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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07 (https://dejure.org/2010,6168)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.03.2010 - 3 K 27/07 (https://dejure.org/2010,6168)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. März 2010 - 3 K 27/07 (https://dejure.org/2010,6168)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 Abs 4 BauGB
    Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrollklage; Festlegungen zu Einzelhandelsflächen in einem Landesentwicklungsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrollklage einer Behörde gegen einen Bebauungsplan im Falle der Rechtsmacht der Verhinderung des Bebauungsplanes durch landesplanerische Untersagungsverfügung im Normaufstellungsverfahren; Zulässigkeit der Festlegung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrollklage einer Behörde gegen einen Bebauungsplan im Falle der Rechtsmacht der Verhinderung des Bebauungsplanes durch landesplanerische Untersagungsverfügung im Normaufstellungsverfahren; Zulässigkeit der Festlegung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Normenkontrollklage oder Untersagungsverfügung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1185
  • DÖV 2011, 82
  • BauR 2010, 1712
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07
    Unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ist ein Ziel die verbindliche Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG = § 3 Nr. 2 ROG a.F.).

    In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - , BVerwGE 119, 54).

    Bei der intensiven funktionalen Verflechtung und der guten Erreichbarkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung zugänglich und damit nicht unbestimmt im Sinne der Rechtsprechung zum Regel-Ausnahme-Verhältnis bei raumordnerischen Zielen (BVerwG U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54) sind.

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07
    Aus der Formulierung des Textes muss deutlich werden, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen (vgl. BVerwG B. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 239).

    Die Verbindlichkeit setzt eine für die jeweilige Ebene der Raumordnung abschließende Abwägung voraus (vgl. BVerwG B. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329).

  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07
    Die Antragsbefugnis setzt weiter voraus, dass die antragstellende Behörde entweder mit der Ausführung der Norm befasst ist (OVG Bremen B. v. 03.07.1979 - I T 2/78 -, DVBl. 1980, 369; VGH Kassel B. v. 22.07.1999 - 4 N 1598/93 -, juris) oder die Norm bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat (BVerwG B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 310).

    Das ist aber immer dann gegeben, wenn sie nur mit der Ausführung der von ihr beanstandeten Norm befasst ist, ohne selbst über die Norm verfügen - insbesondere sie aufheben oder ändern - zu können (vgl. BVerwG B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 310).

  • VGH Hessen, 22.07.1999 - 4 N 1598/93

    Normenkontrollantrag einer Behörde - Beteiligungsfähigkeit; Errichtung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07
    § 61 Nr. 3 VwGO landesrechtlich begründet worden ist (so VGH Kassel B. v. 22.07.1999 - 4 N 1598/93 -, ZfBR 2000, 194).

    Die Antragsbefugnis setzt weiter voraus, dass die antragstellende Behörde entweder mit der Ausführung der Norm befasst ist (OVG Bremen B. v. 03.07.1979 - I T 2/78 -, DVBl. 1980, 369; VGH Kassel B. v. 22.07.1999 - 4 N 1598/93 -, juris) oder die Norm bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat (BVerwG B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 310).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 10 A 1676/08

    Teilerfolg für Factory-Outlet-Center in Ochtrup

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07
    Die Ausnahmeregelung des Abs. 7 ist auf die Belange der Raumordnung begrenzt; städtebauliche Belange oder Regelungsinhalte sind einem Raumordnungsplan verwehrt (vgl. dazu OVG Münster U. v. 30.09.2009 - 10 A 1676/08 - BauR 2010, 426).
  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25) kann der Konzentrationsgrundsatz ein Ziel der Raumordnung darstellen.
  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07
    Legt ein Raumordnungsplan als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung nicht stattfinden darf, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets dieses Ziel beachten (vgl. BVerwG B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584).
  • BVerwG, 11.08.1989 - 4 NB 23.89

    Antragsbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07
    In der Rechtsprechung des BVerwG ist in diesem Sinne geklärt, dass einer Behörde das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag auch dann nicht fehlt, wenn die Genehmigungsbehörde eine von ihr selbst genehmigte Satzung angreift (BVerwG B. v. 11.08.1989 - 4 NB 23.89 -, NVwZ 1990, 57; zustimmend Ziekow in Sodan/Ziekow VwGO 2. Aufl. 2006 § 47 Rn. 270).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 25/01

    Aufspaltung eines Bebauungsplans vor der Bechlussfassung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07
    Die 1. Änderung ist aber ersichtlich auf den Bebauungsplan Nr. 11 in der Weise abgestimmt, dass dieser notwendige Ergänzungen im Bereich der Ausgleichsflächen zu den Festsetzungen der 1. Änderung enthält (zu den Anforderungen an die Abwägung bei Aufspaltung eines Bebauungsplanes vgl. Senat Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 -, UPR 2006, 39 = BRS 69 Nr. 13).
  • VGH Hessen, 04.01.1994 - 4 N 1793/93

    Normenkontrollverfahren: Nachteil einer juristischen Person des öffentlichen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - 3 K 27/07
    Anhaltspunkte für ein unter dem Aspekt des Verwirkungs- oder Missbrauchgedankens (dazu VGH Kassel B. v. 04.01.1994 - 4 N 1793/93 -, HessVGHRspr. 1994, 57) entfallenes Rechtsschutzbedürfnis liegen nicht vor.
  • OVG Bremen, 03.07.1979 - I T 2/78
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2021 - 1 KN 167/20

    Anhörungsrecht; Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Behörde; Normenkontrollantrag;

    Wegen der fehlenden Behördeneigenschaft des Ortsrats lässt der Senat dahinstehen, ob für die Beteiligtenfähigkeit von Behörden im Normenkontrollverfahren § 61 Nr. 3 VwGO ergänzend und einschränkend zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO heranzuziehen ist (so Hess. VGH, Beschl. v. 22.7.1999 - 4 N 1598/93 -, BRS 62 Nr. 53 = juris Rn. 37; offengelassen: Hess. VGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1608/15.N -, juris Rn. 17), mit der Folge, dass in Niedersachsen nur Landesbehörden beteiligtenfähig wären (vgl. § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 79 Abs. 1 NJG; Nds. OVG, Urt. v. 16.8.2001 - 10 KN 1036/01 -, NdsVBl 2002, 43 = juris Rn. 42) oder ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO insoweit eine abschließende Regelung enthält (vgl. OVG MV, Urt. v. 29.3.2010 - 3 K 27/07 -, BRS 76 Nr. 2 = juris Rn. 27 f.; Ziekow, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 264; Kopp/Schenke VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 38).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2015 - 2 K 13/15

    Justizverwaltungsrecht; hier: Feststellung der Nichtigkeit der GerStrNeuGVO

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Behörde zu einem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann befugt ist, wenn sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist oder sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu beachten hat (schon BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10/88 -, zit. nach juris, Rn. 14; OEufach0000000005, Urt. v. 29.03.2010 - 3 K 27/07 -, zit. nach juris, Rn. 69; Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 78; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 47 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 82, 94).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - 3 K 296/15

    Normenkontrollantrag einer Behörde gegen ein Bebauungsplan im Sinne von § 20 Abs

    Die Behörde muss lediglich geltend machen, dass sie entweder die beanstandete Norm anzuwenden hat oder durch den Vollzug der Norm in ihrem Tätigkeitsbereich "betroffen" wird, d.h. die Norm bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10/88 -, BVerwGE 81, 307 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 11.08.1989 - 4 NB 23/89 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4/10 -, Rn. 17, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 29.03.2010 - 3 K 27/07 -, Rn. 29, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2015 - 2 K 22/14

    Justizverwaltungsrecht - hier: Nichtigkeitsfeststellung der GerStruktNOGUmsV MV;

    Es ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Behörde zu einem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann befugt ist, wenn sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist oder sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu beachten hat (schon BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10/88 -, zit. nach juris, Rn. 14; OEufach0000000005, Urt. v. 29.03.2010 - 3 K 27/07 -, zit. nach juris, Rn. 69; Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 78; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 47 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 82, 94).
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