer vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung bezeichnet, ist die Abschiebung dorthin nur dann zulässig, wenn zuvor der in einem solchen Bescheid gegebene Hinweis nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, durch eine neue Zielstaatsbestimmung mit gesondertem Bescheid nachträglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14; Beschluss des Senats vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 19 A 2730/19.A - juris Rn. 3 ff m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bislang offengeblieben, ob für die nachträgliche Konkretisierung des Zielstaates in Fällen wie dem vorliegenden das Bundesamt oder die Ausländerbehörde zuständig ist und in welcher Weise beide Behörden dabei gegebenenfalls angesichts der nach wie vor bestehenden Zuständigkeit des Bundesamtes für Entscheidungen über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 24 Abs. 2 AsylG) zusammenwirken müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, a.a.O., Rn. 14).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2008 - 2 L 12/08

    Rechtswidrigkeit der Abschiebung in einen anderen Staat als in den in der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22
    Soll der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden, als in einer vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung bezeichnet, ist die Abschiebung dorthin nur dann zulässig, wenn zuvor der in einem solchen Bescheid gegebene Hinweis nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, durch eine neue Zielstaatsbestimmung mit gesondertem Bescheid nachträglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14; Beschluss des Senats vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 19 A 2730/19.A - juris Rn. 3 ff m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. August 2008, a.a.O., Rn. 7 f.) besteht jedenfalls keine alleinige Zuständigkeit der Ausländerbehörde, wobei der Senat offengelassen hat, ob die erforderliche Konkretisierung des Zielstaats durch Ergänzung oder Modifizierung der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt erfolgen muss oder ob die erforderliche Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des neuen Zielstaats durch das Bundesamt auch in anderer Form - etwa in Gestalt einer verwaltungsinternen Beteiligung des Bundesamts durch die Ausländerbehörde - erfolgen kann, was § 72 Abs. 2 AufenthG nahelege.

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22
    Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 18 B 1468/10 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22
    Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 18 B 1468/10 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2010 - 18 B 1468/10

    Erteilung einer Duldung an einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22
    Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 18 B 1468/10 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 19 A 2730/19

    Allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit einer Abschiebung in andere

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22
    Soll der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden, als in einer vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung bezeichnet, ist die Abschiebung dorthin nur dann zulässig, wenn zuvor der in einem solchen Bescheid gegebene Hinweis nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, durch eine neue Zielstaatsbestimmung mit gesondertem Bescheid nachträglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14; Beschluss des Senats vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 19 A 2730/19.A - juris Rn. 3 ff m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18

    Anspruch auf Erteilung einer Duldung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22
    Beizupflichten ist dem Antragsteller zwar darin, dass es für die Erteilung einer Duldung nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte; maßgeblich ist allein, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 3 S 50.18 - juris Rn. 6).
  • VG Hamburg, 22.02.2023 - 21 K 5877/16

    Erfolgreiche Klage gegen die Festsetzung von Kosten für eine Abschiebung (wegen

    Die nachträgliche Benennung oder Konkretisierung des Zielstaats einer Abschiebung i.S.v. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss in Form eines Verwaltungsakts ergehen (Anschluss an OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.5.2007, 2 M 153/07, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.10.2022, 2 M 74/22, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.9.2007, 11 S 1684/07, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 13.1.2020, 19 A 2730/19.A, juris Rn. 3 ff.; entgegen VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2009, 4 E 2704/09, juris Rn. 2).(Rn.47).

    b) Die nachträgliche Benennung oder Konkretisierung des Zielstaats muss allerdings in Form eines Verwaltungsakts ergehen (so ausdrücklich auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.5.2007, 2 M 153/07, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.10.2022, 2 M 74/22, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.9.2007, 11 S 1684/07, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 13.1.2020, 19 A 2730/19.A, juris Rn. 3 ff.; VG Bayreuth, Urt. v. 14.7.2006, B 5 K 06.30023, juris Rn. 44; VG Schleswig, Urt. v. 23.1.2014, 4 A 281/12, juris; GK-AufenthG/Funke-Kaiser, 127. EL September 2022, § 59 AufenthG Rn. 82.1; a.A. wohl OVG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2010, 1 Bs 285/10, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2009, 4 E 2704/09, juris Rn. 2; VG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2018, 2 E 3098/18, n.v., wonach jedenfalls kein förmlicher Bescheid erforderlich sein soll).

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