Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Versorgungsempfänger; Spätestheimkehrer; Mindestversorgung; Rentenanrechnung
Verfahrensgang
- VG Trier, 21.08.1992 - 1 K 1021/90
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 213 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
In seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - (BVerfGE 76, 256 ff.) hat nämlich das Bundesverfassungsgericht für die damals zu beurteilenden Sachverhalte rechtsgrundsätzlich entschieden, daß § 55 BeamtVG in seiner hier anzuwendenden Fassung mit höherrangigem Recht in Einklang steht.Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]).
Der Kläger erleidet dadurch aber keinen Rechtsnachteil, weil er nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verlangen kann, daß seine vergleichsweise kurze aktive Beamtenlaufbahn bis zum Eintritt in den Ruhestand fiktiv fortgeschrieben wird (vgl. BVerfGE 76, 256 (323 ff)).
Eine solche Ausnahme ist vom verfassungsrechtlichen Fürsorgeauftrag des Art. 131 GG nicht gerechtfertigt, denn hierbei geht es um Sonderleistungen zur Abmilderung der Härten des Krieges und nicht um Ausgleich- oder Entschädigung für den Abbruch von Beamtenlaufbahnen (vgl. BVerfGE 12, 264 [270 ff.]; 76, 256 [329]).
Andererseits stellt sie sich aber nicht als verfassungsgeboten dar, denn bei der seiner Normierung zugrunde liegenden generalisierenden und pauschalisierenden Betrachtungsweise durfte der Gesetzgeber über die Belange dieses von seiner zahlenmäßigen Stärke nicht sonderlich ins Gewicht fallenden Personenkreises hinwegsehen (vgl. BVerfGE 76, 256 [362]).
- BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62
Vordienstzeiten
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]).Daß der Sinn und Zweck des Mindestruhegehalts einer solchen Anrechnung nicht entgegensteht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil vom 13. Mai 1965 unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1964 - 2 BvR 203, 206, 219, 221/62 - BVerfGE 17, 337 ff. dargelegt.
- BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 20.91
Beamtenversorgung - Rentenanrechnung - Nebentätigkeit
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
Im übrigen versteht der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend, daß sie die Ruhensregelung auch in ihrer Anwendung auf untypische und seltene Sachverhaltskonstellationen für verfassungsmäßig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 20.91 -, RiA 1993, 260 ff.).
- BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
Gemessen an den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 81, 363 (375); 83, 89 [98]; st. Rspr.), ist die aufgrund der Ruhensregelung sich ergebende versorgungsrechtliche Behandlung des Klägers nicht zu beanstanden. - BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
Gemessen an den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 81, 363 (375); 83, 89 [98]; st. Rspr.), ist die aufgrund der Ruhensregelung sich ergebende versorgungsrechtliche Behandlung des Klägers nicht zu beanstanden. - BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]). - BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80
Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]). - BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]). - BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
Emeritierungsalter
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]). - BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
Eine solche Ausnahme ist vom verfassungsrechtlichen Fürsorgeauftrag des Art. 131 GG nicht gerechtfertigt, denn hierbei geht es um Sonderleistungen zur Abmilderung der Härten des Krieges und nicht um Ausgleich- oder Entschädigung für den Abbruch von Beamtenlaufbahnen (vgl. BVerfGE 12, 264 [270 ff.]; 76, 256 [329]). - BVerwG, 13.05.1965 - II C 24.63
Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der ruhegehaltfähigen Anrechnung von …
- VG Augsburg, 21.10.2010 - Au 2 K 09.1389
Höhe der anzurechnenden Rente bei Rentenminderung durch Versorgungsausgleich
Hätte der Gesetzgeber im Fall der Gewährung von Mindestruhegehalt eine andere Regelung treffen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck gebracht (BVerwG vom 13.5.1965 BVerwGE 21, 135; vom 24.6.1965 BVerwGE 21, 233; so auch OVG Rh-Pf vom 10.12.1993 NVwZ-RR 1995, 213 bezüglich einer Mindestversorgung nach G131).