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   OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01   

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OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01 (https://dejure.org/2002,23128)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2002 - 7 LB 153/01 (https://dejure.org/2002,23128)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 7 LB 153/01 (https://dejure.org/2002,23128)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht (Ausführliche Zusammenfassung)

    Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) §§ 168 Abs. 3, 169 Satz 1; Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) § 4 Abs. 1, §§ 6 bis 8, §§ 64 Abs. 1 Satz 2, 97; Binnenschifffahrtsa... ufgabengesetz (BinSchAufgG) § 1 Abs. 1 Nr. 2; Abfallgesetz (AbfG) § 1 Abs.

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01
    Die Behörden der Gefahrenabwehr und damit auch die Wasserbehörden als besondere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 97 NGefAG sind zwar grundsätzlich nicht ermächtigt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in ihre hoheitliche Tätigkeit, d.h. ihre öffentlich-rechtliche Zuständigkeit eingegriffen wird (grundlegend BVerwGE 29, 52, 59; vgl. a. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.11.1990 - 3 L 105/89 -, ZfW 1992, 317, 318; VGH Kassel, Beschl. v. 7.3.1996 - 14 TG 3967/95 -, NVwZ 1997, 304 und Beschl. v. 25.7.1997 - 14 TZ 1755/97 - Juris; Urt. d. erk. Sen. v. 20.12.2001 - 7 L 5659/98 -; a.A. Götz aaO Rn. 240; in Bezug auf Ersatzvornahmekosten auch Friauf in Badura/Breuer/Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl.; Rn. 104).

    Für die Beachtung auch der fachfremden Gesetze ist nämlich in der Regel die jeweils tätige Hoheitsverwaltung selbst zuständig und verantwortlich, nicht eine fremde Fachbehörde (BVerwGE 29, 52, 59).

  • BVerwG, 30.11.1990 - 7 C 4.90

    Umfang der schiffahrtspolizeilicher Aufgaben des Bundes auf Bundeswasserstraßen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01
    Das Landesrecht ist durch Bundesrecht nicht daran gehindert, eine wasserpolizeiliche Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen zu begründen, die dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer obliegt, zumal die Beseitigung von durch die Schifffahrt verursachten Wasserverunreinigungen insbesondere nicht zu seinen hoheitlichen Aufgaben der Schifffahrtspolizei zählt (BVerwG, Urt. v. 30.11.1990 - BVerwG 7 C 4.90 - DÖV 1991, 426, 428 = BVerwGE 87, 181).

    Das trifft grundsätzlich für die hier fraglichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht zu, da die durch Landesrecht begründete wasserpolizeiliche Zustandshaftung dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer von (Gewässer)Grundstücken, d.h. im fiskalischen Bereich obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.11.1990 - BVerwG 7 C 4.90 - aaO; Urt. v. 29.10.1982 - BVerwG 4 C 4.80 -, NVwZ 1983, 474, 475).

  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 A 1.83

    Wasserstraßen - Ölverschmutzung - Beseitigungspflicht - Kostenerstattung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01
    Das ist bei Öl, das auf einer Bundeswasserstraße treibt, regelmäßig der Fall (BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - BVerwG 4 A 1.83 -, DÖV 1986, 285, 287; OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.1983 - OVG Bf II 15/79 -, DÖV 1983, 1016 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.1.1989 - 3 OVG A 301/86 -).

    Das auf dem Wasser des Mittellandkanals treibende Öl war zwar kein Abfall im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) v. 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410), da es - wie bereits ausgeführt - nach seiner Vermischung mit dem Wasser gemäß § 948 BGB eine rechtliche Einheit mit dem Kanal bildete und deshalb nicht mehr als eine bewegliche Sache anzusehen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - BVerwG 4 A 1.83 - aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.1.1989 - 3 OVG A 301/86 -).

  • BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91

    Verhältnis zwischen Abfall- und Wasserrecht bei der Anordnung zur Beseitigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01
    Bei Sachen, die Abfälle sind oder es durch die Bekämpfung einer konkreten Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter werden, dürfen jedoch im Rahmen der Gefahrenbeseitigung die Vorschriften des Abfallrechts für die Entsorgung von Abfällen nicht außer Betracht bleiben (BVerwG, Urt. v. 18.10.1991 - BVerwG 7 C 2.91 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.11.1990 - 3 L 105/89
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01
    Die Behörden der Gefahrenabwehr und damit auch die Wasserbehörden als besondere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 97 NGefAG sind zwar grundsätzlich nicht ermächtigt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in ihre hoheitliche Tätigkeit, d.h. ihre öffentlich-rechtliche Zuständigkeit eingegriffen wird (grundlegend BVerwGE 29, 52, 59; vgl. a. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.11.1990 - 3 L 105/89 -, ZfW 1992, 317, 318; VGH Kassel, Beschl. v. 7.3.1996 - 14 TG 3967/95 -, NVwZ 1997, 304 und Beschl. v. 25.7.1997 - 14 TZ 1755/97 - Juris; Urt. d. erk. Sen. v. 20.12.2001 - 7 L 5659/98 -; a.A. Götz aaO Rn. 240; in Bezug auf Ersatzvornahmekosten auch Friauf in Badura/Breuer/Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl.; Rn. 104).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2001 - 7 L 5659/98

    Abfall; Abfallbeseitigungspflicht; Abfallbesitz; Abfallbesitzer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01
    Die Behörden der Gefahrenabwehr und damit auch die Wasserbehörden als besondere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 97 NGefAG sind zwar grundsätzlich nicht ermächtigt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in ihre hoheitliche Tätigkeit, d.h. ihre öffentlich-rechtliche Zuständigkeit eingegriffen wird (grundlegend BVerwGE 29, 52, 59; vgl. a. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.11.1990 - 3 L 105/89 -, ZfW 1992, 317, 318; VGH Kassel, Beschl. v. 7.3.1996 - 14 TG 3967/95 -, NVwZ 1997, 304 und Beschl. v. 25.7.1997 - 14 TZ 1755/97 - Juris; Urt. d. erk. Sen. v. 20.12.2001 - 7 L 5659/98 -; a.A. Götz aaO Rn. 240; in Bezug auf Ersatzvornahmekosten auch Friauf in Badura/Breuer/Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl.; Rn. 104).
  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 4.80

    Ordnungspflicht des Bundes - Wasserstraßen - Zustandshaftung - Bundesrechtlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01
    Das trifft grundsätzlich für die hier fraglichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht zu, da die durch Landesrecht begründete wasserpolizeiliche Zustandshaftung dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer von (Gewässer)Grundstücken, d.h. im fiskalischen Bereich obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.11.1990 - BVerwG 7 C 4.90 - aaO; Urt. v. 29.10.1982 - BVerwG 4 C 4.80 -, NVwZ 1983, 474, 475).
  • BVerwG, 27.02.1970 - IV C 28.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01
    Ein neues Vorverfahren ist insbesondere dann entbehrlich, wenn anstelle des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes im Wege einer Klageänderung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreites wird und das geänderte Klagebegehren im Wesentlichen denselben Streitstoff wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren betrifft (BVerwG, Urt. v. 27.2.1970 - BVerwG IV C 28.67 - NJW 1970, 1564, 1565; Urt. v. 23.3.1982 - BVerwG I C 157.79 - DVBl. 1982, 692; Urt. v. 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 - NVwZ 1990, 670; vgl. a. Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 68 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 68 Rn. 23 a., 24).
  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01
    Ein neues Vorverfahren ist insbesondere dann entbehrlich, wenn anstelle des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes im Wege einer Klageänderung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreites wird und das geänderte Klagebegehren im Wesentlichen denselben Streitstoff wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren betrifft (BVerwG, Urt. v. 27.2.1970 - BVerwG IV C 28.67 - NJW 1970, 1564, 1565; Urt. v. 23.3.1982 - BVerwG I C 157.79 - DVBl. 1982, 692; Urt. v. 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 - NVwZ 1990, 670; vgl. a. Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 68 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 68 Rn. 23 a., 24).
  • VGH Hessen, 07.03.1996 - 14 TG 3967/95

    Zur Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern - Durchsetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01
    Die Behörden der Gefahrenabwehr und damit auch die Wasserbehörden als besondere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 97 NGefAG sind zwar grundsätzlich nicht ermächtigt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in ihre hoheitliche Tätigkeit, d.h. ihre öffentlich-rechtliche Zuständigkeit eingegriffen wird (grundlegend BVerwGE 29, 52, 59; vgl. a. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.11.1990 - 3 L 105/89 -, ZfW 1992, 317, 318; VGH Kassel, Beschl. v. 7.3.1996 - 14 TG 3967/95 -, NVwZ 1997, 304 und Beschl. v. 25.7.1997 - 14 TZ 1755/97 - Juris; Urt. d. erk. Sen. v. 20.12.2001 - 7 L 5659/98 -; a.A. Götz aaO Rn. 240; in Bezug auf Ersatzvornahmekosten auch Friauf in Badura/Breuer/Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl.; Rn. 104).
  • OVG Hamburg, 27.04.1983 - Bf II 15/79

    Sturmflut - Ölschaden - Zustandsstörerhaftung, §§ 947, 948 BGB,

  • VGH Hessen, 25.07.1997 - 14 TZ 1755/97

    Vorgehen der Abfallbehörde gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger:

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

  • VG Hannover, 11.10.2012 - 10 A 423/11

    Bombenräumung; Bundeswasserstraße; Evakuierung; Handlungsverantwortlicher;

    In der Rechtsprechung ist einhellige Ansicht, dass der Bund für den Zustand seines Eigentums an den Bundeswasserstraßen verantwortlich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.11.1990 - 7 C 4.90 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21.02.2002 - 7 LB 153/01 -, juris; auch Sander, Grenzen der Zustandshaftung des Gewässereigentümers, ZfW 1999, S. 409, 413 f.; vgl. im Übrigen die zahlreichen Rechtsprechungshinweise bei Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2009, Einleitung Rdnr. 26, der selbst allerdings die Gegenauffassung vertritt).

    Bundesrecht hindert nicht daran, gestützt auf Landespolizeirecht eine Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen anzunehmen, welche den Bund in seiner Eigenschaft als Eigentümer trifft (BVerwG, Urteil vom 30.11.1990 - 7 C 4.90 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21.02.2002 - 7 LB 153/01 -, juris; vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 02.04.2001 - 14 A 267/99 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 25.03.1992 - 5 UE 3288/88 -, ESVGH 42, 243, 247 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2012 - 13 LB 20/12

    Möglichkeit des Sofortvollzugs bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr im Falle

    Ein Tätigwerden auf dieser Grundlage kommt aufgrund der besonders schwer wiegenden Form dieses behördlichen Eingriffs nur in besonderen Eilfällen und jeweils nur in letzter Linie in Betracht, nachdem alle anderen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sorgfältig geprüft worden sind (vgl. Nds. OVG, Urt. des 7. Senats v. 21. Februar 2002 - 7 LB 153/01 -, Juris, m.w.N.).
  • VG Würzburg, 06.02.2020 - W 5 K 18.1388

    Kosten für Feuerwehreinsatz, Mineralölverunreinigung auf Main,

    In der Rechtsprechung wurde der Klägerin aufgrund ihrer Eigentümerstellung die Zustandsverantwortlichkeit für Ölverunreinigungen auf Bundeswasserstraßen wiederholt zuerkannt (BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90; OVG Münster, U.v. 9.2.1979 - XI A 76/77; HessVGH, U.v. 15.11.1991 - 7 UE 3372/88; OVG für das Land Schleswig-Holstein, U.v. 31.1.2002 - 4 L 107/091; OVG Lüneburg, U.v. 21.2.2002 - 7 LB 153/01; VG Regenburg, U.v. 23.3.2000 - RO 7 K 98.2180; VG Bayreuth, U.v. 16.5.2012 - B 2 K 11.278; alle juris; offengelassen in BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - juris).

    Die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt an der fließenden Welle einer Bundeswasser straße wurde in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt anerkannt (OVG Hamburg, U.v. 27.4.1983 - OVG Bf. II 15/79 - NuR 1986, 207; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 31.1.2002 - 4 L 107/01 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 21.2.2002 - 7 LB 153/01 - juris; OVG Münster, U.v. 12.9.2013 - 20 A 433/11 - juris).

  • VG Hannover, 28.10.2021 - 12 A 6814/17

    Feldlerche; Mäusebussard; Rasteranalyse; Rotmilan; vertiefte Raumnutzungsanalyse

    Ein neues Vorverfahren ist entbehrlich, wenn anstelle des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes im Wege einer Klageänderung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreites wird und das geänderte Klagebegehren - wie hier - im Wesentlichen denselben Streitstoff wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren betrifft (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 21.02.2002 - 7 LB 153/01 -, juris Rn. 45 m.w.N.).
  • VG Stade, 21.03.2007 - 1 A 1225/05

    Heranziehung zu den Kosten eines Polizeieinsatzes im Falle eines auf die Straße

    Zwar kommt ein Handeln der Gefahrenabwehrbehörde anstelle des Verpflichteten, ohne diesen zuvor durch Verwaltungsakt zur Vornahme der Handlung aufzufordern, immer nur in besonderen Eilfällen und nur dann in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sorgfältig geprüft worden sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 27.03.2002 - 7 LB 153/01 - mit weiteren Nachweisen).
  • VG Stade, 01.04.2015 - 1 A 3418/13

    Erstattung der Kosten für den Einsatz der Wasserbehörde zum Zwecke der

    Ein Tätigwerden auf dieser Grundlage kommt aufgrund der besonders schwer wiegenden Form dieses behördlichen Eingriffs nur in besonderen Eilfällen und jeweils nur in letzter Linie in Betracht, nachdem alle anderen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sorgfältig geprüft worden sind (vgl. Nds. OVG, Urt. des 7. Senats v. 21. Februar 2002 - 7 LB 153/01 -, juris, m.w.N.).
  • VG Stade, 02.09.2013 - 1 A 2744/12

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zur Kostentragung für wasserrechtliche

    Ein Tätigwerden auf dieser Grundlage kommt aufgrund der besonders schwer wiegenden Form dieses behördlichen Eingriffs nur in besonderen Eilfällen und jeweils nur in letzter Linie in Betracht, nachdem alle anderen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sorgfältig geprüft worden sind (vgl. Nds. OVG, Urt. des 7. Senats v. 21. Februar 2002 - 7 LB 153/01 -, juris, m.w.N.).
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