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   OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16   

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OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 (https://dejure.org/2017,18995)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 (https://dejure.org/2017,18995)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 (https://dejure.org/2017,18995)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 60 Abs 4 VwGO, § 25b AufenthG 2004
    Einstweiliger Rechtsschutz der Ausländerbehörde gegen ein erstinstanzlich angeordnetes Abschiebungsverbot im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG 2004

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers überwiegend durch Erwerbstätigkeit; Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Klagefrist hinsichtlich Prognose; Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen; Täuschung eines Ausländers über seine Identität in ...

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2, AufenthG § 25b Abs. 1 S. 1, AufenthG § 25b Abs. 2 Nr. 2
    Bleiberecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Prognose, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Täuschung über Identität, Vertretenmüssen, Ausschlussgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 4; AufenthG § 25b
    Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers überwiegend durch Erwerbstätigkeit; Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Klagefrist hinsichtlich Prognose; Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen; Täuschung eines Ausländers über seine Identität in ...

  • rechtsportal.de

    Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers überwiegend durch Erwerbstätigkeit; Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Klagefrist hinsichtlich Prognose; Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen; Täuschung eines Ausländers über seine Identität in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausnahmefall vom Sollanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei jahrelanger Identitätstäuschung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 787
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 18 B 486/14

    Anforderungen an die Annahme der nachhaltigen Integration eines Ausländers

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16
    aa) § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für den Fall zwingend aus, dass der Ausländer (noch) aktuell die Aufenthaltsbeendigung u.a. durch Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert (so auch Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 25b AufenthG Rn. 31; Fränkel in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25b AufenthG Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.9.2015, 2 M 121/15, EzAR-NF 33 Nr. 45, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2015, 18 B 486/14, juris Rn. 8).

    cc) Verschiedentlich wird angenommen, aufgrund früheren Fehlverhaltens könne ausnahmsweise die Annahme einer nachhaltigen Integration im Sinn des Gesetzes verneint werden (so OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2015, 18 B 486/14, juris Rn. 8 ff.; offengelassen von OVG Bautzen, Beschl. v. 2.9.2016, 3 B 368/16, juris Rn. 6; ablehnend Kluth in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 25b AufenthG Rn. 10).

    Außerdem nimmt die Begründung zu der in Satz 2 enthaltenen Formulierung "setzt regelmäßig voraus" allein auf sonstige (positive) Integrationsleistungen Bezug, die im Einzelfall in der Gesamtschau das Fehlen einzelner der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG aufgeführten Elemente kompensieren können (vgl. zu dieser Problematik - noch zur Entwurfsfassung - insgesamt auch OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2015, 18 B 486/14, juris Rn. 9).

    lässt sich systematisch am besten in der Form erfassen, dass es als möglicher Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG angesehen wird (so wohl auch Hailbronner, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.9.2015, 2 M 121/15, EzAR-NF 33 Nr. 45, juris Rn. 10; angedeutet auch bei OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2015, 18 B 486/14, juris Rn. 15, dort wohl unter Vertauschung von Satz 1 und 2).

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16
    Im übrigen bleibt es bei der Geltung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen (vgl. auch - zu § 25a AufenthG - BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, 1 C 17.12, BVerwGE 146, 281, juris Rn. 18 ff.).

    Soweit ein Ausweisungsinteresse noch aktuell ist, kann allerdings bei der Anwendung von § 25b AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vom Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden (vgl. zu den hierbei anzustellenden Erwägungen BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, a.a.O., Rn. 31; zur Übertragung dieser Gedanken auf § 25b AufenthG: Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2016, § 25b AufenthG Rn. 12; siehe auch Fränkel in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25b AufenthG Rn. 23).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16
    Das ermöglicht es, besondere Umstände zu berücksichtigen und im Hinblick auf diese die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz vorliegender nachhaltiger Integration ausnahmsweise zu versagen (vgl. zur Bedeutung einer Soll-Regelung: BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 1 C 31.14, BVerwGE 153, 353, juris Rn. 21 f.).

    Nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles kann beurteilt und festgestellt werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 1 C 31.14, BVerwGE 153, 353, juris Rn. 21 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - 2 M 121/15

    Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer; Täuschung

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16
    aa) § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für den Fall zwingend aus, dass der Ausländer (noch) aktuell die Aufenthaltsbeendigung u.a. durch Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert (so auch Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 25b AufenthG Rn. 31; Fränkel in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25b AufenthG Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.9.2015, 2 M 121/15, EzAR-NF 33 Nr. 45, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2015, 18 B 486/14, juris Rn. 8).

    lässt sich systematisch am besten in der Form erfassen, dass es als möglicher Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG angesehen wird (so wohl auch Hailbronner, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.9.2015, 2 M 121/15, EzAR-NF 33 Nr. 45, juris Rn. 10; angedeutet auch bei OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2015, 18 B 486/14, juris Rn. 15, dort wohl unter Vertauschung von Satz 1 und 2).

  • BVerwG, 16.08.2011 - 1 C 12.10

    Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Erteilungsvoraussetzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16
    Auch dann, wenn im Rahmen der Sollregelung des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Ausnahmefall nur solche Fälle angesehen werden, die sich durch besondere, atypische Umstände auszeichnen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urt. v. 16.8.2011, 1 C 12.10, InfAuslR 2012, 53 juris Rn. 18), erscheint es allerdings zweifelhaft, ob in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschungen deshalb grundsätzlich nicht als atypische Ausnahmefälle im Sinn von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehen sind, weil viele Ausländer in der Vergangenheit über ihre Identität getäuscht bzw. sich nicht um einen Pass gekümmert hätten und dem Gesetzgeber dies bewusst gewesen sei; ein Ausnahmefall könne daher allenfalls dann angenommen werden, wenn den Täuschungshandlungen in einem atypischen Fall eine besondere Verwerflichkeit zukomme (so das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss, S. 6).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16
    Jedenfalls mit dem hieraus zu errechnenden Durchschnittsverdienst sichert der Antragsteller seinen Lebensunterhalt (monatlicher Grundbedarf: 715, 24 Euro, siehe oben) überwiegend durch Erwerbstätigkeit, selbst wenn vom Nettoverdienst noch die Beträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II abgezogen werden (zur Maßgeblichkeit der Bedarfsermittlung nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2008, 1 C 32.07, BVerwGE 131, 370, juris Rn. 19 ff.).
  • BVerfG, 29.12.1994 - 2 BvR 106/93

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16
    Eine Nachfrage beim Verwaltungsgericht oder gar eine vorsichtshalber noch vorgenommene Übersendung der Klageschrift per Fax wäre allenfalls dann veranlasst gewesen, wenn zweifelhaft gewesen wäre, ob die gewählte Übersendungsart ausgereicht hätte, die Frist zu wahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.12.1994, 2 BvR 106/93, NJW 1995, 1210, juris Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 11.04.2017 - 1 Bs 55/17

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration in die

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16
    Allerdings bleibt offen, an welcher Stelle der Normanwendung das in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten berücksichtigt werden soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.4.2017, 1 Bs 55/17, juris Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Dies ändert aber nichts an der vorstehenden Auslegung des zwingenden Versagungsgrundes, sondern verweist der Sache nach darauf, dass Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, unter Umständen ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen (dazu unten 3.); möglicherweise können sie auch einen Ausnahmefall begründen, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge ("soll erteilt werden") zu einer Ermessensregelung herabstuft (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris Rn. 30 ff.).

    Sein ausdifferenziertes Regelungswerk einschließlich der Möglichkeiten, bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen von der Einhaltung einzelner Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG), lässt erkennen, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat (so zu § 25a AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 18 ff., 22; zu § 25b AufenthG auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16

    Einbeziehung auch nachträglich Gesetz gewordener Aufenthaltsrechte in eine Klage;

    Sichert ein Ausländer seinen Lebensunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 1 AufenthG, kommt es auf die gesetzliche Alternative einer positiven Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation nicht an (OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris).

    Schon aus dem Wortlaut, aber auch aus einem systematischen Vergleich der Vorschrift etwa mit § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergibt sich, dass dieser zwingende Ausschlussgrund nur dann eingreift, wenn die Verhinderungs- oder Verzögerungshandlung zum Zeitpunkt der potentiellen Erteilung des Titels noch andauert, also - anders als bei den genannten weiteren Vorschriften - nicht lediglich fortwirkt (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097, S. 44: "Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an"; ebenso OVG Hamburg, Beschlüsse vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris (Ls.), und vom 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 -, juris, Rn. 13 ff., sowie (zum Gesetzentwurf) OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris (Ls.); Sächs. OVG, Beschluss vom 02.09.2016 - 3 B 168/16 -, juris, Rn. 6; offen gelassen OVG RLP, Beschluss vom 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris, Rn. 4 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung sodann ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt dabei in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und ist insoweit eine rechtlich gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 21; Hmb. OVG, Beschluss vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 48).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 2 M 69/22

    Kein Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen

    Dies ändert aber nichts daran, dass der zwingende Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris Rn. 31; NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 - juris Rn. 5; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 32).

    dürfte zwar nicht dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine nachhaltige Integration zu verneinen ist (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 33 ff.; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 10; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 - 13 ME 91/22 - juris Rn. 11).

    Jedoch dürfte bei einer in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ("soll") anzunehmen sein mit der Folge, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (nur) nach Ermessen zu entscheiden ist (Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 42 ff.; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 28; offen: Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 32).

    Maßgeblich für die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, sind in erster Linie Art und Dauer der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung (OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 15; Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 28a) sowie der Zeitraum zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit und der Antragstellung bzw. der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 47; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 27).

    Zwar dürfte der spezialpräventive Zweck, der mit der Prüfung eines Ausweisungsinteresses bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird, im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben sein, da die Identität des Antragstellers zu 1 inzwischen geklärt ist, so dass keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 41).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 53/22

    Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 25b

    Dies ändert aber nichts daran, dass der zwingende Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris Rn. 31; NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 - juris Rn. 5; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 32).

    dürfte zwar nicht dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine nachhaltige Integration zu verneinen ist (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 33 ff.; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 10; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 - 13 ME 91/22 - juris Rn. 11).

    Jedoch dürfte bei einer in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ("soll") anzunehmen sein mit der Folge, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (nur) nach Ermessen zu entscheiden ist (Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 42 ff.; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 28; offen: Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 32).

    Maßgeblich für die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, sind in erster Linie Art und Dauer der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung (OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 15; Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 28a) sowie der Zeitraum zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit und der Antragstellung bzw. der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 47; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 27).

    Zwar dürfte der spezialpräventive Zweck, der mit der Prüfung eines Ausweisungsinteresses bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird, im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben sein, da die Identität des Antragstellers zu 1 inzwischen zweifelsfrei geklärt sein dürfte, so dass keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 41).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

    Hinzu kommt, dass das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG gerichtete Verfahren auch deshalb kaum erfolgreich aus dem Ausland betrieben werden könnte, da es dann schon an der gesetzlichen Voraussetzung des "geduldeten Ausländers" fehlen würde (vgl. Hmb. OVG, Beschluss vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 04.09.2019 - 13 LA 146/19

    Ausnahmefall; Ausweisungsinteresse; gegenwärtig; Integration;

    Durch die Verwendung der Zeitform des Präsens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass nur aktuelle Täuschungshandlungen die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllen sollen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015 - 13 B 486/14 -, juris Rn. 11; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 23.9.2015 - 2 M 121/15 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 31, offenlassend: Sächs. OVG, Beschl. v. 2.9.2016 - 3 B 168/16 -, juris Rn. 6; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris Rn. 4).

    Überwiegendes spricht dafür, diese Umstände bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der trotz Erfüllung der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG "regelmäßig" zu erfüllenden Integrationsvoraussetzungen wegen Fehlens einer nachhaltigen Integration einer Titelerteilung entgegensteht (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42; OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015, a.a.O., Rn. 9; a.A.: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2017, a.a.O., Rn. 33).

    Im Übrigen gelten im Rahmen des § 25b AufenthG auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, so dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Titelerteilung nach § 25b AufenthG in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 45; OVG NRW, Beschl. v. 21.9.2015, a.a.O., Rn. 17 ff.; Sächs. OVG, Beschl. v. 2.9.2016, a.a.O., Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2017, a.a.O., Rn. 40; Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 25b Rn. 33).

  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10001/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

    Bei Vorliegen eines Ausnahmefalles entscheidet die Ausländerbehörde dann nach Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 -, Rn. 30-32, juris).

    Besonderheiten, die das Gewicht der zurückliegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers wieder entfallen lassen könnten, etwa eine Offenbarung der wahren Identität aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hat (vgl. dazu SaarlVG, Urteil vom 18. August 2016 - 6 L 966/16 -, Rn. 16, juris) oder - wie vorliegend - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an andere Familienmitglieder, die in gleicher Weise über etliche Jahre über ihre Identität getäuscht oder eine durch ihre Eltern begangenen Täuschung ausgenutzt haben (vgl. Hamburger OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 -, Rn. 50, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 -, Rn. 7, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21

    Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass

    Erforderlich wäre insoweit, dass die Täuschungshandlung noch aktuell eine Aufenthaltsbeendigung verhindert oder verzögert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 ff., juris Rn. 56; OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 31).

    Dessen ungeachtet stünde es dann allerdings gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG immer noch im Ermessen der Ausländerbehörde, vom Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, da es sich bei der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG um einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 handelt (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 41).

    Sie würde das Verfahren auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vom Ausland aus nicht erfolgreich betreiben können, da es dann schon an der gesetzlichen Voraussetzung des "geduldeten Ausländers" fehlen würde (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 18).

  • VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16

    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Nichterfüllung

    Nach einer Ansicht ist eine zurückliegende Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen als Ausnahmefall innerhalb der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris, Rn. 4 f. für den Fall der Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 42 ff. ("möglicher Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG"); OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris, Rn. 10.

    Die Gegenauffassung nimmt an, dass zurückliegende Täuschungen (bzw. eine zurückliegende Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen) dazu führen können, dass ein Ausnahmefall von der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 8 ff.; a. A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 33 ff.

    Warum tatsächlich eine Integration nicht zu bestreiten sein soll, wenn ein illegal eingereister Ausländer rasch gut Deutsch lernt, einen guten Schul- oder Berufsabschluss erreicht, danach einen qualifizierten Arbeitsplatz mit gutem Verdienst erhält und sich im Übrigen auch noch sozial oder im Bereich des Sports (z.B. Trainer) engagiert, allerdings - aus welchen Gründen auch immer - über längere Zeit über seine Identität getäuscht hat - vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 34 - erschließt sich nicht.

  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 19 CS 18.164

    Beachtlichkeit zurückliegender Identitätstäuschungen

  • VG Augsburg, 27.06.2017 - Au 1 K 16.1673

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration

  • VG Stuttgart, 10.10.2017 - 11 K 7156/17

    Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis wegen Straftat - Bekenntnis zur freiheitlichen

  • OVG Hamburg, 09.07.2019 - 1 Bs 133/19

    Wirkungen der verspäteten Klageerhebung eines Wiedereinsetzungsantrages;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19

    Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22

    Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration; Beschwerde; Identität;

  • VG Bayreuth, 29.08.2018 - B 6 K 17.447

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG - Verweigerung der

  • OVG Niedersachsen, 03.06.2021 - 8 ME 39/21

    Identität; Identitätstäuschung; Integration; Integration, nachhaltige; Täuschung

  • VG Schleswig, 30.07.2021 - 11 B 66/21

    Ausländerrecht

  • VG Aachen, 27.10.2022 - 4 L 557/22

    Vorwegnahme der Hauptsache; Folgenbeseitigungsanspruch; Mitwirkungspflicht;

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