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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17 (https://dejure.org/2017,67727)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.07.2017 - 18 B 543/17 (https://dejure.org/2017,67727)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 18 B 543/17 (https://dejure.org/2017,67727)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    Sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf richten sich bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit dem Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II. vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 -10 C 10.12 -, juris, Rn. 13, sowie Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 19 ff. = InfAuslR 2009, 8.
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    Sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf richten sich bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit dem Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II. vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 -10 C 10.12 -, juris, Rn. 13, sowie Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 19 ff. = InfAuslR 2009, 8.
  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris; Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - 18 B 84/10 -, juris.
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris; Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - 18 B 84/10 -, juris.
  • VGH Hessen, 30.03.2006 - 3 TG 556/06

    Ausländer; unerlaubte Einreise; Verteilung; Ermessen; Duldungsbescheinigung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. März 2006 -3 TG 556/06 -, juris, Rn. 5 ff.
  • VGH Bayern, 02.11.2016 - 10 ZB 16.1134

    Örtliche Zuständigkeit im Abschiebungsverfahren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    Zuständig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 ZustAVO ist deshalb auch im Falle des Fehlens einer räumlichen Beschränkung diejenige Ausländerbehörde' in deren Bezirk der Ausländer aus Rechtsgründen tatsächlich wohnen muss, vgl. entsprechend zum bay. Recht BayVGH, Beschluss vom 2. November 2016 - 10 ZB 16.1134 -, juris, Rn. 8, und an dem - damit korrespondierend - im Falle der Bedürftigkeit für ihn auch Sozialleistungen zu erbringen sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2010 - 18 B 1468/10

    Erteilung einer Duldung an einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 18 B 1468/10 -, juris, Rn. 8.
  • VG Schleswig, 10.08.2016 - 1 B 37/16

    Einstweilige Anordnung zur Verlängerung einer Duldung; Erlöschen der räumlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    vgl. OVG Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 37/16 -, juris, Rn. 11.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - 18 B 420/12

    Wohnsitzauflage räumliche Beschränkung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 18 B 420/12 -, juris, Rn. 4 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 18 B 84/10

    Voraussetzungen für die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris; Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - 18 B 84/10 -, juris.
  • VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600

    Private Wohnsitznahme, Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft, Duldungsinhaber,

    Satz 2 der Regelung bestimmt, dass, soweit die Ausländerbehörde nichts Anderes angeordnet hat, dies der Wohnort ist, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat (OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 37).

    Die Erfüllung der Lebensunterhaltssicherung bemisst sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. BT-Drs. 18/3144 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern - Art. 1 Nr. 2 c) - S. 5, Begründung S. 10; OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 24ff.; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 61 Rn. 19 -24; ebenso die übrige einschlägige Kommentarliteratur, allerdings Funke-Kaiser, GK zum AufenthG, Stand 12/2015, § 61 Rn. 45 mit Bedenken zum Maßstab unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung: Sinn und Zweck der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern, da Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden, auf den sich die Wohnsitzauflage bezieht.

    Aufgrund der im Präsens formulierten Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG kommt es allein darauf an, ob der Ausländer gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt einer sich anschließenden gerichtlichen Entscheidung seinen Lebensunterhalt sichert (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 28).

    Eine räumliche Beschränkung führt, wie sich aus § 61 Abs. 1 und Abs. 1a AufenthG ergibt, anders als eine Wohnsitzauflage, nicht zur Verpflichtung, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, sondern verpflichtet den Ausländer - bei freier Wahl seines Wohnsitzes [soweit parallel keine Wohnsitzauflage vorliegt] - nur dazu, sich in einem bestimmten räumlichen Bereich aufzuhalten und diesen nicht zu verlassen (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 44).

  • VG München, 09.09.2020 - M 24 K 20.1365

    Wohnsitzauflage, Änderung einer Wohnsitzauflage, Vollziehbar ausreisepflichtige

    (vgl. BT-Drs. 18/3144 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern - Art. 1 Nr. 2 c) - S. 5, Begründung S. 10; OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 24ff.; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 61 Rn. 19 -24; ebenso die übrige einschlägige Kommentarliteratur, allerdings Funke-Kaiser, GK zum AufenthG, Stand 12/2015, § 61 Rn. 45 mit Bedenken zum Maßstab unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung: Sinn und Zweck der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern; da Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden, auf den sich die Wohnsitzauflage bezieht.

    Aufgrund der im Präsens formulierten Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG kommt es allein darauf an, ob der Ausländer gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt einer sich anschließenden gerichtlichen Entscheidung seinen Lebensunterhalt sichert (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 28).

    Eine räumliche Beschränkung führt, wie sich aus § 61 Abs. 1 und Abs. 1a AufenthG ergibt, anders als eine Wohnsitzauflage nicht zur Verpflichtung, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, sondern verpflichtet den Ausländer - bei freier Wahl seines Wohnsitzes [soweit parallel keine Wohnsitzauflage vorliegt] - nur dazu, sich in einem bestimmten räumlichen Bereich aufzuhalten und diesen nicht zu verlassen (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 44).

  • VG Gelsenkirchen, 10.07.2019 - 11 L 267/19

    Verbandskompetenz für die Erteilung einer Duldung; Rückgriff auf § 3 Abs. 1 Nr. 3

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 18 B 543/17 - juris.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 18 B 543/17 - juris.

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20

    Akzessorietät; Anschlussduldung; Ausbildungsduldung; Ausländer; Ausländerbehörde;

    An den (u.U. abweichenden) Ort, an dem der Ausländer wohnte, als die letzte förmliche Duldung erteilt wurde (so wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 -, juris Rn. 37), kann hingegen nicht angeknüpft werden.
  • VG Aachen, 13.04.2023 - 4 K 2548/22

    Asylbewerber; Verteilung; Umverteilung; Wohnsitzauflage

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 18 B 543/17 -, juris, Rn. 25 f.; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 11 B 36/20 -, juris, Rn. 30; Haedicke, in: HTK-AuslR, § 61 AufenthG/zu Abs. 1d/Wohnsitzauflage (Stand: 2. November 2020), Rn. 13 f.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 M 622/20 OVG -, juris, Rn. 16.
  • OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Dieser Ort ist maßgeblich, solange die weitere Aussetzung der Abschiebung nicht von einer anderen Ausländerbehörde verfügt wird (OVG NW, Beschl. v. 27.07.2017 - 18 B 543/17, juris Rn. 37).
  • VG Schleswig, 28.07.2020 - 11 B 36/20

    Ausländerrecht

    Aufgrund der im Präsens formulierten Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG kommt es allein darauf an, ob der Ausländer gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt einer sich anschließenden gerichtlichen Entscheidung, seinen Lebensunterhalt sichert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2017 - 18 B 543/17 -, juris Rn. 28).
  • VG München, 31.10.2022 - M 24 E 22.3550

    Wohnsitzverpflichtung für ausreisepflichtige Ausländer

    Die Erfüllung der Lebensunterhaltssicherung bemisst sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. BT-Drs. 18/3144 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern - Art. 1 Nr. 2 c) - S. 5, Begründung S. 10; OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 24ff.; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 61 Rn. 19 -24; ebenso die übrige einschlägige Kommentarliteratur, allerdings Funke-Kaiser, GK zum AufenthG, Stand 12/2015, § 61 Rn. 45 mit Bedenken zum Maßstab unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung: Sinn und Zweck der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern, da Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden, auf den sich die Wohnsitzauflage bezieht.

    Aufgrund der im Präsens formulierten Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG kommt es allein darauf an, ob der Ausländer gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt einer (sich anschließenden) gerichtlichen Entscheidung seinen Lebensunterhalt sichert (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 28).

  • VG Gelsenkirchen, 19.09.2017 - 8 L 1688/17

    Duldung zwecks länderübergreifenden Wohnsitzwechsels; Doppelte Zuständigkeit;

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Begriff der räumlichen Beschränkung im Sinne der vorstehenden Norm nicht rechtstechnisch, sondern im Sinne einer rechtlichen Vorgabe hinsichtlich des Wohnsitzes zu verstehen, sodass auch eine Wohnsitzauflage zuständigkeitsbegründende Wirkung entfaltet, vgl. Beschluss vom 27. Juli 2017 - 18 B 543/17 - (n. v.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23

    Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Chancenaufenthalts

    Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts, mithin eine stillschweigende - "faktische" - Aussetzung der Abschiebung außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, juris Rn. 19; OVG Münster; Beschl. v. 27.07.2017 - 18 B 543/17 -, juris Rn. 14; so auch zur Neuregelung des § 104c AufenthG: OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2023 - 18 B 103/23 -, juris Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 13.11.2018 - 22 L 2604/18

    Eilverfahren Duldung Erteilung Wohnsitzauflage Ortswechsel Zuständigkeit

  • VG Gelsenkirchen, 28.03.2023 - 11 L 84/23

    Freizügigkeitsrecht; Aufenthaltskarte; Vermutung der Freizügigkeit zugunsten

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