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   OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98   

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OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98 (https://dejure.org/2001,6070)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.01.2001 - 7 K 100/98 (https://dejure.org/2001,6070)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Januar 2001 - 7 K 100/98 (https://dejure.org/2001,6070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Planfeststellung eines Bundesfernstraße-Gesamtkonzepts - unüberwindliche Hindernisse - Alternativtrasse

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 FStrG; § 17 FStrG
    Abschnittsbildung; Alternative; Ausführungsbeginn; außer Kraft treten; Gesamtkonzept; Linienbestimmung; Nichtrealisierung; Planfeststellung; Planrealisierung; Realisierung; Straße; Straßenplanung; Straßenverlauf; Trassenalternative; Zeithorizont

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 671 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 21.7.1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239, 245 f; Urt. v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 -, DVBl. 1995, 1012 = NVwZ 1996, 381; Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, DVBl. 1996, 677 = NVwZ 1996, 788 = UPR 1996, 228), der sich der Senat schon in der Vergangenheit angeschlossen hat, kann die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führen, wenn sich der formelle Mangel auf die materiell-rechtliche Position Betroffener ausgewirkt haben kann.

    Darüber hinaus bedarf der planfestgestellte Streckenabschnitt der eigenen Planrechtfertigung dahingehend, dass der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt, damit gewährleistet ist, dass der Bau dieses Teilabschnitts auch dann sinnvoll bleibt, wenn sich die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder im nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (255)) (3.2.2).

    § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Planungsverfahrens für Verkehrswege - Planungsvereinfachungsgesetz - vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) hat dies nochmals bestätigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 (244)).

    Die Belange von Natur und Landschaft, die in der fernstraßenplanerischen Abwägung einen hohen Rang haben, sind im Hinblick auf das betroffene Grundanliegen ihrer Ungestörtheit, das sich in der Forderung nach der "Null-Variante" für das Gesamtprojekt niederschlägt, abgewogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1998, 508 (511)).

    Der planfestgestellte erste Bauabschnitt der A 26 ist einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden, die ein integrativer Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens auf der Stufe der Abwägung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1998, 508 (510)).

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98
    Diese gesamtvorhabenbezogene Prüfung ist allerdings nicht mit der gleichen Intensität vorzunehmen wie die für den konkret geplanten Abschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, NVwZ 1998, 508 (510)).

    Das UVP-Recht nötigt nicht dazu, in der Planfeststellung den räumlichen Umgriff der Prüfung weiter auszudehnen als er vom materiellen Planungsrecht gefordert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, a.a.O.).

    Die Belange von Natur und Landschaft, die in der fernstraßenplanerischen Abwägung einen hohen Rang haben, sind im Hinblick auf das betroffene Grundanliegen ihrer Ungestörtheit, das sich in der Forderung nach der "Null-Variante" für das Gesamtprojekt niederschlägt, abgewogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1998, 508 (511)).

    Der planfestgestellte erste Bauabschnitt der A 26 ist einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden, die ein integrativer Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens auf der Stufe der Abwägung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1998, 508 (510)).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98
    Da § 60 c Abs. 1 NNatSchG das Klagerecht des Klägers auf das Vorbringen begrenzt, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder anderen, den Belangen des Naturschutzes dienenden Rechtsvorschriften widerspricht, kann der Kläger Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art nicht geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, DVBl. 1998, 900 = NVwZ 1998, 961).

    Der Teilabschnitt muss einen sachlichen Bezug zu einer konzeptionellen Gesamtplanung haben, weil nur dieser Bezug trotz eventueller planerischer Schwächen, die ein isoliert betrachteter Teilabschnitt enthalten kann, ihn vor dem Hintergrund des angestrebten Ganzen dennoch ausgewogen sein lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, DVBl. 1998, 900 = NVwZ 1998, 961) (2.3.2.1).

    Dem Bau der A 26 im weiteren Verlauf entgegenstehende unüberwindbare Hindernisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9/97 -, NVwZ 1998, 961 (965 f.)) sind nicht erkennbar.

    Der Hinweis des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe seinerzeit im Hinblick auf die Wakenitz-Niederung (Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, DVBl. 1998, 900 = NVwZ 1998, 961) Trassenalternativen zur Umgehung dieses Gebietes nicht geprüft, lässt nicht den Schluss zu, dass eine solche Überlegung bei der Prüfung der Abschnittbildung ausgeschlossen ist, zumal beide Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98
    Die Rechtsfigur der "faktischen" Vogelschutzgebiete geht auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie zurück, wonach die dort bezeichneten Verpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann bestehen können, wenn ein Mitgliedstaat es versäumt oder unterlassen hat, einen schutzbedürftigen Lebensraum zum Schutzgebiet zu erklären (Urt. v. 02.08.1993 - Rs C-355/90 -, NuR 1994, 521 - Santoña; vgl. ferner Urt. v. 11.07.1996 - C 44/95 -, NuR 1997, 36 = DVBl. 1997, 38 - Lappel-Bank).

    Soweit der Kläger meint, bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft müssten alle in der Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten als prioritäre zu qualifizieren sein (wobei die als Belegstelle zitierten Fisahn/Cremer (NuR 1997, 273) diese Frage angesichts des Urteiles des EuGH - Lappel-Bank - (a.a.O.) ausdrücklich offen lassen (a.a.O. S. 274)), übersieht er, dass die Unterscheidung in prioritäre und nicht prioritäre Arten in der FFH-Richtlinie nur für die Rechtsfolgenseite gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie von Belang ist, während sich die Ausweisung, also die Frage, ob überhaupt ein (faktisches) Schutzgebiet vorliegt, für Lebensräume geschützter Vogelarten allein nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie bestimmt (EuGH, Urt. v. 11.07.1996 - Rs C-44/95 -, NuR 1997, 36 (38) - Lappel-Bank; so auch Epiney, UPR 1997, 303 (307)).

    In den Elbmarschen zwischen Stade und Horneburg liegt kein Gebiet mit herausgehobener ornithologischer Bedeutung, das einen wesentlichen Lebensraum für das Überleben vom Aussterben bedrohter Arten darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C-355/90 -, NuR 1994, 521 - Santoña; vgl. ferner Urt. v. 11.07.1996 - C 44/95 -, NuR 1997, 36 = DVBl. 1997, 38 - Lappel-Bank).

  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 A 4.92

    Fernstraßenrecht: Planfeststellung für eine Bundesautobahn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98
    3.3.1.1 Die Beklagte hat das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot, bei dem es sich um striktes Recht handelt (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NuR 1993, 125 (128) = NVwZ 1993, 565), mit der Planfeststellung des Vorhabens nicht verletzt.

    3.3.1.2 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das naturschutzrechtliche Ausgleichsgebot, das ebenfalls striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung ist (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NuR 1993, 125 (129) = NVwZ 1993, 565).

    Zwar dürfen naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen gemäß § 12 NNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 9 BNatSchG in der nach § 8 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 11 NNatSchG erforderlichen Abwägung nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - zu Art. 6 a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG, der die Ausgleichsmaßnahme weniger eng definiert als § 10 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG; Kolodziejczok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege, § 8 BNatSchG Rn. 83; Gassner in: Gassner, BNatSchG, § 8 Rn. 47; Louis, NNatSchG, § 12 Rn. 2; Pielow, NuR 1987, 165 (167); Berkemann, NuR 1993, 97 (104 f.); a.A.: VG Hannover, Urt. v. 26.08.1988 - 2 A 116/87 -, NuR 1989, 317 (318); Blum/Agena/Franke, NNatSchG, § 11 Rn. 6; Kuschnerus, DVBl. 1986, 75 (78 f.); noch offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NuR 1993, 125 (129) = NVwZ 1993, 565), dieser Anforderung wird der angefochtene Beschluss aber noch gerecht.

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98
    Die Feststellung, dass ein Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung gemäß § 17 FStrG auch im gerichtlichen Verfahren verbindlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (345 ff.); Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 21.7.1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239, 245 f; Urt. v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 -, DVBl. 1995, 1012 = NVwZ 1996, 381; Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, DVBl. 1996, 677 = NVwZ 1996, 788 = UPR 1996, 228), der sich der Senat schon in der Vergangenheit angeschlossen hat, kann die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führen, wenn sich der formelle Mangel auf die materiell-rechtliche Position Betroffener ausgewirkt haben kann.

    Solange solche Standards und Saldierungsmethoden nicht vorgegeben sind, fordert das Gesetz die Anwendung standardisierender und saldierender Verfahren jedoch nicht (BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339, 363 f.).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.1997 - 7 M 1155/97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; Bundesfernstraßen; Planfeststellung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98
    Keineswegs ist der Richtlinie somit zu entnehmen, dass schon in einem dem Genehmigungsverfahren vorausgehenden Verfahren eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden hat; jedenfalls ist dies dann nicht geboten, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren - wie hier - durchgeführt wird (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 04.12.1997 - 7 M 1155/97 -, NuR 1998, 275 (279)).

    Die für die Klagebefugnis Drittbetroffener maßgebenden Gesichtspunkte gelten entsprechend, wenn ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Verein aufgrund eines landesrechtlich begründeten Klagerechts (hier § 60 c NNatSchG) einen Verwaltungsakt anficht (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 04.12.1997 - 7 M 1155/97 -, NuR 1998, 275 (279)).

    Unter dem Gesichtspunkt des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots ist daher ausschließlich zu prüfen, ob durch die Wahl einer anderen, den Zielsetzungen der Planung ebenfalls genügenden Planausführung (also eines anderen "Wie") die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auf der konkret vorgesehenen Trasse der Autobahn vermieden oder verringert werden könnte und so aus dem Kreis der mit dem Eingriff verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind (BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 - 4 C 10.96 -, DVBl. 1997, 838 (839); Senat, Beschl. v. 04.12.1997 - 7 M 1155/97 -).

  • BVerwG, 15.05.1996 - 11 VR 3.96

    Eisenbahnverkehrsrecht: Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98
    Eine abstrakte Vermutung, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre, ist hingegen nicht ausreichend (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104 = UPR 1995, 445 = NVwZ-RR 1996, 68; Beschl. v. 02.02.1996 - 4 A 42.95 -, UPR 1996, 235 f.; Beschl. v. 15.05.1996 - 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925 = UPR 1996, 353).

    "Offensichtlich" im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG ist ein Mangel bei der Abwägung, wenn er die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials sowie die Gewichtung der Belange betrifft und sich ohne weiteres aus der Planbegründung oder den zugrundeliegenden Unterlagen ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.1996 - 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925 = UPR 1996, 353 zu der gleichlautenden Vorschrift des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-301/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98
    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der EuGH habe durch Urteil vom 22.10.1998 (- Rs C-301/95 -, NVwZ 1998, 1281) in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie verstoßen hat.

    Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie und seine Umsetzung in das deutsche Recht mit der Folge der Abschnittbildung auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im von der Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahren unbeanstandet geblieben ist (vgl. EuGH, Urt. v. 22.10.1998 - Rs C-301/95 -, NVwZ 1998, 1281), und dass auch die UVP-Änderungsrichtlinie insoweit keine Abweichungen gegenüber der früheren Rechtslage enthält.

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98
    Diese Feststellung kann allerdings nur nach dem gegenwärtigen Planungsstand getroffen werden, da die genaue Lage der Autobahntrasse in den weiteren Bauabschnitten durch die Linienbestimmung als "Hinterdeichtrasse" zwar in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs- und Endpunkten und in ihrer ungefähren Lage zu benachbarten Orten, aber noch nicht parzellenscharf bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 (346)).

    Soweit in Hamburg noch eine Prüfung von Alternativen erforderlich ist, liegen diese innerhalb des von der Linienbestimmung festgesetzten Bereiches, da im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Verschiebungen innerhalb weniger hundert Meter zulässig sind und der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde insoweit ein weiter Spielraum bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1969 - VI B 223/68 -, VRS 37, 154 (156); Urt. v. 26.06.1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 C 11.96

    Neue Bundesstraße 15 Regensburg-Rosenheim erneut auf dem Prüfstand

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

  • BVerwG, 02.02.1996 - 4 A 42.95

    Verwaltungsverfahrensrecht: Begriff der Planänderung

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1602/93

    (Erfolgreiche Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau einer

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Konzentrationswirkung; Abwägung

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 17.02.1969 - IV B 223.68

    Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) - Gleichzeitige

  • BVerwG, 21.01.1998 - 4 VR 3.97

    Bundesverwaltungsgericht stoppt einstweilen Bau der Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 24.08.2000 - 6 B 23.00

    Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste; Auswahlentscheidung; FFH-Richtlinie;

  • VG Hannover, 26.08.1988 - 2 A 116/87
  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 21.02.1997 - 4 B 177.96

    Fernstraßenrecht - Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 A 18.98

    Planfeststellung; naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Eignung;

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 21.07.1994 - 4 VR 1.94

    Vorhaben mit vordringlichem Bedarf - Fernstraßenausbau - Planbetroffener -

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2005 - 7 MS 91/05

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss betr. den 2.

    Der vom Antragsteller zu 1) zitierte Ausschnitt (Urt. v. 17.01.2001 - 7 K 100/98 -, UA S. 24).

    Dass dies nicht als Beleg für die Verhältnismäßigkeit der Alternative i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG dienen kann, zeigt schon die in demselben Urteilsabschnitt genannte Prämisse (Urt. v. 17.01.2001 - 7 K 100/98 -, UA S. 20).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2005 - 7 KS 220/02

    Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Verlegung einer Bundesstraße

    Unter dem Gesichtspunkt des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots wäre daher ausschließlich zu prüfen, ob durch die Wahl einer anderen, den Zielsetzungen der Planung ebenfalls genügenden Planausführung (also eines anderen "Wie") die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auf der konkret vorgesehenen Trasse der B 1 vermieden oder verringert werden könnte und so aus dem Kreis der mit dem Eingriff verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind (BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 - 4 C 10.96 -, DVBl. 1997, 838 (839); Senat, Beschl. v. 04.12.1997 - 7 M 1155/97 - Senat, Urt. v. 17.01.2001 - 7 K 100/98 -, DVBl. 2001, 671 (nur LS)).
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