Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6593
OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99 (https://dejure.org/2000,6593)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.05.2000 - 12 K 1303/99 (https://dejure.org/2000,6593)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Mai 2000 - 12 K 1303/99 (https://dejure.org/2000,6593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,6593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Flughafenplanung: Lärmschutzprognose des Verkehrsaufkommens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 LuftVG; § 71 LuftVG; § 73 VwVfG; § 1 UVPG
    Flughafen; Flughafenplanung; Lärmbelastung; Lärmschutz; Prognose; Präklusion; Verkehrsaufkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 499
  • NVwZ 2002, 499 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99
    Das Entsprechende kann für betriebliche Regelungen gelten, wie z.B. eine Kontingentierung, eine Beschränkung des Flugbetriebes usw., mit denen nachhaltig in die Kapazität des Flugplatzes eingegriffen würde (vgl. Hofmann/Grabherr, LuftVG, Stand: November 1997, RdNr. 29 zu § 9; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332; Senatsurteil vom 16. Dezember 1994 - 12 K 5/90 -).

    Diese Maßstäbe beziehen sich auf die Ermittlung des Fluglärms und stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214; Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332; Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188), das ausgeführt hat: "Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde den erforderlichen Bedarf prognostisch zu bestimmen.

    Mit einer derart eingeschränkten Kontrolldichte ist es unvereinbar, wenn ein Verwaltungsgericht seine eigene Prognose an die Stelle derjenigen der Behörde setzt." (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, aaO.).

    "Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwGE 56, 110, 121) - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwGE 72, 282, 286; 75, 214, 234; 87, 332, 355).

    Mit der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ist es ferner nicht vereinbar, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer "Aktualisierung" der Vorgaben eine eigene Prognose entwickelt (BVerwGE 87, 332, 354).

    Dass das Zumutbarkeitskriterium für Nachtfluglärm bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB (A) im Freien und 60 dB (A) [bzw. 55 dB (A) - mit Sicherheitsabschlag -] innen (?am Ohr des Schläfers') festzulegen ist, steht in Übereinstimmung mit der jedenfalls überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie das Bundesverwaltungsgericht (auch) in seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 (- BVerwG 11 A 1.97 -, NuR 2000, 31 = NVwZ 1999, 644; zitiert nach juris) festgehalten hat: "Mit ihren entsprechenden Hilfsanträgen wenden sich die Kläger der Sache nach nicht (mehr) gegen die von der Planfeststellungsbehörde in Anlehnung an das medizinische Gutachten und in Übereinstimmung mit der überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 - UA S. 23; OVG Berlin, Urteil vom 3. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - UA S. 55; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB(A) im Freien bzw. 60 dB(A) innen festgelegten Zumutbarkeitsgrenze, sondern beanstanden lediglich, daß, um deren Einhaltung sicherzustellen, nur eine Verspätungsflugbewegung angesetzt wurde." Mit diesem Urteil vom 27. Oktober 1998 (aaO.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht das Jansen-Kriterium (erneut) zu eigen gemacht, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur an dem Kriterium festgehalten, und zudem strengere Anforderungen, etwa das sogenannte Maschke-Kriterium (entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren) abgelehnt: "Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel - Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen - neu festzulegen.

    Zwar mögen neuere Untersuchungen zunehmend darauf hindeuten, daß bereits unterhalb der Aufweckgrenze Reaktionen ausgelöst werden, deren gesundheitsgefährdende Wirkung nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden könnte und denen bei bestehenden Erkenntnisdefiziten ggf. auch durch entsprechende Sicherheitsmargen zu begegnen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, BVerwGE 101, 1 ; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 375), doch beruhen entsprechende Erkenntnisse durchweg auf Untersuchungen mit einer Überflughäufigkeit von mindestens 16 Überflügen innerhalb der empfindlichsten Nachtstunden zwischen 00.00 und 04.00 Uhr (vgl. Maschke/Arndt/Ising/Laude/Thierfelder/Contzen (Hrsg.), a.a.O., S. 122).

    ... Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals eine entsprechende Herabsetzung des Schutzzieles auch für den am Tage zu gewährenden passiven Schallschutz begehrt haben, bestand von vornherein keine Veranlassung, das von der Planfeststellungsbehörde festgelegte und auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; OVG RP, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG - BA S. 44; VGH BW, Urteil vom 25. November 1988, VBlBW 1989, 261 ) wie vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 362) gebilligte, ohnehin sehr weitgehende Schutzziel neu festzulegen." Soweit das Bundesverwaltungsgericht damit auf seine frühere Rechtsprechung Bezug nimmt (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332) und dabei auf die 55 dB(A)-Grenze (als Schutzziel) eingeht, ergibt sich nichts anderes, zumal das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, aaO.) insoweit verdeutlichend (vgl. Ende des folgenden Zitats) zum Nachtschutz ausführt hat: "Der Senat hat bereits im Rahmen des Tagschutzes dargelegt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach das Schutzgebiet aus dem Schutzziel abgeleitet werden müsse, nicht uneingeschränkt gebilligt werden kann.

    Die Vereinbarung ist auch nicht deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie allein die Kosten des Einbaues von Schallschutzeinrichtungen regelt, nicht aber die Frage, wer die Kosten für Unterhaltung, Wartung und Erneuerung etwa von Lüftungseinrichtungen zu tragen hat (s. dazu BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51/89 -, NVwZ-RR 1991, 601, 618; Urt. v. 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 174).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96

    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99
    Soweit nach Angaben des Klägers in den fluglärmtechnischen Gutachten Zahlen zugrunde gelegt worden seien, die identisch seien mit denjenigen aus dem Verfahren 12 K 325/96 (über Nachtflugbeschränkungen), kann dies dahinstehen.

    Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1997 (- 12 K 325/96 -) (erneut) das/die Jansen-Kriterien bestätigt.

    Der Senat hat in diesem Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 - unter Auswertung von Literatur und Rechtsprechung festgehalten, dass sich das Jansen-Kriterium als ein tauglicher und dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechender Anhaltspunkt für die Bewertung fluglärmbedingter nächtlicher Schlafstörungen durchgesetzt habe.

    Dass das Zumutbarkeitskriterium für Nachtfluglärm bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB (A) im Freien und 60 dB (A) [bzw. 55 dB (A) - mit Sicherheitsabschlag -] innen (?am Ohr des Schläfers') festzulegen ist, steht in Übereinstimmung mit der jedenfalls überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie das Bundesverwaltungsgericht (auch) in seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 (- BVerwG 11 A 1.97 -, NuR 2000, 31 = NVwZ 1999, 644; zitiert nach juris) festgehalten hat: "Mit ihren entsprechenden Hilfsanträgen wenden sich die Kläger der Sache nach nicht (mehr) gegen die von der Planfeststellungsbehörde in Anlehnung an das medizinische Gutachten und in Übereinstimmung mit der überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 - UA S. 23; OVG Berlin, Urteil vom 3. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - UA S. 55; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB(A) im Freien bzw. 60 dB(A) innen festgelegten Zumutbarkeitsgrenze, sondern beanstanden lediglich, daß, um deren Einhaltung sicherzustellen, nur eine Verspätungsflugbewegung angesetzt wurde." Mit diesem Urteil vom 27. Oktober 1998 (aaO.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht das Jansen-Kriterium (erneut) zu eigen gemacht, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur an dem Kriterium festgehalten, und zudem strengere Anforderungen, etwa das sogenannte Maschke-Kriterium (entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren) abgelehnt: "Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel - Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen - neu festzulegen.

    Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr als Luftfahrtbehörde und der FHG gesichert (vgl. Urteil des OVG Lüneburg vom 09.06.1997, AZ. 12 K 325/96, S. 66 ff.).

    ..." Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil zu den Nachtflugbeschränkungen (Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 -), das der Senat sich insoweit erneut zu eigen macht, zu dem Schallschutzprogramm ausgeführt: "... Dieses Programm hat nicht schon deswegen außer Betracht zu bleiben, weil es der Beigeladenen weder als Schutzauflage nach § 9 Abs. 2 LuftVG durch die Planfeststellungsbehörde aufgegeben noch Bestandteil der bzw. Bedingung für den Fortbestand der Flughafengenehmigung ist.

    Dies gilt ferner unter Berücksichtigung der Erklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 1997 im Verfahren 12 K 325/96, Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 26. April 1996 sei die Einhaltung des Jansen-Kriteriums (55 dB (A)) ?am Ohr des Schläfers'.

    Diese Erklärung hat der Senat wie folgt bewertet und bewertet sie nunmehr erneut ebenso: "Diese hinreichend bestimmte Auslegung der Vereinbarung haben der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung durch die übereinstimmende Erklärung - deklaratorisch, bei etwa verbleibenden Auslegungszweifeln konstitutiv - dadurch bekräftigt, daß Geschäftsgrundlage der Vereinbarung die Einhaltung des sog. Jansen-Kriteriums (55 dB(A) am Ohr des Schläfers) sei."(Senatsurteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 -).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99
    Ein erheblicher Mangel in der Abwägung kann zu einem Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dann nur führen, wenn der Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass dadurch nicht nur der einzelne Betroffene benachteiligt, sondern die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bzw. eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt ist (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 A 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Senatsurteil vom 16. Dezember 1994 - 12 K 5/90 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu klargestellt, daß die Abwägung auf jenen Zustand der Anlage zu beziehen ist, wie er sich infolge der Planfeststellung ergeben wird (BVerwGE 56, 110 ).

    "Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwGE 56, 110, 121) - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwGE 72, 282, 286; 75, 214, 234; 87, 332, 355).

    Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist (BVerwGE 56, 110, 121, 122).

    Bei einer Änderungsplanung - wie hier - sind zwar grundsätzlich nur die Auswirkungen in den Blick zu nehmen sind, die gerade durch die Änderung bewirkt werden, eine Gesamtbetrachtung des geänderten Vorhabens ist grundsätzlich nicht vorzunehmen; die Lärmeinwirkungen, die durch einen gegebenen (rechtmäßigen) Flughafenbetrieb entstehen, sind zu den bei der rechtlichen Überprüfung schutzmindernd zu berücksichtigenden "Vorbelastungen" zu zählen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110).

    In solchen Fällen muß - gewissermaßen - nicht 'wegen', sondern 'aus Anlaß' der notwendigen Planfeststellung eine nach den Maßstäben des § 9 Abs. 2 LuftVG erforderliche Schutzmaßnahme angeordnet werden" (BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79/76 u.a. -, NJW 1979, 64, 69 = BVerwGE 56, 110, 132; s.a. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 -, NJW 1980, 2368, 2371 = BVerwGE 59, 259, 265 f ; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., München (Loseblatt, Stand Februar 1997), § 9 LuftVG Rn. 76 f.)." Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss (Planfeststellungsbeschluss Seite 22-26) befasst sich in diesem Sinn ?anlässlich' der Planfeststellung hinreichend mit der Fluglärmbelastung im Ist-Zustand und hat diese auch als Belang des Klägers in den Abwägungsvorgang eingestellt und überwunden; auch dass der Planfeststellungsbeschluss auf die Anordnung von Schutzmassnahmen zugunsten des Klägers verzichtet, kann der Kläger nicht mit Erfolg angreifen.

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99
    Diese Befugnis findet ihre Grenze nur dann, wenn das Schwergewicht der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in den späteren Verfahrensabschnitt verlagert würde, so dass eine substantielle Einflussnahme der Betroffenen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214).

    Diese Maßstäbe beziehen sich auf die Ermittlung des Fluglärms und stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214; Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332; Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188), das ausgeführt hat: "Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde den erforderlichen Bedarf prognostisch zu bestimmen.

    Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewißheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen." (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 -, aaO.).

    Diese bezieht sich allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde (vgl. hierzu BVerwGE 72, 282 ; 75, 214 ; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10).

    "Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwGE 56, 110, 121) - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwGE 72, 282, 286; 75, 214, 234; 87, 332, 355).

    Eine Überschreitung des planerischen Gestaltungsspielraums liegt insbesondere nicht allein darin, daß die Planfeststellungsbehörde die Entwicklung des Luftverkehrsaufkommens optimistischer beurteilt als betroffene Anlieger des Flughafens (BVerwGE 75, 214, 234)." (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 -, aaO.).

  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99
    Zudem könne der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 11 A 22.98 -) die Fluglärmfrage nicht erneut aufwerfen und stelle der vom Kläger herangezogene Generalausbauplan nur eine unternehmensinterne mittelfristige Ausbauplanung dar.

    Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss habe auch die Frage der Zumutbarkeit des Fluglärms nicht erneut zu behandeln gehabt, was sich daraus ergebe, dass die Planfeststellung gegenüber der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 8. Januar 1990 bzw. vom 31. Januar 1995 nicht zu einer Änderung der kapazitätsbestimmenden Merkmale am Flughafen Hannover führe, weshalb Auswirkungen des Vorhabens auf den Fluglärm nicht abwägungserheblich seien (BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 11 A 22.98 -).

    Die Frage der Zumutbarkeit des Fluglärms für Anwohner stellt sich indessen nicht neu, wenn die technische Kapazität des Flughafens unberührt bleibt, wie das das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine bereits luftverkehrsrechtlich genehmigte technische Kapazität entschieden hat (Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 11 A 22.98 -, DVBl. 2000, 215 - LS - = LKV 2000, 211 = UPR 2000, 116); dort hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: "... Allerdings sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG bei der - hier in Rede stehenden - Planfeststellung einer Flughafenänderung die berührten privaten Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen.

    Der Senat konnte diese Frage deshalb offen lassen, weil die Beantwortung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist, zumal das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1999 (aaO.) auch dahin verstanden werden kann, die Änderung von Vorfeldflächen mit Abstellpositionen berühre die technische (luftseitige) Kapazität eines Flughafens.

    Ferner - und dies trägt die Entscheidung des Senats insoweit gleichfalls allein - erhöht dieser Ausbau-Teil (Luftfrachtzentrum) nicht die luftseitige Kapazität (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 11 A 22.98 -, aaO.) und wirft deshalb insoweit die Fluglärmfrage nicht erneut auf.

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99
    Die aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe stehen insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -, NuR 2000, 31 = NVwZ 1999, 644), die sich der Senat insoweit zu eigen macht.

    Diese durch Art. 4 Nr. 3 Buchst. d des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) in das Luftverkehrsgesetz eingeführte Vorschrift enthält - ebenso wie Parallelregelungen in anderen Fachplanungsgesetzen (etwa § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG) - eine auch das gerichtliche Verfahren erfassende materiellrechtliche Präklusion (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -, NuR 2000, 31 = NVwZ 1999, 644).

    Dass das Zumutbarkeitskriterium für Nachtfluglärm bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB (A) im Freien und 60 dB (A) [bzw. 55 dB (A) - mit Sicherheitsabschlag -] innen (?am Ohr des Schläfers') festzulegen ist, steht in Übereinstimmung mit der jedenfalls überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie das Bundesverwaltungsgericht (auch) in seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 (- BVerwG 11 A 1.97 -, NuR 2000, 31 = NVwZ 1999, 644; zitiert nach juris) festgehalten hat: "Mit ihren entsprechenden Hilfsanträgen wenden sich die Kläger der Sache nach nicht (mehr) gegen die von der Planfeststellungsbehörde in Anlehnung an das medizinische Gutachten und in Übereinstimmung mit der überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 - UA S. 23; OVG Berlin, Urteil vom 3. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - UA S. 55; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB(A) im Freien bzw. 60 dB(A) innen festgelegten Zumutbarkeitsgrenze, sondern beanstanden lediglich, daß, um deren Einhaltung sicherzustellen, nur eine Verspätungsflugbewegung angesetzt wurde." Mit diesem Urteil vom 27. Oktober 1998 (aaO.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht das Jansen-Kriterium (erneut) zu eigen gemacht, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur an dem Kriterium festgehalten, und zudem strengere Anforderungen, etwa das sogenannte Maschke-Kriterium (entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren) abgelehnt: "Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel - Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen - neu festzulegen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -, aaO.), der sich der Senat insoweit anschließt, findet die schutzmindernde Berücksichtigung bisheriger Lärmeinwirkungen als einer der maßgeblichen Faktoren, durch die die Situation der im Einwirkungsbereich eines bestehenden Flughafens liegenden Grundstücke geprägt wird, dort eine Grenze, wo "die Fluglärmeinwirkungen bereits vor der Ausführung des Planungsvorhabens sowohl nach der Gebietsart als auch im Verhältnis zu anderen Lärmquellen das Maß des Zumutbaren überschreiten.

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99
    Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, BVerwGE 72, 282 ; vgl. weiterführend Tettinger DVBl. 1982, 421 ).

    Diese bezieht sich allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde (vgl. hierzu BVerwGE 72, 282 ; 75, 214 ; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10).

    "Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwGE 56, 110, 121) - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwGE 72, 282, 286; 75, 214, 234; 87, 332, 355).

  • OVG Bremen, 11.06.1996 - 1 G 5/94

    Klage gegen Änderungsgenehmigung für Verkehrsflughafen Bremen; Rechtfertigung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99
    Darüber hinaus sind, weil es sich bei der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung um eine Planungsentscheidung handelt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. November 1996 - BVerwG 4 B 170.96 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13 m.w.N.), nachträgliche Genehmigungsergänzungsansprüche entsprechend § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 LuftVG denkbar (vgl. etwa OVG Bremen, NVwZ-RR 1994, 189 ; NVwZ-RR 1997, 214; OVG F.furt (Oder), ZLW 46 , 421 ).

    Dass das Zumutbarkeitskriterium für Nachtfluglärm bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB (A) im Freien und 60 dB (A) [bzw. 55 dB (A) - mit Sicherheitsabschlag -] innen (?am Ohr des Schläfers') festzulegen ist, steht in Übereinstimmung mit der jedenfalls überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie das Bundesverwaltungsgericht (auch) in seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 (- BVerwG 11 A 1.97 -, NuR 2000, 31 = NVwZ 1999, 644; zitiert nach juris) festgehalten hat: "Mit ihren entsprechenden Hilfsanträgen wenden sich die Kläger der Sache nach nicht (mehr) gegen die von der Planfeststellungsbehörde in Anlehnung an das medizinische Gutachten und in Übereinstimmung mit der überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 - UA S. 23; OVG Berlin, Urteil vom 3. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - UA S. 55; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB(A) im Freien bzw. 60 dB(A) innen festgelegten Zumutbarkeitsgrenze, sondern beanstanden lediglich, daß, um deren Einhaltung sicherzustellen, nur eine Verspätungsflugbewegung angesetzt wurde." Mit diesem Urteil vom 27. Oktober 1998 (aaO.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht das Jansen-Kriterium (erneut) zu eigen gemacht, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur an dem Kriterium festgehalten, und zudem strengere Anforderungen, etwa das sogenannte Maschke-Kriterium (entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren) abgelehnt: "Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel - Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen - neu festzulegen.

    Der Kläger ist vielmehr der Beurteilung des mit der Erstellung des der Vereinbarung zugrundeliegenden Gutachtens betrauten Sachverständigen nicht entgegengetreten, daß aufgrund der Dämmwerte des Mauerwerkes bei einem massiv gebauten Haus aus dem Jahre 1900 die Einhaltung des sog. Jansen-Kriteriums gewährleistet sei; dann aber braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob sich ein Flughafenanwohner eine "leichtere" Bauweise und eine daraus resultierende besondere Lärmdurchlässigkeit des Mauerwerkes unabhängig davon zurechnen lassen müßte, ob diese Bauweise bauordnungsrechtlich genehmigt worden ist (so OVG Bremen, Urt. v. 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 -, UA S. 29).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99
    Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 VwVfG müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen - ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339).

    Im Übrigen vermitteln die Verfahrensvorschriften in Fachplanungsgesetzen regelmäßig nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine selbständig durchsetzbaren Verfahrenspositionen (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 -, aaO.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung primär ein Verfahrensinstrument ist und dass die Möglichkeiten, Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung klageweise geltend zu machen, eng begrenzt sind (vgl. Erbguth/Schink, UVPG, 2. Auflg. 1996, RdNr. 102, Einleitung m.w.Nachw.); regelmäßig begründet eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Regelungen und damit objektiv rechtlichen Gehalten (Erbguth/Schink, aaO., RdNr. 107 b am Ende, m.w.Nachw.) eine Klagebefugnis nicht (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339; vgl. Erbguth/Schink, UVPG, aaO., RdNr. 118 der Einleitung).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99
    Öffentliche oder private Belange, die die durch das Vorhaben Betroffenen im Anhörungsverfahren - obwohl zumutbar - nicht vorgebracht haben und die sich der Planfeststellungsbehörde auch nicht aufdrängen mussten, können in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden; insoweit kommt dem Anhörungsverfahren eine mittelbare materielle Präklusionswirkung zu (so schon zum damaligen Recht: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129, mit Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 -, Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11).

    Diese bezieht sich allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde (vgl. hierzu BVerwGE 72, 282 ; 75, 214 ; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

  • OVG Berlin, 02.05.1996 - 2 A 5.92

    Verkehrsflughafen; Unterlassung des Flugbetriebs; Luftverkehrsrechtliche Planung;

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.97

    Nachtflugbeschränkungen auf dem Flughafen Köln/ Bonn

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

  • BVerwG, 13.09.1985 - 4 C 64.80

    Planfeststellungsverfahren im Fernstraßenrecht; Auslegungsfrist und Schließung

  • BVerwG, 19.08.1997 - 11 B 2.97

    Luftverkehrsrecht - Ausschluß von Beseitigungs- und Änderungsansprüchen für

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

  • BVerwG, 07.11.1996 - 4 B 170.96

    Luftverkehrsrecht - Rechtsqualität einer Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 S.

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

  • BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98

    Recht des Verkehrswesens, Recht der Anlegung von Flughäfen

  • VGH Bayern, 04.11.1997 - 20 A 92.40134
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1988 - 5 S 1061/88

    Klagebefugnis - ungenehmigter Hubschrauberlandeplatz in der Nachbarschaft -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1993 - 7 B 11842/93

    Betriebsgenehmigung ; Zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes;

  • OVG Bremen, 05.11.1993 - 1 (G) T 2/93

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung; Neuregelungen von Flugbeschränkungen;

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung und luftverkehrsrechtliche Planfeststellung

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2000 - 12 K 2117/99

    Bauliche Veränderung; Dauerschallpegel; Fluglärm; Konversion; Lärm; Maximalpegel;

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1994 (- 12 K 5/90 -, UA S. 33) und vom 25. Mai 2000 (- 12 K 1303/99 -, UA S. 19) festgestellt hat, handelt es sich bei den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1, 2.HS LuftVG um öffentliche Belange, die die nicht enteignungsbetroffene Klägerin nicht zum Gegenstand dieses Klageverfahrens machen kann.

    Hierbei ist der Senat der Auffassung (s. dazu die Urteile des Senats vom 16.12.1994 - 12 K 5/90 - UA S. 60 und vom 22.5.2000 - 12 K 1303/99 -, UA S. 44 ff.), dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Fluglärmimmissionen, insbesondere für die Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen oder sogar Gefährdungen durch Fluglärm für die Nachbarschaft eines Flugplatzes zu besorgen sind, ergänzend zu dem energieäquivalenten Dauerschallpegel als Orientierungswert auch eine Maximalpegelbetrachtung anzustellen ist (ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.4.1999 - 8 S 2021/98 -, VBlBW 1999, 384(385) und OVG Hamburg, Urteil vom 2.3.1998 - OVG Bf III 41/96 -, UA S. 52); denn auch bei geringwertigen Dauerschallpegeln kann eine Vielzahl auftretender Maximalpegel nicht nur zu Belästigungen, sondern ggf. sogar zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen, dies gilt insbesondere für den nicht gleichmäßig auftretenden Fluglärm (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.1.1991 - BVerwG C 51.89 - , Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 7 = BVerwGE 87, 332(373)).

    Der Senat hat daher in Einklang mit anderen Obergerichten (vgl. etwa nur BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - BVerwG 11 A 1.97 -, NuR 2000, 31 = NVwZ 1999, 664) das sog. Jansen-Kriterium seinen Entscheidungen zur Fluglärmproblematik (Urteil vom 16.12.1994 - 12 K 5/90 -, Urteil vom 9.6.1997 - 12 K 325/96 - Urteil vom 22.5.2000 - 12 K 1303/99 -) zugrundegelegt.

    Aufgrund der eingehenden Befassung des Senates mit den Fragen des Gesundheitsschutzes gegenüber übermäßigen Fluglärm und der Anhörung von Sachverständigen - etwa bei dem Termin vom 22. Mai 2000 in dem Verfahren 12 K 1303/99 - war der Senat auch hinreichend sachverständig, die hier relevante Frage der Maßgeblichkeit eines Grenzwertes von 19 x 99 dB (A) selbst zu beantworten; der (erneuten) Einholung von lärmmedizinischen Sachverständigengutachten hierzu bedurfte es daher nicht.

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2016 - 7 LC 99/14

    Fluglärm; Flugplatz; UVP-Vorprüfung; Verkehrsprognose

    Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, juris; s. auch Nds. OVG, Urteil vom 26. Mai 2000 - 12 K 1303/99 -, juris, Rn. 117 ff.).

    Nach § 2 Abs. 1 der die Anforderungen des Fluglärmgesetzes konkretisierenden 1. FlugLSV erfassen die Daten über den Flugbetrieb die Flugbewegungen, die vom Flugplatz ausgehen (Starts und Abflüge) und die zum Flugplatz führen (Anflüge und Landungen) innerhalb des Erfassungsbereichs nach Nr. 2.1.1.1 der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) vom 19. November 2008 (BAnz. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008), die Platzrundenflüge am Flugplatz, die Überflüge über eine Start- und Landebahn in niedriger Höhe ohne Bodenkontakt, die Rollbewegungen der Luftfahrzeuge vor dem Start und nach der Landung sowie den Betrieb von Hilfsgasturbinen der Flugzeuge (s. auch Nds. OVG, Urteil vom 26. Mai 2000 - 12 K 1303/99 -, juris, Rn. 117).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07

    Anträge i.S.v. § 43 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Anträgen eines

    OVG, Urteil vom 26. Mai 2000 - 12 K 1303/99 -, juris Rdn. 171; Scheuch, Lärmmedizinische Stellungnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 5. Juli 2004, S. 28, 117, 119, abrufbar unter: www.dfld.de/cgi-bin/scheuch_040705.pdf.
  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

    Insbesondere folgende Umstände und Merkmale eines geplanten Flugplatzes und seines geplanten Betriebes dürften von Bedeutung und dementsprechend zu berücksichtigen sein: Geplanter Ausbau, Zustand, Zahl, Richtung und Länge der Start- und Landebahn, Zahl und Art der erwarteten Flugbewegungen am Tag und in der Nacht, Lärmpegel der zuzulassenden Luftfahrzeuge, Verteilung der Flugbewegungen auf die An- und Abflugrouten, ihre Lage und Höhe, die Gesamt-Verkehrslärmsituation, geplante und vorhandene Wohnbebauung, sowie lärmempfindliche Einrichtungen im künftigen Lärmbereich, Einwohnerzahl in diesem Bereich, Möglichkeit und Zumutbarkeit von Umsiedlung künftig be- sondern schwer und unzumutbar betroffene Einwohner usw. (NdsOVG, Urt. v. 26. Mai 2000 - 12 K 1303/99 -, juris).
  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 14/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

    Insbesondere folgende Umstände und Merkmale eines geplanten Flugplatzes und seines geplanten Betriebes dürften von Bedeutung und dementsprechend zu berücksichtigen sein: Geplanter Ausbau, Zustand, Zahl, Richtung und Länge der Start- und Landebahn, Zahl und Art der erwarteten Flugbewegungen am Tag und in der Nacht, Lärmpegel der zuzulassenden Luftfahrzeuge, Verteilung der Flugbewegungen auf die An- und Abflugrouten, ihre Lage und Höhe, die Gesamt- Verkehrslärmsituation, geplante und vorhandene Wohnbebauung, sowie lärmempfindliche Einrichtungen im künftigen Lärmbereich, Einwohnerzahl in diesem Bereich, Möglichkeit und Zumutbarkeit von Umsiedlung künftig besondern schwer und unzumutbar betroffene Einwohner usw. (NdsOVG, Urt. v. 26. Mai 2000 - 12 K 1303/99 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2000 - 12 K 3200/99

    Aufhebungsanspruch; Flugplatz; Konversion; Militärflugplatz; Mitbenutzung;

    Diese Prognose hat sich nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26.5.2000 - 12 K 1303/99 -), die ihrerseits der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (Urt. v. 5.12.1986 - BVerwG 4 C 13.85 - , BVerwGE 75, 214; Urt. v. 19.1.1991 - BVerwG 51.89 - , BVerwGE 87, 332; Urt. v. 21.3.1996 - BVerwG 4 A 10.95 - , NVwZ 1996, 1006; Urt. v. 8.7.1998 - BVerwG 11 A 53.97 - , DVBl. 1998, 1188), an folgenden Erwägungen auszurichten:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht