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   OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23   

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OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23 (https://dejure.org/2023,7306)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.03.2023 - 4 MB 6/23 (https://dejure.org/2023,7306)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. März 2023 - 4 MB 6/23 (https://dejure.org/2023,7306)
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    Vorläufiger Rechtsschutz nach erfolgter Ablehnung des Antrages eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Gleichsetzen des Duldungsstatus mit der Erfüllung des ununterbrochenen fünfjährigen Voraufenthalts zum definierten Stichtag

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2023 - 18 B 103/23

    Vereinbarkeit der zu Ziffer 1.3. der Anwendungshinweise des BMI (geduldeter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23
    Denn die Voraufenthaltszeit kann nicht nur im Status der Duldung, sondern zeitweilig auch als Inhaber eines Aufenthaltstitels absolviert worden sein; ausreichend hierfür muss deshalb auch der Besitz einer Gestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Stichtag sein (OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2023 - 18 B 103/23 -, juris Rn. 10).

    Eine derartige Bescheinigung genügt den Duldungsanforderungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2023 - 18 B 103/23 -, juris Rn. 14).

    Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts, mithin eine stillschweigende - "faktische" - Aussetzung der Abschiebung außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, juris Rn. 19; OVG Münster; Beschl. v. 27.07.2017 - 18 B 543/17 -, juris Rn. 14; so auch zur Neuregelung des § 104c AufenthG: OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2023 - 18 B 103/23 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23
    Hiervon ausgehend soll lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in Hinblick auf den Geduldeten-Status wie bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels generell und wie auch bei § 25a und § 25b AufenthG (dazu BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 ff., OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21 - juris Rn. 6 und v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dez. 2022, § 25b AufenthG [Abs. 1], Rn. 16) maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung bzw. im gerichtlichen Verfahren auf den der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein dürfte (so auch Zühlcke, HTK-AuslR, Stand 10.03.2023, § 104c AufenthG, Rn. 42 f.; zu § 104a AufenthG schon: Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Mai 2013, § 104a Rn. 17 ff., 51, 57).

    Dass die o.g. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblich anführen, steht dem nicht entgegen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG), da diese Hinweise für die Verwaltungsgerichte nicht verbindlich sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.06.2009 - 8 LA 81/09 -, juris Rn. 4).

    Insofern ergäbe sich auch hier, dass der um ein Chancen-Aufenthaltsrecht nachsuchende Ausländer auch noch nach Antragstellung in dieses Recht "hineinwachsen" kann (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG).

  • VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611

    Keine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei zuletzt geduldetem,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23
    Hiervon ausgehend soll lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in Hinblick auf den Geduldeten-Status wie bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels generell und wie auch bei § 25a und § 25b AufenthG (dazu BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 ff., OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21 - juris Rn. 6 und v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dez. 2022, § 25b AufenthG [Abs. 1], Rn. 16) maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung bzw. im gerichtlichen Verfahren auf den der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein dürfte (so auch Zühlcke, HTK-AuslR, Stand 10.03.2023, § 104c AufenthG, Rn. 42 f.; zu § 104a AufenthG schon: Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Mai 2013, § 104a Rn. 17 ff., 51, 57).

    Dem entsprechend ist eine zur Duldung führende Unmöglichkeit der Abschiebung nicht schon bei jeder geringen zeitlichen Verzögerung infolge der notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen anzunehmen, sondern nur bei dem zeitweiligen Ausschluss der Abschiebung aufgrund rechtlicher Verbote oder Hindernisse oder aufgrund tatsächlicher Umstände außerhalb der administrativen Organisation der Abschiebung (VGH München, Beschl. v. 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 -, juris Rn. 24 f.).

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23
    Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts, mithin eine stillschweigende - "faktische" - Aussetzung der Abschiebung außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, juris Rn. 19; OVG Münster; Beschl. v. 27.07.2017 - 18 B 543/17 -, juris Rn. 14; so auch zur Neuregelung des § 104c AufenthG: OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2023 - 18 B 103/23 -, juris Rn. 14).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21

    Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23
    Hiervon ausgehend soll lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in Hinblick auf den Geduldeten-Status wie bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels generell und wie auch bei § 25a und § 25b AufenthG (dazu BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 ff., OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21 - juris Rn. 6 und v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dez. 2022, § 25b AufenthG [Abs. 1], Rn. 16) maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung bzw. im gerichtlichen Verfahren auf den der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein dürfte (so auch Zühlcke, HTK-AuslR, Stand 10.03.2023, § 104c AufenthG, Rn. 42 f.; zu § 104a AufenthG schon: Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Mai 2013, § 104a Rn. 17 ff., 51, 57).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - 4 MB 42/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung: Antragsänderung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23
    Hiervon ausgehend soll lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in Hinblick auf den Geduldeten-Status wie bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels generell und wie auch bei § 25a und § 25b AufenthG (dazu BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 ff., OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21 - juris Rn. 6 und v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dez. 2022, § 25b AufenthG [Abs. 1], Rn. 16) maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung bzw. im gerichtlichen Verfahren auf den der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein dürfte (so auch Zühlcke, HTK-AuslR, Stand 10.03.2023, § 104c AufenthG, Rn. 42 f.; zu § 104a AufenthG schon: Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Mai 2013, § 104a Rn. 17 ff., 51, 57).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2009 - 8 LA 81/09

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23
    Dass die o.g. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblich anführen, steht dem nicht entgegen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG), da diese Hinweise für die Verwaltungsgerichte nicht verbindlich sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.06.2009 - 8 LA 81/09 -, juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23
    Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts, mithin eine stillschweigende - "faktische" - Aussetzung der Abschiebung außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, juris Rn. 19; OVG Münster; Beschl. v. 27.07.2017 - 18 B 543/17 -, juris Rn. 14; so auch zur Neuregelung des § 104c AufenthG: OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2023 - 18 B 103/23 -, juris Rn. 14).
  • VG Köln, 22.02.2024 - 5 L 280/24
    vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 22. Mai 2023 - 11 L 386/23 - juris, Rn. 61 und vom 18. Dezember 2023 -5 L 2161/23 -, n.v.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 6/23 - juris, Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 - juris, Rn. 25; siehe auch VG Bayreuth, Beschluss vom 23. August 2023 - B 6 K 23.216 -, Rn. 22, juris.
  • OVG Sachsen, 27.06.2023 - 3 B 72/23

    Abschiebung; Pakistan; Duldung; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis;

    Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG LSA, a. a. O. Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 -, juris Rn. 25; OVG Schl.-H., Beschl. v. 14. März 2023 - 4 MB 6/23 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • VG Köln, 22.05.2023 - 11 L 386/23
    vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt OVG Schl.-Holstein, Beschluss vom 14.03.2023 - 4 MB 6/23 - juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 06.03.2023 - 19 CE 22.2647 -, juris Rn. 25; BVerwG zu § 25b Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 ff.
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