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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15 (https://dejure.org/2016,30051)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 (https://dejure.org/2016,30051)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 (https://dejure.org/2016,30051)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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    1. Mit dem Begriff 'Förderungsleistung' in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, die den Bezugspunkt des 'leistungsgerechten Anerkennungsbetrags' bildet, ist die gesamte kindbezogene Tätigkeit der Tagespflegeperson gemeint. Der Begriff umfasst also nicht nur die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 80
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15
    Die Klägerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags - vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014- 12 A 591/14 -, juris Rn. 162 f., m. w. N.; siehe jüngst auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26. April 2016 - 6 A 4/15 -, juris Rn. 23, 31 - von vornherein allenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht käme, weil der Beurteilungsspielraum das Gericht hindert, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen.

    vgl. in diesem Sinne bereits OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a. a. O., Rn. 182 ff., m. w. N.

    - Urteil vom 22. August 2014, a. a. O., Rn. 176; so u. a. auch Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 70 - nicht festgehalten.

    - so im Ergebnis auch schon OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a. a. O., Rn. 191 ff. -, weil mit Blick auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII jedenfalls für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Förderung in Tagespflege und in Tageseinrichtungen als gleichwertig anzusehen ist, was den Rückschluss auf eine gewisse Gleichwertigkeit der dort jeweils verrichteten Tätigkeiten zulässt.

    vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a. a. O., Rn. 165 ff., m. w. N.

  • Drs-Bund, 28.08.2008 - BT-Drs 16/10173
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15
    Die dort im Weiteren geäußerte Auffassung, eine solche Vorgabe liege in der Einführung des Kriteriums der leistungsgerechten Vergütung - vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15 (Satz 4 unter "Zu Absatz 2a" - trifft indes nicht zu, weil diesem Kriterium mangels hinreichender Bestimmtheit offensichtlich die Eignung fehlt, eine Konkretisierung herbeizuführen. vgl. in diesem Sinne auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Kinderförderungsgesetzes, BT-Drucks. 16/10173, Anlage 3, S. 9 (unter Nr. 3).

    vgl. etwa die Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10173, Anlage 4, S. 15 (unter "Zu Nummer 3") zu einem vor allem auf eine Streichung des Begriffs "leistungsgerecht" abzielenden Änderungsvorschlag des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10173, Anlage 3, S. 9 Nr. 3.

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2012 - 4 KN 319/09

    Differenzierung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15
    - Urteil vom 22. August 2014, a. a. O., Rn. 176; so u. a. auch Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 70 - nicht festgehalten.
  • VG Leipzig, 12.06.2014 - 5 K 1074/12

    Laufende Geldleistung der Stadt Leipzig für Tagesmutter rechtswidrig

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15
    vgl. dazu auch VG Leipzig, Urteil vom 12. Juni 2014 - 5 K 1074/12 -, juris Rn. 62.
  • VG Düsseldorf, 19.11.2013 - 19 K 3745/13

    Anspruch des Leiters einer privaten Kindertagesstätte auf Neubescheidung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15
    So aber wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 48.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 6 A 4.15

    Normenkontrollantrag; Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15
    Die Klägerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags - vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014- 12 A 591/14 -, juris Rn. 162 f., m. w. N.; siehe jüngst auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26. April 2016 - 6 A 4/15 -, juris Rn. 23, 31 - von vornherein allenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht käme, weil der Beurteilungsspielraum das Gericht hindert, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20

    Keine Änderung der Vergütung für Wuppertaler Kindertagespflegepersonen

    So habe sie im Rahmen der Bemessung des Satzes der Sachkostenerstattung ausweislich ihres internen Vermerks vom 7. September 2012 den Gesichtspunkt des - nach ihren eigenen Angaben im Berufungsverfahren 12 A 599/15 den Sachkosten zuzurechnenden - Aufwands für administrative Aufgaben und hauswirtschaftliche Tätigkeiten nicht im Blick gehabt.

    Insoweit werde Bezug genommen auf die Urteile des OVG Münster vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 - und (nachfolgend) des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, von denen das Verwaltungsgericht - insbesondere mit seinen Erwägungen zu einer Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit der Kindertagespflegepersonen und zu einer Berücksichtigung der früher üblichen Zuzahlungen der Eltern - abweiche.

    Der Inhalt der Gerichtsakten zum Verfahren 12 A 599/15 (Verwaltungsgericht Düsseldorf: 19 K 6520/14) wird zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Angesichts des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrages, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14,sowie vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteile vom 30. August 2016- 12 A 599/15 -, juris Rn. 21, und vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 162 f., jeweils m. w. N., kommt von vornherein allenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, weil der Beurteilungsspielraum das Gericht hindert, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 23.

    a) Festzuhalten ist zunächst an der - vom Bundesverwaltungsgericht als bindend zugrunde gelegten - Feststellung des Senats im Urteil im Verfahren 12 A 599/15, dass sich der pauschale Stundensatz mit seiner Anknüpfung an damalige Tariflöhne des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals an der üblichen Qualifikation von Tagesmüttern und -vätern orientiert und dabei auch - abhängig von der Auslastung der Betreuungsplätze - eine Unterschreitung der Tariflöhne in Betracht gezogen wird, wobei die Tariflöhne nicht für einen unmittelbaren Einkommensvergleich, sondern als mittelbares Bewertungs- oder Vergleichskriterium zur Bestimmung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages dienen.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68 ff., 79.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68, 85.

    Führt diese Vorgehensweise, wie ebenfalls bereits dargelegt, auf einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag, weil die Tagespflegeperson unter den aus der Tätigkeit einer Erzieherin abgeleiteten Verhältnissen für die Förderungsleistung einen Geldbetrag erzielen kann, der jedenfalls in die Nähe des tariflichen Gehalts einer Erzieherin reicht, steht die Leistungsgerechtigkeit nicht deshalb in Frage, weil der einer Tagespflegeperson tatsächlich gewährte Anerkennungsbetrag aufgrund einer kleineren Anzahl betreuter Kinder und/oder geringerer wöchentlicher Betreuungszeiten hinter der Vergütung einer Erzieherin zurückbleibt." vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 79.

    vgl. diesbezüglich noch OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 90 ff., und die diesbezügliche Kritik u. a. im angefochtenen Gerichtsbescheid (S. 27 f. des Abdrucks).

    vgl. zu diesem weiterhin maßgeblichen Orientierungsrahmen auch OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 76.

    Die Beklagte hat sowohl in den seinerzeit anhängigen Parallelverfahren (etwa 19 K 6520/14, hier: 12 A 599/15) als auch ursprünglich in diesem Verfahren lediglich ausgeführt, nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -) bestehe kein selbständiger Anspruch einer Kindertagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zu Grunde liegende Kalkulation enthalte.

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18

    Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung;

    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41).

    Dabei ist es nach Auffassung des Senats (Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 56 - 60) weder sachfremd noch willkürlich, dass die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums als eines von mehreren Kriterien auch den im Finanziellen Teil des Gesetzentwurfs zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299, Seite 22) genannten Betreuungssatz von 4, 20 EUR je Stunde berücksichtigt hat.

    Soweit der Anerkennungsbetrag gleichwohl - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - hinter den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist auch dies weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Deren tarifliche Vergütung ist lediglich ein mögliches (Orientierungs-) Kriterium, die Leistungsgerechtigkeit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung zu bestimmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 79, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 191).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich hierbei um eine politische Zielvorstellung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18 und 27; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Dass sie nicht auch noch darüber hinaus für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gemäß § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70), zusätzliche Geldleistungen vorsieht, sondern als von der laufenden Geldleistung mit abgedeckt ansieht, überschreitet jedenfalls nicht die rechtlichen Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang der administrativen Tätigkeiten und der Vor- und Nachbereitung im Verhältnis zu den berücksichtigten Betreuungsstunden eher gering sein dürfte und der Beklagten gewisse Pauschalierungen im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen, auch insoweit erlaubt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

    Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die Unwirksamerklärung ihrer satzungsmäßigen Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII, § 6 Abs. 2 KTPS) zum Anlass nehmen würde, die Höhe gegenüber der Antragstellerin für den Geltungszeitraum der Satzung neu und für die Antragstellerin günstiger zu bestimmen (vgl. auch Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30b; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 28; Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124; jeweils zur Möglichkeit der Regelung im Einzelfall).

    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 56 - 60) erachtet es zwar nicht mehr als zulässig, aus dem dort genannten Betreuungssatz von 4, 20 Euro je Stunde Rückschlüsse zur Bestimmung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags zu ziehen, weil die Ausführungen hierzu nicht zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII gedacht und bestimmt seien.

    Soweit der Anerkennungsbetrag hinter den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist diese Differenzierung weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung der Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich dabei um eine politische Zielvorstellung handelt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18, 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Dass sie nicht auch noch darüber hinaus für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gem. § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70) zusätzliche Geldleistungen vorsah, sondern als von der laufenden Geldleistung mit abdeckt ansah, überschreitet jedenfalls nicht die rechtlichen Grenzen des ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 70, 85).

    Gewisse Pauschalierungen sind der Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen auch insoweit erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 56 - 60) hält es allerdings nicht mehr für zulässig, aus dem dort genannten Betreuungssatz von 4, 20 Euro je Stunde Rückschlüsse zur Bestimmung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags zu ziehen, weil die Ausführungen hierzu nicht zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII gedacht und bestimmt seien.

    Soweit der Anerkennungsbetrag hinter den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist diese Differenzierung weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es vielmehr nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich dabei um eine politische Zielvorstellung handelt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42-46, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Dass sie nicht auch noch darüber hinaus für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gem. § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70), zusätzliche Geldleistungen vorsieht, sondern als von der laufenden Geldleistung mit abdeckt ansieht, überschreitet jedenfalls nicht die rechtlichen Grenzen des ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70, 85).

    Gewisse Pauschalierungen sind der Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere auch aus Vereinfachungsgründen insoweit erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

  • VG Schwerin, 11.10.2017 - 6 A 835/16

    Kinder- und Jugendhilferecht - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für

    Dies zeigen die Formulierungen "angemessen" und "leistungsgerecht" sowie der Umkehrschluss zu § 23 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB VIII ("nachgewiesene Aufwendungen"; vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, Rn. 21 f., m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016 - OVG 6 A 4.15 -, Rn. 23; je unter juris).

    Dazu ist es unumgänglich, dass er in irgendeiner Weise eine Bewertung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson vornimmt, weil das angestrebte Ergebnis eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags ohne eine solche Wertung nicht erreichbar ist (OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 63 f.).

    Mit Blick auf 22 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist jedenfalls für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Förderung in Tagespflege und in Tageseinrichtungen als gleichwertig anzusehen, was den Rückschluss auf eine gewisse Gleichwertigkeit der dort jeweils verrichteten Tätigkeiten zulässt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 56 ff., in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung, wobei es den vorher zugrunde gelegten Betrag für einen Zeitraum ab August 2013 als zu niedrig in Zweifel zog; ebenso VG Aachen, a.a.O., Rn. 129 ff.).

    Die außerhalb der kindbezogenen Förderungsleistung liegenden organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten einer Tagespflegeperson können, aber müssen bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages nicht ausgleichend für den Qualifikationsunterschied berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 68 ff.).

    Zweck der Orientierung am gesetzlichen Mindestlohn über § 19 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V ist es, dass Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen eine existenzsichernde Vergütung ihrer Arbeitsleistung erhalten (LT-Drs. 6/1621, S. 33, 34; vgl. Baulig/Krenz/Deiters, Kindertagesbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern, zu § 19 KiföG M-V, 22.19, Rn. 3; auch ohne landesrechtliche Regelung auf den gesetzlichen Mindestlohn abstellend VG Bremen, a.a.O., Rn. 60 ff.; dies ablehnend OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 86).

    Ebenso wird vertreten, dass dann von einer Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages ausgegangen werden kann, wenn dieser jeweils auf der Grundlage der höchsten Wochenstundenzahl einer Stundenstaffel gezahlt wird und der niedrigstmögliche Betrag pro Stunde und Kind für sich genommen leistungsgerecht ist - auch weil ein rechnerisch höherer Anerkennungsbetrag aufgrund eines geringeren Betreuungsumfangs im Einzelfall bei jeder Tagespflegeperson auftreten könne (OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 95 ff.).

  • VG Schwerin, 11.10.2017 - 6 A 2822/16

    Kinder- und Jugendhilferecht - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an

    Dies zeigen die Formulierungen "angemessen" und "leistungsgerecht" sowie der Umkehrschluss zu § 23 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB VIII ("nachgewiesene Aufwendungen"; vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, Rn. 21 f., m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016 - OVG 6 A 4.15 -, Rn. 23; je unter juris).

    Dazu ist es unumgänglich, dass er in irgendeiner Weise eine Bewertung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson vornimmt, weil das angestrebte Ergebnis eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags ohne eine solche Wertung nicht erreichbar ist (OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 63 f.).

    Mit Blick auf §§ 22 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist jedenfalls für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Förderung in Tagespflege und in Tageseinrichtungen als gleichwertig anzusehen, was den Rückschluss auf eine gewisse Gleichwertigkeit der dort jeweils verrichteten Tätigkeiten zulässt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 56 ff., in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung, wobei es den vorher zugrunde gelegten Betrag für einen Zeitraum ab August 2013 als zu niedrig in Zweifel zog; ebenso VG Aachen, a.a.O., Rn. 129 ff.).

    Zweck der Orientierung am gesetzlichen Mindestlohn über § 19 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V ist es, dass Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen eine existenzsichernde Vergütung ihrer Arbeitsleistung erhalten (LT-Drs. 6/1621, S. 33, 34; vgl. Baulig/Krenz/Deiters, Kindertagesbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern, zu § 19 KiföG M-V, 22.19, Rn. 3; auch ohne landesrechtliche Regelung auf den gesetzlichen Mindestlohn abstellend VG Bremen, a.a.O., Rn. 60 ff.; dies ablehnend OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 86).

    Ebenso wird vertreten, dass dann von einer Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages ausgegangen werden kann, wenn dieser jeweils auf der Grundlage der höchsten Wochenstundenzahl einer Stundenstaffel gezahlt wird und der niedrigstmögliche Betrag pro Stunde und Kind für sich genommen leistungsgerecht ist - auch weil ein rechnerisch höherer Anerkennungsbetrag aufgrund eines geringeren Betreuungsumfangs im Einzelfall bei jeder Tagespflegeperson auftreten könne (OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 95 ff.).

  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 77/17

    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag;

    Eine auf der tariflichen Vergütung der Erzieherinnen und Erzieher basierende Festsetzung des Anerkennungsbetrages ergibt nur Sinn, wenn im Hinblick auf die zu bewertende Förderungsleistung der Tagespflegeperson in etwa die gleichen Verhältnisse angenommen werden, wie sie für die tariflich vergüteten Tätigkeiten gelten, d.h. es muss von einer Tagespflegeperson ausgegangen werden, die - wie die nach Tarif bezahlte Kraft in einer Tageseinrichtung - "vollschichtig" arbeitet und jedenfalls mehrere Kinder betreut, weil auch die Kraft in der Tageseinrichtung angesichts der Praxis der Gruppenbetreuung (vgl. § 10 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG)) für mehrere Kinder zugleich die Verantwortung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79).

    Vielmehr handelt es sich um "Sollwerte", die es ermöglichen, die Förderungsleistung der Tagespflegeperson mit der Förderungsleistung einer Erzieherin/eines Erziehers in einer Tageseinrichtung vergleichbar zu machen, um so die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags zu bestimmen oder bestimmen zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79).

  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17

    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag;

    Eine auf der tariflichen Vergütung der Erzieherinnen und Erzieher basierende Festsetzung des Anerkennungsbetrages ergibt nur Sinn, wenn im Hinblick auf die zu bewertende Förderungsleistung der Tagespflegeperson in etwa die gleichen Verhältnisse angenommen werden, wie sie für die tariflich vergüteten Tätigkeiten gelten, d.h. es muss von einer Tagespflegeperson ausgegangen werden, die - wie die nach Tarif bezahlte Kraft in einer Tageseinrichtung - "vollschichtig" arbeitet und jedenfalls mehrere Kinder betreut, weil auch die Kraft in der Tageseinrichtung angesichts der Praxis der Gruppenbetreuung (vgl. § 10 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG)) für mehrere Kinder zugleich die Verantwortung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79).

    Vielmehr handelt es sich um "Sollwerte", die es ermöglichen, die Förderungsleistung der Tagespflegeperson mit der Förderungsleistung einer Erzieherin/eines Erziehers in einer Tageseinrichtung vergleichbar zu machen, um so die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags zu bestimmen oder bestimmen zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 A 4179/18

    Bemessung der Förderbeiträge des Jugendhilfeträgers für eine

    Das liege über dem vom OVG NRW mit Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 - als leistungsgerecht anerkannten Betrag von 2, 70 Euro pro Kind und auch über dem Betrag von 3, 27 Euro, den die Kammer mit Urteil vom 20. April 2014 - 19 K 7661/13 - als angemessen angesehen habe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 - 12 A 4407/18

    Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen

    Ungeachtet dessen, ob die laufende Geldleistung im streitgegenständlichen Zeitraum insoweit tatsächlich nicht gesetzeskonform war, vgl. zur Gesetzmäßigkeit eines Anerkennungsbetrags in Höhe von 2, 70 Euro je Stunde und je betreutem Kind OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 75 ff., ist die Prüfung dieser Leistungsbestandteile einem darauf gerichteten Verfahren vorbehalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 12 A 4180/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 12 A 1534/17
  • VG Köln, 05.05.2017 - 19 K 6750/15
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