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   OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2015 - 4 LB 13/14   

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https://dejure.org/2015,28368
OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2015 - 4 LB 13/14 (https://dejure.org/2015,28368)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.09.2015 - 4 LB 13/14 (https://dejure.org/2015,28368)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. September 2015 - 4 LB 13/14 (https://dejure.org/2015,28368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 Abs 2 BGSG 1994, § 14 BGSG 1994, § 15 Abs 1 VersammlG, § 15 Abs 3 VersammlG, § 19 Abs 1 BGSG 1994
    Kostenersatz für Bundespolizei aus Anlass eines Einsatzes im Zusammenhang mit einem Castor-Transport

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenersatz für Bundespolizei aus Anlass eines Einsatzes im Zusammenhang mit einem Castor-Transport (hier: Befreiung aus der Ankettung an den Gleisen)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivist; Ankettung; Auflösung einer Versammlung; Bahngleis; Castor-Transport; Ersatzvornahme; Gefahr; Gefahrenabwehr; Kosten; Nichtigkeit; Polizeifestigkeit; Sowiesokosten; unmittelbare Ausführung; Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Ersatz von "Sowiesokosten" für einen Polizeieinsatz beim Castor-Transport

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2015 - 4 LB 10/14

    Kostenersatz für Bundespolizei aus Anlass eines Einsatzes in einem Seenotfall,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2015 - 4 LB 13/14
    Er ist der Auffassung, gemäß dem Urteil des Senats vom 5. März 2015 - 4 LB 10/14 - scheide § 19 Abs. 2 BPolG als Grundlage für die Geltendmachung von allgemein kalkulierten Personalkosten und Gerätekosten von vornherein aus.

    Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu Kosten einer unmittelbaren Ausführung ist zunächst ein zugrundeliegendes rechtmäßiges Verwaltungshandeln (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 2015 - 4 LB 10/14 -, zitiert nach Juris Rn. 27).

    Es genügt vielmehr, dass bei objektiver Betrachtung in diesem Zeitpunkt eine Sachlage gegeben war, die die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr rechtfertigte, auch wenn sich dies im Nachhinein nicht bestätigt (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 2015, a.a.O., Juris Rn. 29 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1974 -1 C 31.72 -, DÖV 1974, 637).

    Nach der auch für den Verursacherbegriff in § 17 Abs. 1 BPolG anzuwendenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist ein Verhalten dann ursächlich, wenn es für sich gesehen die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet und dadurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts begründet oder erhöht (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 2015, a.a.O., Juris Rn. 30 m.w.N.).

    Sie erfasst lediglich solche Kosten, die ohne die unmittelbare Ausführung der Maßnahme nicht angefallen wären und sich rechnerisch ohne Weiteres von den allgemeinen Sach- und Personalkosten der Verwaltung deutlich abgrenzen lassen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 5. März 2015, a.a.O., Juris Rn. 31 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2015 - 4 LB 13/14
    Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Auflösung rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 -, 1 BvR 576/91 -, zitiert nach Juris Rn. 53).

    Anderes gilt nur bei der Anordnung einer Sanktion für die Nichtbefolgung; denn eine Ahndung erfolgt immer erst nach dem Ereignis und erlaubt daher eine verbindliche Klärung der Rechtmäßigkeit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1992, a.a.O., Juris Rn. 54).

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2015 - 4 LB 13/14
    Es genügt vielmehr, dass bei objektiver Betrachtung in diesem Zeitpunkt eine Sachlage gegeben war, die die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr rechtfertigte, auch wenn sich dies im Nachhinein nicht bestätigt (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 2015, a.a.O., Juris Rn. 29 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1974 -1 C 31.72 -, DÖV 1974, 637).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2006 - 4 LB 10/05

    Blockadeaktionen sind Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG. Art. 8 GG. Eine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2015 - 4 LB 13/14
    Zwar stellte die Aktion der acht Robin Wood Aktivisten eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG dar (vgl. zum insoweit vergleichbaren Fall: Urteil des Senats vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 - zitiert nach Juris Rn. 38 - 47).
  • VG Schleswig, 17.12.2013 - 3 A 269/12

    Gebührenbescheide für Einsatz der Bundespolizei bei Castor-Transport rechtswidrig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2015 - 4 LB 13/14
    die Klage unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3 A 269/12 - vom 17. Dezember 2013 abzuweisen.
  • VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in

    Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG stellt in rechtlicher Sicht einen bloßen öffentlich-rechtlichen Realakt dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2015 - 4 LB 13/14 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 29. April 2005 - 7 K 1100/04.NW -, juris; Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 11; Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2016, 698, 700).
  • VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17

    Kostenbescheid wegen polizeilicher Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Auflösung

    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V war neben dem sonst gemäß §§ 2 und 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz als Kreisordnungsbehörde zuständigen, aber, auch wegen der Spontaneität der Versammlung, vor Ort nicht vertretenen Landrat des L. für diese unaufschiebbaren Maßnahmen die Polizei zuständig (zweifelnd das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht - S-H OVG - im Urteil vom 3. September 2015 - 4 LB 13/14 -, juris Rdnr. 32).

    In den Urteilen des S-H OVG vom 5. März und vom 3. September 2015 - 4 LB 10/14 und 4 LB 13/14 - (jeweils juris) ging es nämlich um Vorschriften des (Bundes-)Polizeirechts, nach denen ohne nähere Spezifizierung die Verantwortlichen (Störer) zum Ersatz von "Kosten" verpflichtet waren, die durch die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme entstanden; die hiernach gesetzlich vorgegebene Prüfung der "Kostenentstehung" offenbarte Zurechnungs- und Abgrenzungsprobleme in Bezug auf im Laufe des Polizeieinsatzes angefallene allgemeine Personalkosten und sonstige sog. Fix- oder Sowiesokosten (s. zu ähnlichen Abgrenzungsproblemen in älteren landesrechtlichen Regelungen auch Majer, Verwaltungs-Archiv Bd. 73 [1982], S. 167 [176]), was die hier anzuwendenden Gebührentarife jedoch vermeiden.

  • VG Neustadt, 09.05.2016 - 4 K 696/15

    Havarie von Gefahrguttransportern - Halterin muss für Umweltgefährdung zahlen

    Die allgemeinen und hier pauschaliert durch Zuschläge erhobenen Sach- und Gemeinkosten sind daher nicht erstattungsfähig (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2015 - 4 LB 13/14 - VG Freiburg, Urteil vom 19. Juni 2012 - 3 K 1339/10 -, jeweils juris).
  • VG Neustadt, 26.05.2023 - 4 K 661/22

    Fahrzeughalter muss für die Beseitigung ausgelaufenen Öls vor Pfälzerwaldhütte

    Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG stellt in rechtlicher Sicht einen bloßen öffentlich-rechtlichen Realakt dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2015 - 4 LB 13/14 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 29. April 2005 - 7 K 1100/04.NW -, juris; Rühle, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, 9. Auflage 2023, § 5 Rn. 29; Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2016, 698, 700).
  • VG Göttingen, 31.08.2016 - 1 A 13/14

    Gehölzpflege; Kostenberechnung; Preußisches Kommunalabgabengesetz; Rezess;

    Ferner setzt § 9 des Rezesses nicht voraus, dass die Kosten gerade "durch" die Unterhaltungsmaßnahmen entstanden sind (vgl. zu § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.09.2015 - 4 LB 13/14 -, juris, Rn. 39).
  • VG Potsdam, 01.09.2022 - 3 K 886/17
    Die Sperrwirkung des VersG (sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts) endet grundsätzlich mit deren Auflösung, so dass dann die Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (wieder) einschlägig sind (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2015 - 4 LB 13/14 -, juris, Rn. 30).
  • VG Potsdam, 01.09.2022 - 3 K 863/17
    Die Sperrwirkung des VersG (sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts) endet grundsätzlich mit deren Auflösung, so dass dann die Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (wieder) einschlägig sind (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2015 - 4 LB 13/14 -, juris, Rn. 30).
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