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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2002 - 2 L 255/02   

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https://dejure.org/2002,12231
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2002 - 2 L 255/02 (https://dejure.org/2002,12231)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.10.2002 - 2 L 255/02 (https://dejure.org/2002,12231)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - 2 L 255/02 (https://dejure.org/2002,12231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 63 (Leitsatz)

    §§ 58 Abs. 2 Satz 1, 60, 124a Abs. 4, 173 VwGO; § 85 Abs. 2 ZPO
    Rechtsmittel - Antrag auf Zulassung der Berufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde; Einhaltung der Frist bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung; Voraussetzungen für das Vorliegen des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt ; Notwendigkeit ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 602
  • NVwZ 2003, 892 (Ls.)
  • NJ 2003, 109 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2002 - 2 L 255/02
    Unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn nicht zweifelhaft sein kann, um welches Urteil es sich handelt, weil sich die notwendigen Angaben aus einer beigefügten Kopie oder Abschrift des angefochtenen Urteils ergeben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.08.1991 - 1 BvR 630/91 -, NJW 1991, 3140).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.1998 - 3 M 118/98

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2002 - 2 L 255/02
    Ob das Oberverwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, den bei ihm eingegangenen Antrag unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (verneinend: Beschluß des 3. Senats vom 29.10.1998 - 3 M 118/98 -, NVwZ 1999, 201), bedarf hier keiner Prüfung, da der Antrag auch beim Oberverwaltungsgericht erst am letzten Tag der Frist und nach Dienstschluß um 15.00 Uhr eingegangen ist.
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