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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17 (https://dejure.org/2020,6003)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2020 - 9 N 191.17 (https://dejure.org/2020,6003)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. März 2020 - 9 N 191.17 (https://dejure.org/2020,6003)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 124 VwGO, § 8 KAG BB, § 124a VwGO
    Kommunalabgabenrecht: Klage gegen einen Abwasserbeitragsbescheid; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung; Vertrauensschutz; Aufspaltung einer Entsorgungsanlage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 VwGO, § 8 KAG BB, § 124a VwGO
    Berufungszulassungsverfahren; Abwasserbeitrag; Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Anlagenbezogenheit des Beitrages; Aufspaltung einer Entsorgungsanlage; Abspaltung einer Industrieabwasseranlage; Fortbestand der Restanlage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17
    Das Verwaltungsgericht hat der am 21. August 2014 erhobenen Klage mit Urteil vom 25. August 2017 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, stattgegeben.

    e) Ist eine Beitragserhebung vor dem 1. Februar 2004 schon nicht mehr möglich gewesen, so besteht gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 9 N 197.17

    Heranziehung einer Wohnungsbaugenossenschaft e.G. zu Schmutzwasserbeiträgen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17
    c) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Beitragserhebung sei in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) im Zusammenspiel mit den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung nicht mehr möglich gewesen, kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, der Zweckverband habe bis 2011 nicht beabsichtigt, sogenannte altangeschlossene Grundstücke zu Beiträgen zu veranlagen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 9 N 197.17 -, juris, Rn. 9 m. w. N.).

    Der Kläger kann sich schon deshalb auf den Vertrauensschutz berufen, weil er als eingetragener Verein Grundrechtsträger und nicht materiell Teil des Staates ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 9 N 197.17 -, juris, Rn. 10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17
    Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2020 - OVG 9 S. 19.19 -, unter Bezugnahme auf OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 9 N 77.18

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers, der bereits Anschaffungs- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17
    Insoweit genügt nicht eine einheitliche Nutzung, sondern es bedarf einer rechtlichen Verklammerung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - OVG 9 N 77.18 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.15 -, juris, Rn. 56 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitragheranziehung in Brandenburg; Gesetzesänderung und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17
    Der Kläger kann sich schon deshalb auf den Vertrauensschutz berufen, weil er als eingetragener Verein Grundrechtsträger und nicht materiell Teil des Staates ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 9 N 197.17 -, juris, Rn. 10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17
    Zwar kann das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht dadurch vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses abhängig gemacht werden, dass schon das Anschlussrecht vom Vorhandensein eines Grundstücksanschluss abhängig gemacht wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 32; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 28 zu § 10 KAG, Stand Juli 2019).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.03.2017 - 5 K 636/14

    Abgaben nach dem Abwasserabgabengesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17
    Nicht ausreichend ist es insoweit, dass der Zulassungsantrag rügt, in einem anderen Verfahren (VG 5 K 636/14) sei über ein Befangenheitsgesuch zu schnell und ohne ausreichende Möglichkeit entschieden worden, sich zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zu äußern.
  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 3.18

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17
    Im Übrigen wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 9 C 3.18 -, juris, Bezug genommen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2008 - 9 N 100.08

    Berufungszulassung: Ablehnung eines Befangenheitsantrages als Berufungsgrund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17
    Er verkennt dabei nicht, dass die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs wegen § 173 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO und § 146 Abs. 2 VwGO nur dann im zweitinstanzlichen Verfahren bedeutsam ist, wenn sie sich als willkürlich darstellt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. September 2008 - OVG 9 N 100.08 -, juris, Rn. 3), macht aber geltend, das sei hier der Fall gewesen.
  • VG Frankfurt/Oder, 10.12.2020 - 5 K 1582/17
    Insoweit genügt zwar nicht eine einheitliche Nutzung, sondern es bedarf einer rechtlichen Verklammerung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - OVG 9 N 77.18 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.15 -, juris, Rn. 56 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 17, juris).

    Dazu müssten so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 12, juris).

    (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 12, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 7.17 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 50, juris).

    b) Schließlich hat die Abspaltung der Industrieabwasseranlage im Verbandsgebiet vorliegend nicht zur Entstehung zweier rechtlich neuer Entwässerungsanlagen geführt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 20, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Dazu müssten so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 12, juris).

    (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 12, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 7.17 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 50, juris).

    b) Auch hat die Abspaltung der Industrieabwasseranlage im Verbandsgebiet vorliegend nicht zur Entstehung zweier rechtlich neuer Entwässerungsanlagen geführt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 13.11.2020 - 6 K 1002/16
    Ein solcher zur Beendigung der "Lebensgeschichte" der ersten Anlage führende Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn zwei oder mehr Entsorgungsanlagen zu einer einheitlichen Anlage im Rechtssinne zusammengeführt werden oder eine Anlage im Rechtssinne in zwei oder mehr Anlagen im Rechtssinne aufgeteilt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - 9 N 191.17 -, juris Rn. 12 f.).

    Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - 9 N 191.17 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. April 2018 - 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15).

  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
    Ein solcher zur Beendigung der "Lebensgeschichte" der ersten Anlage führende Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn zwei oder mehr Entsorgungsanlagen zu einer einheitlichen Anlage im Rechtssinne zusammengeführt werden oder eine Anlage im Rechtssinne in zwei oder mehr Anlagen im Rechtssinne aufgeteilt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - 9 N 191.17 -, juris Rn. 12 f.).

    Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - 9 N 191.17 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. April 2018 - 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15).

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Erforderlich ist eine rechtliche Verklammerung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 35.12 -, juris, Rn. 56 ff.; Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 18. März 2020 - 9 N 191.17 -, juris; anders insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 9 S 6.17 -, S. 3 des E. A.: Billigung des Ansatzes der Vorinstanz - VG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 12 L 610/16 -, juris, für den Außenbereich, wonach eine einheitliche Nutzung als Gedenkstätte eine hinreichende Verklammerung für die Bildung eines Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne bilde; ebenso OVG Bbg, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 B 286/02 -, wonach bei selbstständigen Buchgrundstücken im Außenbereich, die aneinandergrenzten und demselben Eigentümer gehörten, schon eine einheitliche tatsächliche Nutzung ausreichend sei, um von einer "Verklammerung" zu einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen; offen lassend für diese Konstellation OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 9 B 4.17 -, S. 8 des E. A. unter Hinweis darauf, dass ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit durch das Waldrecht geschaffen werden könne, da dieses nicht auf das Buchgrundstück, sondern auf die Waldfläche als solche abstelle, was es einschließe, dass bestockte Buchgrundstücke auch dann "Wald" im Sinne des Gesetzes sein könnten, wenn sie für sich genommen zu klein seien, um alleine einen "Wald" zu bilden, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BbgWaldG; es genüge, dass sie zusammen mit anderen Flächen rechtlich "Wald" seien, sodass Buchgrundstücke durch ihre Angrenzung an andere bestockte Flächen gleichsam in dem Anwendungsbereich des Waldrechts "hineingeklammert" würden; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Dezember 2020 - 5 K 1582/17 -, juris, Rn. 57).
  • VG Frankfurt/Oder, 04.06.2020 - 5 K 1597/17
    Auch hat die Abspaltung der Industrieabwasseranlage im Verbandsgebiet vorliegend nicht zur Entstehung zweier rechtlich neuer Entwässerungsanlagen geführt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 20, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.08.2021 - 3 K 1459/15
    Eine solche kann sich im Innenbereich etwa aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ergeben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - OVG 9 S 24.09 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 56; Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, juris Rn. 17 zum Anschlussbeitragsrecht).
  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16
    Zusätzlich bedarf es einer rechtlichen Verklammerung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - 9 N 191.17 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 35.15 -, juris, Rn. 56 ff.).
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