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   OVG Thüringen, 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16   

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https://dejure.org/2021,11098
OVG Thüringen, 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16 (https://dejure.org/2021,11098)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16 (https://dejure.org/2021,11098)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 12. April 2021 - 3 ZKO 380/16 (https://dejure.org/2021,11098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    BGB § 677; BGB § 683; VwGO § 124 Abs 2 Nr 1; ThürWG § 68 Abs 1 Nr 2 idFv 18.08.2009
    Finanzausgleich; Zum Anspruch auf Aufwendungsersatz einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegenüber einer anderen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag; Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht; Aufwendungsersatzanspruch

  • Justiz Thüringen

    § 677 BGB, § 683 BGB
    Aufwendungsersatzanspruch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegenüber einer anderen aus Geschäftsführung ohne Auftrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 24.16

    Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nicht möglich

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16
    Das für die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht erforderliche öffentliche Interesse im Falle der Aufgabenwahrnehmung einer unzuständigen Körperschaft anstelle der zuständigen Körperschaft fehlt regelmäßig, wenn der Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung angehalten werden kann (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24/16 - BVerwGE 162, 71).

    Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das "ob" und "wie" einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten (zuletzt: BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24/16 -, BVerwGE 162, 71 - 82 m. w. N.).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16
    Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16
    Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16
    Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerwG, 15.12.2011 - 10 B 38.11

    Kenntnisnahme einer nicht erfolgten Registrierung wegen fehlender Inlandspässe in

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16
    Ein Gehörsverstoß liegt allerdings erst dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38/11 -, Rn. 2 juris).
  • BVerwG, 08.07.2016 - 2 B 57.15

    Beamter; Lehrer; Ernennung; Ernennungsurkunde; Teilzeitbeschäftigung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16
    Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 2 B 57/15 - Rdn. 12 f., juris; Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2017 - 3 ZKO 503/17 -).
  • OVG Thüringen, 12.01.1999 - 3 ZKO 1371/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Zum Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16
    Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris).
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